Praxis-Beispiel

Stillschweigend vereinbarte Vorauszahlungen

Bei Fehlen einer Vorauszahlungsvereinbarung können sich die Parteien zumindest stillschweigend auf die Leistung von Vorauszahlungen geeinigt haben, wenn der Mieter die vom Vermieter geforderten Vorauszahlungen über mehr als 9 Jahre vorbehaltlos geleistet hat.[1]

Ferner liegt eine schlüssige Änderung der Mietstruktur vor, wenn der Mieter trotz einer vertraglichen Bruttomiete einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auf Basis einer Nettomiete ausdrücklich zugestimmt und über einen Zeitraum von 2 Jahren die Betriebskosten und den sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldo bezahlt hat.[2]

Gleiches gilt bei einer vereinbarten Teilinklusivmiete. Stimmt der Mieter einem davon abweichenden Mieterhöhungsverlangen (Grundmiete zuzüglich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung) zu und zahlt er in den Folgejahren auch die ursprünglich "inklusiven" Betriebskosten, so ist konkludent eine Nettokaltmiete wirksam vereinbart.[3]

[3] LG Hamburg, Urteil v. 3.9.2009, 307 S 51/09, ZMR 2010 S. 118.

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