15.1 Gemeinschaftsantenne
Zu den Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.
Der Betriebsstrom ist der zum Betrieb des Antennenverstärkers notwendige Strom, der entweder über einen eigenen Zähler oder anhand der technischen Daten des Verstärkers zu ermitteln ist.
Antennenwartungsvertrag
Die Kosten eines Antennenwartungsvertrags können angesetzt werden, soweit in dessen Rahmen die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und die Einstellung der Anlage erfolgt.
Nicht ansatzfähig sind Reparaturen, unabhängig von der Ursache (Verschleiß, Sturmschäden etc.). Werden im Rahmen der Wartung auch Reparaturen ausgeführt, kann nur der auf die Wartung entfallende Teil angesetzt werden.
Gemietete Antenne
Hat der Vermieter die Gemeinschaftsantennenanlage von einem Dritten lediglich gemietet, kann die Miete als Betriebskosten angesetzt werden, zuzüglich Strom-, Prüfungs- und Einstellungskosten, soweit der Vermieter diese neben der Miete zu bezahlen hat.
Mit Wirkung ab 1.1.2004 wurde eingefügt, dass auch Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 20b UrhG) für die Kabelweitersendung entstehen, zu den Betriebskosten zählen.
15.2 Breitbandkabelanschluss
Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage gehören die Kosten entsprechend Abschn. 15.1; ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse. Stromkosten können auch hier durch den Betrieb eines für einen einwandfreien Empfang notwendigen Verstärkers anfallen.
Nicht umlagefähig sind nach Ansicht des AG Freiburg die laufenden Kosten für einen Sperrfilter, der verhindert, dass der Mieter, der dem Kabelanschluss nicht zugestimmt hat, unberechtigterweise Programme aus dem Kabelnetz empfangen kann. Allein ein Streit um die Höhe der vom Mieter anteilig zu leistenden Kabelgebühren berechtigt den Vermieter jedoch nicht zur (teilweisen) Herausfilterung des Programmangebots in der Mietwohnung.
Anschlussgebühren
Von den umlagefähigen laufenden monatlichen Grundgebühren sind die nicht als Betriebskosten ansatzfähigen einmaligen Anschlussgebühren des Anwesens bzw. der Wohnung an das Breitbandkabel zu unterscheiden. Diese können im Rahmen einer Mieterhöhung wegen Modernisierung nach § 559 BGB angesetzt werden.
Umstellung von Kabel auf Antenne
Ist die Umlage der Kosten für den Kabelanschluss vereinbart und stellt der Vermieter auf eine Gemeinschaftssatellitenantenne um, ergibt die Auslegung dieser mietvertraglichen Vereinbarung, dass der Vermieter künftig anstelle der Kabelkosten die Kosten für die Gemeinschaftsantenne umlegen darf.
Der Mieter ist nicht berechtigt, die Zahlung der Kabelgebühren zu verweigern, weil er kein Interesse an einem Kabelanschluss hat. Hierzu bedarf es einer Änderung des Mietvertrags, die nur in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen kann. Dies gilt auch im Fall eines Wechsels des Anbieters durch den Vermieter, selbst wenn dies mit Mehrkosten für den Mieter verbunden ist und der Mieter sein mangelndes Interesse an der Weiterversorgung mit Kabelfernsehen dem Vermieter vorher mitgeteilt hat.
Leitungsgebundene Breitbandinfrastruktur
Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes wurden in § 2 Nr. 15 BetrKV der Begriff "Breitbandkabelnetz" durch "Breitbandnetz" und der Begriff "Breitbandkabelanschlüsse" durch "Breitbandanschlüsse" ersetzt. Damit wurde klargestellt, dass die Kosten aller leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk unter diese Betriebskostenart fallen.
Nach der alten Fassung war nur die Umlage der durch ein Breitbandkabelnetz entstehenden Kosten sowie der Kosten von Breitbandkabelanschlüssen möglich. Bei einem Wechsel, z. B. auf eine TV-Versorgung mittels einer Breitbandtelefonleitung, liefen Vermieter Gefahr, die anfallenden Betriebskosten nicht mehr auf die Mieter umlegen zu können.
Kostenumlage und Anbieterwechsel nun möglich
Mit der Neufassung wird die Umlagefähigkeit der Kosten für den Betrieb, die Wartung und die monatlichen Entgelte für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk aller leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen sichergestellt. Dies ermöglicht dem Vermieter die technologieunabhängige Umlage der Kosten und damit auch einen Anbieterwechsel.
Neue Rechtslage greift zum 1.7.2024: Aufgrund der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) können für Gemeinschaftsantennenanlagen und Breitbandnetze mit privater Verteilanlage, die bis zum 30.11.2021 errichtet wurden, Nutzungsentgelte und Gebühren ab 1.7.2024 nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten für Betriebsstrom und bei Gemeinschaftsantennenanlagen die Prüfkosten für die Betriebsbereitschaft und die Einstellung durch eine F...