Nach § 560 Abs. 3 BGB ist der Vermieter zur Herabsetzung der Betriebskostenpauschale verpflichtet, wenn sich die Betriebskosten ermäßigen. Der Herabsetzungsanspruch besteht kraft Gesetzes. Für den Begriff der Ermäßigung gilt dasselbe wie für die Erhöhung. Erforderlich ist, dass sich die Betriebskosten insgesamt ermäßigt haben. Die Gesamtermäßigung muss anteilig an den Mieter weitergegeben werden.

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