Besonders grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften führen zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl "Einleitung und Durchführung von Betriebsratswahlen".

Die Hürden für die Annahme der Nichtigkeit einer Wahl sind sehr hoch. Die Folge der Nichtigkeit der Wahl ist, dass der Betriebsrat rechtlich so angesehen wird, als ob er niemals gewählt worden sei.[1] Damit sind alle Handlungen des "nichtigen" Betriebsrats unwirksam. Der Arbeitgeber unterliegt nicht mehr den Beteiligungspflichten, die ihm die Betriebsverfassung auferlegt. Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl und damit auch die Unwirksamkeit der Amtsführung des Betriebsrats kann von jedermann und jederzeit geltend gemacht werden, ohne dass es eines dem Anfechtungsverfahren des § 19 BetrVG nachgebildeten besonderen Beschlussverfahrens und insbesondere der Einhaltung der 2-wöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bedarf. So kann der Arbeitgeber beispielsweise auch im Kündigungsschutzverfahren geltend machen, dass im Fall des klagenden Arbeitnehmers der Betriebsrat nicht anzuhören war, weil dessen Wahl nichtig gewesen sei. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann aber auch negative Auswirkungen für den Arbeitgeber haben. So sind sämtliche Betriebsvereinbarungen, die mit dem rechtlich nie existent gewesenen Betriebsrat abgeschlossen worden sind, ebenfalls nichtig und begründen keine Pflichten der Arbeitnehmer.

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