Zusammenfassung
Um eine Betriebsrente im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines bisherigen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen mit dem Eintritt des "biologischen Ereignisses" gewährt werden. Bei der Altersversorgung ist dies das altersbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt und bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers. Der Zweck der Leistung muss immer die Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben sein. Altersversorgungsleistungen werden grundsätzlich nur dann als betriebliche Altersversorgung anerkannt, wenn sie frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnen. Betriebsrenten gelten in der Sozialversicherung als Versorgungsbezug.
Lohnsteuer: Die Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Betriebsrenten findet sich in § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Anwendungsbeispiele enthält R 19.8 LStR sowie H 19.8 LStH. Weitere Erläuterungen s. BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 - S 2221/12/10010 :004/IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087; geändert durch BMF, Schreiben v. 10.4.2015, IV C 5 - S 2345/08/10001 :006, BStBl 2015 I S. 256, BMF, Schreiben v. 1.6.2015, IV C 5 – S 2345/15/10001, BMF, Schreiben v. 4.7.2016, IV C 3 - S 2255/15/10001, BStBl 2016 I S. 645, BMF, Schreiben v. 19.12.2016, IV C 5 - S 2345/07/0002, BStBl 2016 I S. 1433 und BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 - S 2221/16/10001 :004, BStBl 2017 I S. 820, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 6.11.2017, IV C 3 - S 2221/17/10006 :001, BStBl 2017 I S. 1455, BMF, Schreiben v. 28.9.2021, IV C 3 - S 2221/21/10016 :001, BStBl 2021 I 1833 sowie BMF, Schreiben v. 16.12.2021, IV C 3 - S 2221/20/10012 :002, BStBl 2022 I S. 155.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Betriebsrenten in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 229 Abs. 1 SGB V und § 57 Abs. 1 SGB XI. Weiterhin hat das Bundessozialgericht grundlegende Entscheidungen getroffen zur Beitragspflicht von aus eigenen finanziellen Mitteln erworbenen Ansprüchen auf eine Zusatzrente (BSG, Urteil v. 6.2.1992, 12 RK 37/91); zum hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung (Direktversicherung) und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers (BSG, Urteil v. 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R); zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen der Leistungen, die von einem privaten Versicherungsunternehmen aufgrund eines Gruppenversicherungsvertrags erbracht werden (BSG, Urteil v. 10.6.1988, 12 RK 35/86). Zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht aus Direktversicherungsleistungen siehe BVerfG, Beschluss v. 7.4.2008, 1 BvR 1924/07.
Entgelt |
LSt |
SV |
Renten aus Direktzusage oder Unterstützungskasse an sog. Werkspensionäre * Beitragspflicht nur in KV und PV |
pflichtig |
pflichtig* |
Lohnsteuer
1 Besteuerung von Betriebsrenten
Erhält der Arbeitnehmer eine Betriebsrente, beruhen diese Zahlungen auf einem Versprechen des Arbeitgebers oder auf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zu erhalten. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers wird als Versorgungszusage oder auch als Pensionszusage bezeichnet. Aufgrund einer Versorgungszusage erhält der Arbeitnehmer bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oder im Invaliditätsfall laufende Rentenleistungen, die sog. Betriebsrente. Um diese Versorgungsansprüche finanziell abzusichern, bildet der Arbeitgeber (Pensions-)Rückstellungen und/oder er schließt eine Rückdeckungsversicherung ab.
Im Zeitpunkt einer solchen Versorgungszusage fließt dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zu, weil der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch erwirbt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn fließt erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen an den Arbeitnehmer zu. Auch die Zuführungen des Arbeitgebers zur Pensionsrückstellung oder die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht tritt erst im Versorgungsfall ein, wenn der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen eine Betriebsrente bzw. entsprechende Leistungen erhalten.
Die Betriebsrente stellt einen Teil der vom Arbeitgeber erbrachten Gegenleistung für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers dar. Folglich rechnet sie als Bezug aus dem früheren Dienstverhältnis zum Arbeitslohn und unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
2 Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR
In der Auszahlungsphase gelten für die Betriebsrenten bestimmte Sonderregelungen. So erhält der Versorgungsempfänger anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags einen jährlichen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR.
Erhält der Versorgungsempfänger neben den Versorgungsbezügen auch Arbeitslohn für eine aktive Tätigkeit, werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen. Bei den Versorgungsbezügen wird der Werbungskosten-Pauschbetrag auch dann berücksichtigt, wenn für die aktive Tätig...