Zusammenfassung
Eine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Inland ist Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuereinbehalt; zudem sind dort die Lohnunterlagen aufzubewahren.
Die Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teilbetrieb des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Es kommt also darauf an, wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnteile zusammengestellt oder bei maschineller Lohnabrechnung die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Eingabewerte festgestellt werden.
Für die Bestimmung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte ist nicht entscheidend, wo sich die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers befindet, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird oder wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen tatsächlich aufbewahrt werden.
Sozialversicherungsrechtlich wird der Begriff "Beschäftigungsort" verwendet.
Lohnsteuer: Der lohnsteuerliche Betriebsstättenbegriff wird in § 41 Abs. 2 EStG sowie R 41.3 LStR bestimmt; besondere Finanzamtszuständigkeiten regelt H 41.3 LStH. Dieser Betriebsstättenbegriff kann von der Betriebsstätte nach § 12 AO und der nach den DBA-Regelungen abweichen.
Arbeitsrecht
Der Begriff der Betriebsstätte wird im Arbeitsrecht nur vereinzelt verwandt. Insbesondere spielt es keine Rolle für den Arbeitnehmerbegriff, ob die Arbeitsleistung räumlich innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte erbracht wird. Deshalb sind auch unselbstständige Außendienstmitarbeiter, Handlungsreisende, Monteure in auswärtiger Montage usw. Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.
Der Ort der Arbeitsleistung bestimmt sich in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen. Fehlen sie, so wird der Ort vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts bestimmt, allerdings nur im Rahmen des Angemessenen und Ortsüblichen. In der Regel gilt als – zumindest stillschweigend vereinbarter – Inhalt des Arbeitsvertrags, dass die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten ist.
Lohnsteuer
1 Begriff der Betriebsstätte
Eine lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland. Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Zulässig ist es, die Lohnsteuerberechnung der Arbeitnehmer eines Teilbetriebs oder einer anderen Untergliederung des Unternehmens zum Teil am Ort des Teilbetriebs und zum Teil bei der Zentrale durchzuführen. Dann bestehen für die beiden Gruppen von Arbeitnehmern verschiedene Betriebsstätten. Eine Einrichtung, die im Auftrag anderer Unternehmen in ihrem Rechenzentrum die Lohn- und Gehaltsabrechnung für deren Arbeitnehmer einschließlich der Lohnkontenführung vornimmt, wird nicht als Betriebsstätte der Auftraggeber angesehen.
Eine Betriebsstätte i. S. d. Lohnsteuerrechts setzt keinen Betrieb im allgemeinen Sinne voraus. Auch Privatpersonen, die z. B. Hausangestellte beschäftigen, haben eine Betriebsstätte.
Die lohnsteuerliche Betriebsstätte legt letztlich fest,
- wo die Lohnkonten für die Arbeitnehmer zu führen sind,
- an welches Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen und die Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben ist,
- welches Finanzamt für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständig ist,
- von welchem Finanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen ist und
- an welches Finanzamt eine von der Haftung befreiende Anzeige über zu wenig einbehaltene Lohnsteuer zu richten ist.
Das Finanzamt der Betriebsstätte ist auch zuständig für die Genehmigung einer Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG und die Erteilung von Bescheinigungen über die beschränkte Lohnsteuerpflicht von Arbeitnehmern.
2 Lohnsteueraufkommen
Verschiebungen im Lohnsteueraufkommen, die sich dadurch ergeben, dass bei zentralen Entgeltabrechnungsstellen die einbehaltene Lohnsteuer nur einem Bundesland anstatt mehreren Bundesländern zufließt, sind für die Arbeitgeber unbedeutend. Es ist in erster Linie Aufgabe des Finanzausgleichs zwischen den Bundesländern, solche Verschiebungen des Steueraufkommens auszugleichen.