Leitsatz
Der Kläger nahm den Beklagten wegen notarieller Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und warf ihm vor, ihn in einem der späteren Beurkundung vorangegangenen Schreiben vom 22.3.1991 unrichtig über die Wirksamkeit einer privatschriftlichen Unterhaltsvereinbarung belehrt zu haben. In der anschließenden Beurkundung vom 28.3.1991 habe der Beklagte ihn nicht über die rechtlichen Auswirkungen des in der Unterhalts- und Scheidungsfolgenregelung enthaltenen Verzichts auf eine Anpassung des Ehegattenunterhalts für den Fall des Eintritts wesentlicher Umstände gem. § 323 ZPO belehrt. In der von dem Beklagten beurkundeten Unterhalts- und Scheidungsfolgenregelung war ein von dem Kläger an seine damalige Ehefrau zu zahlender befristeter nachehelicher Unterhalt von monatlich 1.100,00 DM vereinbart worden.
Zwei von dem Kläger in den Jahren 1993 und 1998 erhobene Vollstreckungsabwehrklagen gegen seine geschiedene Ehefrau waren abgewiesen worden. Der Kläger hatte sich jeweils darauf berufen, seine geschiedene Ehefrau unterhalte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen A. Beide Klageabweisungen erfolgten im Hinblick darauf, dass dem Kläger der Nachweis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gelang, weil der Zeuge A hierzu von der geschiedenen Ehefrau des Klägers angestiftet eine unrichtige Aussage gemacht hatte.
Nach der Trennung des Zeugen A von der geschiedenen Ehefrau des Klägers teilte er diesem im Juni 2000 mit, dass er in den Vorprozessen unrichtige Angaben über die streitige nichteheliche Lebensgemeinschaft gemacht habe.
Daraufhin ließ der Kläger die von dem Beklagten beurkundete Vereinbarung vom 28.3.1991 durch anwaltliches Schreiben wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ferner erhob er gegen seine geschiedene Ehefrau eine Vollstreckungs- und Schadensersatzklage, mit der er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 28.3.1991 und Schadensersatz wegen überzahlter Unterhaltsbeträge und aufgewandter Prozesskosten geltend machte. Mit dieser Klage hatte er Erfolg. Der Kläger begehrte Schadensersatz von insgesamt 130.933,03 DM. Hiervon wurden ihm vom LG 100.750,13 DM zuerkannt.
Gegen dieses Urteil legte die geschiedene Ehefrau des Klägers Berufung ein. In dem Berufungsverfahren unterbreitete der zuständige Senat des OLG einen Vergleichsvorschlag, wonach die geschiedene Ehefrau des Klägers an ihn 4.350,00 EUR zahlen sollte. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich des Anfechtungsschreibens vom 7.11.2000 bereit gewesen sei, trotz der Kenntnis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Mindestunterhalt von 850,00 DM monatlich zu zahlen.
Der vom Berufungsgericht vorgeschlagene Vergleich wurde am 7.2.2003 protokolliert.
Das LG hat die daraufhin gegen den Beklagten als beurkundenden Notar der Unterhaltsvereinbarung erhobene Klage abgewiesen. Es hielt den Kläger angesichts seiner Angaben im Rahmen der Anhörung durch das LG für nicht belehrungsbedürftig, weil ihm bekannt gewesen sei, welche Auswirkungen der Ausschluss des § 323 ZPO gehabt habe.
Soweit in dem Schreiben des Beklagten vom 22.3.1991 eine Falschberatung gelegen haben könne, sei diese für den Abschluss der Unterhaltsvereinbarung nicht ursächlich gewesen. Eine Belehrungsbedürftigkeit nach § 14 BNotO habe nicht bestanden.
Gegen das Urteil des LG legte der Kläger Berufung ein, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Beklagte habe bereits aufgrund unzutreffender Rechtsausführungen in dem der Beurkundung vorangegangenen Schreiben vom 22.3.1991 seine notarielle Belehrungspflicht verletzt.
Nachdem er dem Kläger den Vertragsentwurf für die Beurkundung am 28.3.1991 übersandt gehabt habe, habe der Kläger Änderungswünsche geäußert. Der Beklagte habe einige Änderungen vorgenommen, dem Kläger jedoch durch Schreiben vom 22.3.1991 mitgeteilt, dass die Unterhaltsbestimmungen nicht geändert werden könnten, weil der Kläger mit seiner Ehefrau bereits eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete wirksame privatschriftliche Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt getroffen habe. Diese Auffassung sei unzutreffend gewesen, weil die privatschriftliche Vereinbarung vom 16./18.2.1991 formunwirksam gewesen sei, da dort auch Regelungen über die Verpflichtung des Klägers zur Übertragung eines Grundstücksmiteigentumsanteils getroffen worden seien, die der notariellen Beurkundung bedurft hätten.
Ein Rechtsgeschäft, das beurkundungspflichtige Willenserklärungen sowie formfrei mögliche Vereinbarungen enthalte, unterliege der Beurkundungspflicht insgesamt, wenn zwischen dem urkundspflichtigen und dem formfrei möglichen Rechtsgeschäft eine Verknüpfung bestehe und beide Geschäfte miteinander stehen oder fallen sollten.
Dies sei hier der Fall gewesen.
Aus diesem Grunde hätte der Beklagte die Änderungswünsche des Klägers nicht unter Hinweis auf die Wirksamkeit der privatschriftlichen Vereinbarung zurückweisen dürfen.
Der Kläger habe dem Beklagten weiterhin...