Leitsatz

Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren Gesellschaftsgläubigern eine Haftungsbeschränkung vereinbart, kann er sich im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft zur Abwehr des Ausgleichs seines negativen Auseinandersetzungsguthabens auf diese Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger in voller, zum Stichtag des Ausscheidens geschuldeter Höhe in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. Der Gläubiger eines Schuldbefreiungsanspruchs ist für das Vorhandensein von Gesellschaftsschulden darlegungs- und beweispflichtig, soweit er verlangt, von diesen befreit zu werden.

 

Sachverhalt

Die klagende GmbH begehrt von dem beklagten ausgeschiedenen Gesellschafter einen Ausgleich des für ihn negativen Auseinandersetzungsguthabens aus dem beendeten Gesellschaftsverhältnis. Der Fehlbetrag ergab sich aus der von der Klägerin erstellten Auseinandersetzungsbilanz. Der beklagte Ex-Gesellschafter war jedoch der Ansicht, die fraglichen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber den Banken hätten nicht in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommen werden dürfen: Eine Genehmigung des Bankdarlehens sei vor seinem Ausscheiden nicht erfolgt. Zudem habe die Klägerin bei der Bilanzierung der Verbindlichkeiten gegenüber dieser Bank außer Acht gelassen, dass die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen nur anteilig haften.

Der BGH hob das Berufungsurteil wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück.

Der beklagte Ex-Gesellschafter sei als Gläubiger eines Schuldbefreiungsanspruchs aus § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Vorhandensein von Gesellschaftsschulden darlegungs- und beweispflichtig. Da diese ihn treffende Verpflichtung von dem Beklagten offensichtlich übersehen wurde, wäre das Gericht gem. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet gewesen, diesem einen Hinweis zu erteilen.

Im Übrigen bestätigte der BGH, dass der Ausgleichsanspruch des Klägers in der geforderten Höhe bestehe. Habe, wie vorliegend, der ausscheidende Gesellschafter im Außenverhältnis mit einem Gesellschaftsgläubiger eine Haftungsbeschränkung vereinbart, könne er sich im Innenverhältnis gegenüber dem Ausgleichsanspruch der Gesellschaft nicht darauf berufen. Die Gesellschaft sei berechtigt, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger in der vollen, zum Stichtag des Ausscheidens geschuldeten Höhe grundsätzlich in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.

Darüber hinaus seien Nachschusszahlungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter unabhängig davon zu passivieren, ob sie aufgrund wirksamen oder unwirksamen Gesellschafterbeschluss geleistet wurden. Dies gilt auch, wenn sich die Gesellschaft gegenüber dem Rückzahlungsverlangens eines Gesellschafters auf Verjährung berufen kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 9.3.2009, II ZR 131/08.

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