Leitsatz
Die Beweislast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit und damit auch dafür, dass auch eine andere Erwerbstätigkeit i. S. d. § 20 EB-BUZ nicht in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang ausgeübt werden kann, trifft den VN. Diesen Negativbeweis kann der VN grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der - branchenerfahrene - Versicherer den von ihm behaupteten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert. Denn nur dann kann der VN das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versicherer mit substanziierten Beweisangeboten bekämpfen.
Normenkette
§ 1 BB-BUZ, § 2 BB-BUZ, § 20 EB-BUZ
Sachverhalt
Die Parteien stritten darum, ob der Kl. von der Bekl. die für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) vertraglich zugesagten Leistungen ab 1.11.1992 beanspruchen kann.
Der Kl. war seit 1965 als Obermonteur tätig und gab nach Erkrankungen diese Tätigkeit zum 31.1.1989 auf. Bereits seit 1987 hatte der Kl. unter seinem Namen eine Videothek als Gewerbebetrieb angemeldet. Die Bekl. verweigerte Leistungen mit der Begründung, bedingungsgemäße BU liege nicht vor, weil der Kl. gesundheitlich in der Lage sei, einer Tätigkeit als Videothekar nachzugehen.
Das LG hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht (BG) hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidung
1.Wie der BGH ausführt, nimmt das BG an, der Kl. habe den Eintritt bedingungsgemäßer BU nicht bewiesen. Zwar sei zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass der Kl. den ausgeübten Beruf eines Obermonteurs nicht mehr ausüben könne. Es sei aber nicht festzustellen, dass dies tatsächlich der vom Kl. zuletzt ausgeübte Beruf gewesen sei. Der Kl. bestreite nicht, Inhaber einer Videothek gewesen zu sein. Er habe sich zudem gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten in einer Weise geäußert, die jene übereinstimmend dahin verstanden hätten, der Beruf eines Videothekars sei vom Kl. zuletzt ausgeübt worden. Die sich daraus und aus dem weiteren Vorbringen des Kl. ergebenden Zweifel, welche Tätigkeit der Kl. zuletzt ausgeübt habe, seien auch durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden. Dass der Kl. auch im Beruf eines Inhabers einer Videothek gesundheitsbedingt nicht tätig werden könne, sei gleichfalls nicht festzustellen.
Diese Erwägungen des BG halten nach der Entscheidung des BGH der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2.
Das BG habe - so der BGH - nicht hinreichend beachtet, dass der vom Kl. behauptete Zeitpunkt des Eintritts von BU zugleich den maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung abgebe, ob der Kl. zu einem bedingungsgemäß erheblichen Ausmaß nicht mehr in der Lage war, seinem zuletzt ausgeübten Beruf oder einer anderen Tätigkeit i. S. d. § 20 EB-BUZ nachzugehen. Der Kl. habe behauptet, er sei ab Februar 1989 zu mehr als 75 Prozent berufsunfähig. Demgemäß sei es zunächst darauf angekommen festzustellen, ob der Kl. in dem von ihm behaupteten Ausmaß die Fähigkeit verloren hatte, seine bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit weiterhin wahrzunehmen. Das gelte unbeschadet des Umstands, dass der Kl. Leistungen der Bekl. erst ab diesem Zeitpunkt beansprucht habe.
Bis zum 31.1.1989 - also bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - sei der Kl. unstreitig vollschichtig als Obermonteur tätig gewesen. Soweit das BG gleichwohl nicht festzustellen vermöge, dass dies die vom Kl. zuletzt ausgeübte Tätigkeit gewesen sei, habe es den maßgeblichen Stichtag nicht ausreichend in den Blick genommen. Denn seine Erwägungen dazu, dass der Kl. als Videothekar tätig geworden sei, stützten sich in der Hauptsache auf den Zeitraum nach der Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit als Obermonteur.
- Der Umstand, dass der Kl. schon vor 1989 Inhaber einer Videothek gewesen sei, sage über eine Tätigkeit des Kl. im Rahmen des Betriebs der Videothek vor Aufgabe der Beschäftigung als Obermonteur ebenso wenig aus, wie die Tatsache, dass der Kl. Zahlung einer BU-Rente erst ab November 1992 begehrt habe. Gleiches gelte für den Umstand, dass sich die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erst ab 1989 gesteigert haben …
3. Zu Versicherungsleistungen berechtigende BU liege aber nicht bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in dem bedingungsgemäß vorausgesetzten Umfang nachzugehen, hinzukommen müsse gemäß § 20 EB-BUZ vielmehr, dass der Versicherte auch keine andere Erwerbstätigkeit ausüben könne, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen sei. Ob im vorliegenden Fall diese weitere Voraussetzung erfüllt ist, habe das BG - seinem Ausgangspunkt folgend - nicht geprüft. Es habe nicht festzustellen vermocht, dass der Kl. den Beruf eines Videothekars nicht ausüben könne, insoweit aber diesen Beruf als den zuletzt ausgeübten eingeordnet und schon deshalb die Prüfung der Voraussetzungen einer Verweisung auf eine solche Tätigkeit unterlassen. Zur Prüfung einer Verweisbarkeit des Kl. auf die Tätigkeit als Videothekar sei deshalb zu bemerken:
- Die Beweislas...