Bei Vorliegen von Mängeln, die der Mieter nicht verursacht bzw. verschuldet hat, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Die Höhe der Mietminderung richtet sich wesentlich nach dem Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung. Mit einem sog. selbstständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) können tatsächliche Umstände vor Beginn eines möglichen Prozesses festgestellt werden, z. B. der Zustand der Mietsache bei Rückgabe für Ersatzansprüche des Vermieters oder Mängel von Handwerkerleistungen. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung ist gegeben, wenn ein Rechtsstreit mit einem Dritten bereits anhängig oder zu erwarten ist und das zu sichernde Beweismittel darin zumindest möglicherweise "benutzt" werden kann.

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