Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO dient der vorsorglichen Beweisaufnahme vor Beginn eines möglichen Prozesses oder während eines Streitverfahrens, wenn die Beweiserhebung noch nicht angeordnet ist. Ist im anhängigen Streitverfahren eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet, findet eine neue Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO statt, wenn das Gutachten also ungenügend ist oder der Sachverständige erfolgreich abgelehnt wurde.

Außerhalb eines anhängigen Streitverfahrens ist nach § 485 Abs. 2 ZPO ein erforderliches rechtliches Interesse an einem solchen Beweisverfahren erforderlich. Dieses liegt vor, wenn der Zustand einer Person oder einer Sache, die Ursache eines Schadens oder die Kosten der Schadenbeseitigung festgestellt werden sollen und die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Der Gegenstand der Beweiserhebung muss so genau wie möglich benannt werden, damit das Gericht auf der Grundlage dieses Antrags einen Beweisbeschluss erlassen kann (§ 487 ZPO). Die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden.

Zuständig für diesen Antrag ist das Prozessgericht der ersten Instanz, § 486 ZPO. Die Kosten des Verfahrens müssen gesondert geltend gemacht werden (keine Kostenfestsetzung), wenn es an einem anhängigen Prozessverfahren fehlt. Im Fall eines anhängigen Verfahrens können diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung mit geltend gemacht werden. Über die Kostentragung hat das Prozessgericht zu entscheiden.

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