Kurzbeschreibung
Mit diesem Muster kann beantragt werden, ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO durchzuführen.
Vorbemerkung
Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO dient der vorsorglichen Beweisaufnahme vor Beginn eines möglichen Prozesses oder während eines Streitverfahrens, wenn die Beweiserhebung noch nicht angeordnet ist. Ist im anhängigen Streitverfahren eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet, findet eine neue Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO statt, wenn das Gutachten also ungenügend ist oder der Sachverständige erfolgreich abgelehnt wurde.
Außerhalb eines anhängigen Streitverfahrens ist nach § 485 Abs. 2 ZPO ein erforderliches rechtliches Interesse an einem solchen Beweisverfahren erforderlich. Dieses liegt vor, wenn der Zustand einer Person oder einer Sache, die Ursache eines Schadens oder die Kosten der Schadenbeseitigung festgestellt werden sollen und die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
Der Gegenstand der Beweiserhebung muss so genau wie möglich benannt werden, damit das Gericht auf der Grundlage dieses Antrags einen Beweisbeschluss erlassen kann (§ 487 ZPO). Die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden.
Zuständig für diesen Antrag ist das Prozessgericht der ersten Instanz, § 486 ZPO. Die Kosten des Verfahrens müssen gesondert geltend gemacht werden (keine Kostenfestsetzung), wenn es an einem anhängigen Prozessverfahren fehlt. Im Fall eines anhängigen Verfahrens können diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung mit geltend gemacht werden. Über die Kostentragung hat das Prozessgericht zu entscheiden.
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, Antrag auf
An das
Landgericht …
…
per beA
Antrag im selbständigen Beweisverfahren |
des …,
Verfahrensbevollmächtige: …
gegen
…,
vorläufiger Streitwert: … EUR.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers/der Antragstellerin beantragen wir, im Wege der Beweissicherung ohne vorherige mündliche Verhandlung das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen über folgende Fragen einzuholen:
1) |
Sind … (genaue Beschreibung des Streitgegenstandes) folgende Mängel vorhanden: …? |
2) |
Welche Kosten sind zur ordnungsgemäßen Beseitigung der vorstehend genannten Mängel erforderlich? |
3) |
Falls eine Mängelbeseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist: Welcher Minderungsbetrag ist angemessen? |
Das Gericht wird gebeten, einen geeigneten, ggf. von der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen zu beauftragen.
Begründung:
(Schilderung des Sachverhalts, der Mängel und der Weigerung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin zur Durchführung der Mängelbeseitigung)
Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegend beigefügte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers/der Antragstellerin verwiesen.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse daran, die vorhandenen Mängel und den Beseitigungsaufwand durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, da eine Beseitigung durch ein Fachunternehmen erfolgen soll. Der Antragsteller geht im Übrigen davon aus, dass durch Klärung der Beweisfragen ein sonst eventuell erforderlich werdender Rechtsstreit vermieden werden kann.
Der Antragsteller behält sich den Antrag auf spätere Vernehmung des Sachverständigen vor.
Des Weiteren wird gebeten, die Höhe des erforderlichen Kostenvorschusses für die Beauftragung des Sachverständigen unverzüglich – aus Gründen der Beschleunigung möglichst telefonisch – mitzuteilen.
(elektronisch signiert)
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin