Das selbstständige Beweisverfahren setzt einen besonderen Antrag voraus, der an das zuständige Gericht adressiert werden muss.

Ist zwischen den Parteien bereits ein Rechtsstreit anhängig, in dem die zu sichernde Tatsache von Bedeutung ist, so ist jenes Gericht auch für das selbstständige Beweisverfahren zuständig[1]

Ist noch kein Rechtsstreit anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre[2], also örtlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO, sachlich nach dem Gegenstandswert (bis 5.000 EUR das Amtsgericht, darüber das Landgericht).

In Fällen dringender Gefahr (z. B. akuter Gefahr des Beweismittelverlustes) ist das Amtsgericht gemäß § 486 Abs. 3 ZPO zuständig.

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