Nach der Rechtsprechung verlangt der Tatbestand der Beweisvereitelung einen doppelten Schuldvorwurf. Das Verschulden muss sich zum einen auf die Vereitelung des Beweises beziehen. Zum anderen ist erforderlich, dass durch die Beweisvereitelung die Beweislage des Gegners nachteilig beeinflusst wird.[1]

Ist zur Beweiserhebung eine Mitwirkung der Partei erforderlich, muss die Mitwirkungshandlung der betroffenen Partei zumutbar sein. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, es sei denn, dass die Partei einen anzuerkennenden Weigerungsgrund hatte.

 
Praxis-Beispiel

Wohnungsbesichtigung durch Verfahrensbeteiligte

Ist zur Beweiserhebung eine Wohnungsbesichtigung erforderlich, muss der Wohnungsinhaber die Besichtigung durch das Gericht, einen Sachverständigen dulden. Der Vermieter und sein Bevollmächtigter haben das Recht, an der Besichtigung teilzunehmen.

[1] BGH, NJW 2004 S. 222; NJW 2008 S. 982.

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