Leitsatz
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Versorgungsausgleich. Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts insoweit war von einem Beteiligten Beschwerde eingelegt worden. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das AG im Hinblick auf schwere Verfahrensmängel wegen nicht hinreichender Beachtung des Grundsatzes der Amtsermittlung.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG gab der Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich statt und wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach den Vorschriften des FGG bestimme und das Gericht gem. § 12 FGG alle zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen habe. Die Ermittlungspflicht des Gerichts aus § 12 FGG betreffe sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art und Weise des Versorgungsausgleichs betreffen können. Dies habe zur Folge, dass das Gericht sämtliche im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 1587a BGB möglicherweise zu berücksichtigenden Rechte und deren Dynamik zu ermitteln und sodann zu überprüfen habe, ob diese Anrechte tatsächlich dem Versorgungsausgleich unterfallen, da nur so die von Amtswegen zu treffende Entscheidung ordnungsgemäß vorbereitet werden könne. Zur Erfüllung dieser Pflichten habe das Gericht bei allen in Betracht kommenden Beteiligten des Versorgungsausgleichsverfahrens gem. § 53b FGG entsprechende Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus seien sämtliche Ermittlungen, die hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung erforderlich seien, anzustellen.
Dieser Verpflichtung sei das erstinstanzliche Gericht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. So fehlten u.a. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes zum Ende der Ehezeit, um die Zumutbarkeit der Beitragsentrichtung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG prüfen zu können. Das FamG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 3) erworbenen Anwartschaften nach ihrer Umwertung zunächst im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen seien. In seiner angefochtenen Entscheidung habe es jedoch völlig unberücksichtigt gelassen, dass die nach diesem Ausgleich verbleibenden Anrechte zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine Beitragsentrichtung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vollständig oder teilweise auszugleichen seien.
Im Übrigen wies das OLG in seiner Entscheidung darauf hin, dass die von dem Ehemann erworbene Anwartschaft auf ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung gem. § 1587a Abs. 4 BGB in eine dynamische Rente umgerechnet werden müsse, bevor dieses Anrecht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eingestellt werden könne. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass dieses Anrecht im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sei. Von einem volldynamischen Versicherungsanrecht sei dann auszugehen, wenn sein Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversicherung der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst wird (BGH v. 10.7.2002 - XII ZB 122/99, BGHReport 2002, 1082 = FamRZ 2002, 1554; Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1587a Rz. 104; Staudinger/Rehme, BGB, Neuaufl. 2004, § 1587a Rz 428; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, § 1587a Rz. 233).
Hiervon sei hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes im vorliegenden Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung der Steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung in den vergangenen Jahren sei von einer Steigerung der betreffenden Versorgung des Ehemannes in nahezu gleicher Weise auszugehen, die zur Annahme einer volldynamischen Versorgung führe.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.09.2005, 9 UF 141/05