Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung betrieblicher Anwartschaften bei der Philip Morris GmbH im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Betriebliche Anwartschaften der Philip Morris GmbH sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch.
Normenkette
VAHRG § 3b Abs. 1 Nrn. 1-2; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Urteil vom 12.04.2005; Aktenzeichen 33 F 185/04) |
Tenor
Die zum Versorgungsausgleich in Ziff. II. des Tenors des angefochtenen Urteils getroffene Regelung wird aufgehoben.
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das AG Oranienburg zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000 EUR.
Gründe
Die gem. § 621e ZPO zulässige befristete Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das AG führt. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich leidet an einem schweren Verfahrensmangel, da das AG den Grundsatz der Amtsermittlung in nicht hinreichender Weise beachtet hat.
1. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist im Scheidungsfall von Amts wegen zu betreiben; es bedarf für die Durchführung des Versorgungsausgleiches insb. keines Antrages der Eheleute oder eines sonstigen Beteiligten, § 623 Abs. 1 S. 3 ZPO. Da sich das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach den Vorschriften des FGG bestimmt (§ 621 Abs. 1 Ziff. 6, § 621a Abs. 1 ZPO), gilt für die Ermittlungen von Amts wegen § 12 FGG. Hiernach hat das Gericht die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
Die Ermittlungspflichten aus § 12 FGG betreffen sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art und Weise des Versorgungsausgleiches betreffen können. Für das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat dies zunächst zur Folge, dass das AG sämtliche im Rahmen des Versorgungsausgleiches nach § 1587a BGB möglicherweise zu berücksichtigenden Rechte und deren Dynamik (dazu BGH v. 10.9.1997 - XII ZB 126/95, FamRZ 1998, 424 f.) zu ermitteln und sodann zu überprüfen hat, ob diese Anrechte tatsächlich dem Versorgungsausgleich unterfallen, da nur so die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich ordnungsgemäß vorbereitet werden kann. Zur Erfüllung dieser Pflichten hat das AG bei allen in Betracht kommenden Beteiligten des Versorgungsausgleichsverfahrens gem. § 53b FGG entsprechende Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus sind sämtliche Ermittlungen, die hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung erforderlich sind - anzustellen (vgl. insges. OLG Brandenburg v. 16.2.2004 - 9 UF 154/03, FamRZ 2005, 38; v. 6.2.2001 - 9 UF 257/002002, FamRZ 2005, 168).
2. Dem ist das AG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. So fehlen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers zum Ende der Ehezeit, um die Zumutbarkeit der Beitragsentrichtung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG prüfen zu können.
Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller bei der Beteiligten zu 3. erworbenen Anwartschaften nach ihrer Umwertung zunächst im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen sind. Es hat in seiner angefochtenen Entscheidung jedoch vollständig unberücksichtigt gelassen, dass die nach diesem Ausgleich verbleibenden Anrechte zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ggf. (soweit für den Antragsteller zumutbar) durch eine Beitragsentrichtung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vollständig oder teilweise auszugleichen sind.
Wegen der vorzunehmenden Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, die ausschlaggebend für die hinsichtlich der Zumutbarkeit zu treffende Ermessensentscheidung sind, hat der Senat eine eigene Entscheidung nicht als sachdienlich angesehen.
3. In der Sache selbst sei noch auf Folgendes hingewiesen:
Die Parteien haben nach den berichtigten Auskünften der Beteiligten zu 1) und 2) während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB (1.12.1975-30.6.2004) jeweils nicht angleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, denen Entgeltpunkte zugrunde liegen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB), erworben. Diese belaufen sich für den Antragsteller auf 1.319,89 EUR monatlich und für die Antragsgegnerin auf 99,88 EUR monatlich. Diese Anwartschaften sind zunächst im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller innerhalb der vorgenannten Ehezeit eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben. Bei dieser Anwartschaft handelt es sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Das AG hat insoweit zutreffend zunächst den Ehezeitanteil i.H.v. 57.472,67 EUR jährlich ermittelt.
Bevor dieses Anrecht jedoch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eingestellt werden kann, ist es gem. § 1587a Abs. 4 BGB in eine dynamis...