Leitsatz
Die Ehe der Parteien war mit Verbundurteil vom 19.6.2006 geschieden und auf der Grundlage der Ehezeit zwischen dem 1.10.1987 und dem 31.7.2005 der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Gegenstand des Versorgungsausgleichs war u.a. die von dem Antragsteller erworbene Anwartschaft bei der Volkswagen AG. Er war dort angestellt und hatte als Betriebsrente neben der Grundversorgung eine Beteiligungsrente I erworben. Für diese Beteiligungsrente hatte VW den sich aus den Beiträgen bis zum Ehezeitende ergebenden Rentenwert ermittelt und eine Jahresrente i.H.v. 694,32 EUR mitgeteilt.
Für die Beteiligungsrente I hat das FamG bei der Ermittlung des dynamischen Rentenwerts nicht den von VW mitgeteilten Rentenwert, sondern lediglich einen Betrag i.H.v. 528,64 EUR in die Berechnung des Versorgungsausgleichs eingestellt. Zu dieser Umstellung des durch VW mitgeteilten Rentenwertes gelangte es mittels einer Hochrechnung der Anwartschaft anhand der Versorgungsordnung der Beteiligungsrente in der Annahme, dass die von VW erteilte Auskunft unrichtig sei.
Gegen das Endurteil wurde zur Folgesache Versorgungsausgleich von der Rentenversicherung Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde rügte die Rentenversicherung, dass das FamG bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs statt der am 1.6.2006 in Kraft getretenen BarwertVO die bis zum 31.5.2006 gültige BarwertVO angewendet habe. Bezüglich der Umrechnung der Rentenanwartschaften des Antragstellers gegenüber der VW AG aus Beteiligungsrente I wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Stellungnahme abgegeben.
Das Rechtsmittel der Rentenversicherung erwies sich als begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass für die Ermittlung der dynamischen Rentenwerte der den Parteien zustehenden Betriebsrenten auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung gültige BarwertVO vom 1.6.2006 abzustellen sei. Bei der Berechnung des Barwerts eines nicht volldynamischen Rechtes komme es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an, nicht auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (BGH FamRZ 2005, 601; BGH FamRZ 2003, 1639; BGH FamRZ 2000, 748; Palandt/Brudermüller, Kommentar zum BGB, 67. Aufl., Rz. 32 zu § 1587 BGB).
Auf die Beschwerde der Rentenversicherung sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Berechnung des Barwerts der Beteiligungsrente I des Antragstellers bei VW ebenfalls abzuändern. Da die Rentenversicherung als öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger die Beschwerde eingelegt habe, sei die Regelung des Versorgungsausgleichs vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und der Versorgungsausgleich so durchzuführen, wie es der materiellen Rechtslage entspreche (Zöller/Philippi, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl., Rz. 55 zu § 621e ZPO).
Für die Beteiligungsrente I, die der Antragsteller bei VW erworben habe, sei von dem dort mitgeteilten Wert von 694,32 EUR auszugehen und aus diesem Jahreswert als Ehezeitanteil der dynamische Rentenwert zu errechnen. Eine Hochrechnung der Jahresrente auf das 65. Lebensjahr, wie das FamG sie unter Zugrundelegung von § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB vorgenommen habe, finde nicht statt, obwohl der Antragsteller noch nicht bei VW ausgeschieden sei und dies bei der Auskunft lediglich unterstellt werde.
Für beitragsorientierte Betriebsrenten sei nach einhelliger Auffassung die gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB vorgegebene zeitratierliche Ermittlung des Ehezeitanteils unter Berücksichtigung der Entwicklung nach dem Ehezeitende durch Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr sachwidrig, weil sie den im Versorgungsausgleich geltenden Grundsatz der Halbteilung verfehle.
Die einhellige Feststellung, dass die zeitratierliche Methode zu unsachgemäßen Ergebnissen führe, beantworte die Frage nach der Lösung des Problems nur teilweise. Es sei streitig, welche andere Bewertungsform stattdessen angewendet werden müsse. Der BGH (FamRZ 2003, 1648 (1649)) habe sich in seiner Entscheidung zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung auch dazu geäußert, wie der Wert der Betriebsrente zu errechnen wäre, wenn der Arbeitgeber sich für die sog. versicherungsvertragliche Lösung entschieden hätte.
Nach Auffassung des BGH führe die Vergleichbarkeit zwischen der versicherungsvertraglichen Lösung und solchen Betriebsrenten, die beitragsorientiert seien, aus Entgeltumwandlung aufgebaut werden oder leistungsbezogen seien, wegen der Ähnlichkeit zur privaten Altersvorsorge über eine Lebensversicherung dazu, dass letztlich das bei Ehezeitende angesparte Deckungskapital ausschlaggebend sein müsse.
Nach anderer Auffassung sei davon auszugehen, dass der Ehezeitanteil nach den zugesagten Leistungen aus den bis zum Ausscheiden entrichteten ehezeitlichen Beiträgen zu ermitteln sei.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sei bei der beitragsorientierten Beteiligungsrente I i.S.d. § 2 Abs. 5a BetrAVG so anzuwenden, als ob das Ehezeitende einem Ausscheiden des Ant...