Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung des Ehezeitanteils einer Beteiligungsrente I der Volkswagen AG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der Volkswagen AG im Versorgungsausgleich erfolgt, auch wenn die Betriebszugehörigkeit andauert, nicht durch Hochrechnung auf die Maximalversorgung bei Erreichen der Altersgrenze. Der Wertungswiderspruch, der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Altersversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvermögens (AVmG) am 26.1.2001 zwischen § 1587 Abs. 5a BetrAVG besteht, ist bei dieser auf Entgeltumwandlung basierenden Betriebsrente so zu lösen, dass der Ehezeitanteil der Versorgung aus den bis zum Stichtag gem. § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Anrechten ermittelt wird. Der Arbeitnehmer ist dabei fiktiv so zu behandeln, als sei er zum Stichtag aus dem Betrieb ausgeschieden.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 5a; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a

 

Verfahrensgang

AG Melsungen (Urteil vom 19.06.2006; Aktenzeichen 52 F 904/05 S)

 

Gründe

I. Mit Verbundurteil vom 19.6.2006, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das AG Melsungen die Ehe der Parteien geschieden und auf der Grundlage der Ehezeit zwischen dem 1.10.1987 und dem 31.7.2005 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Ergebnis sind vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Rentenversicherung ... auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 182,57 EUR übertragen worden. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt ...(X sind auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 1,08 EUR begründet worden. Außerdem hat das AG im Wege des erweiterten Splitting vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Rentenversicherung ... auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 16,33 EUR übertragen.

Diese Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhte zum Teil auf den von den Versicherungsträgern mitgeteilten Rentenwerten für die Parteien. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin über ehezeitliche dynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe 211,23 EUR verfügt und bei der X eine teildynamische Monatsrente i.H.v. 95,31 EUR erworben hat. Für den Antragsteller steht fest, dass er bei der Rentenversicherung dynamische ehezeitliche Anwartschaften i.H.v. 576,37 EUR hält. Bei der X werden für ihn teildynamische Anwartschaften i.H.v. monatlich 13,30 EUR geführt. Der Antragsteller ist bis heute bei der Volkswagen AG (VW) angestellt und hat dort als Betriebsrente neben der Grundversorgung, die mit einem teildynamischen Jahreswert i.H.v. 4.530,84 EUR bewertet worden ist, eine Beteiligungsrente I erworben. Für diese Beteiligungsrente I hat VW den sich aus den Beiträgen bis zum Ehezeitende ergebenden Rentenwert ermittelt und eine Jahresrente i.H.v. 694,32 EUR mitgeteilt.

Das AG hat für die Berechnung des Versorgungsausgleichs die Anwartschaften aus teildynamischen Renten anhand der der bis zum 31.5.2006 gültigen Barwertverordnung in dynamische Rentenwerte umgerechnet.

Für die Beteiligungsrente I, die der Antragsteller bei VW aufgrund einer tarifvertraglichen Direktzusage erhält, hat das AG Melsungen bei dieser Ermittlung des dynamischen Rentenwerts nicht den von VW mitgeteilten Rentenwert zugrunde gelegt. Statt einer Jahresrente i.H.v. 694,32 EUR ist als Ehezeitanteil des Antragstellers lediglich ein Betrag i.H.v. 528,64 EUR in die Berechnung eingestellt worden. Zu dieser Umstellung des durch VW mitgeteilten Rentenwertes gelangte das AG mittels einer Hochrechnung der Anwartschaft anhand der Versorgungsordnung der Beteiligungsrente in der Annahme, dass die von VW erteilte Auskunft unrichtig sei. VW hat bei der Auskunft über die Jahresrente aus der Beteiligungsrente I unterstellt, dass mit dem Ehezeitende ein Ausscheiden aus dem Betrieb erfolgte, obwohl der Antragsteller weiterhin beschäftigt wird.

Für die Beteiligungsrente I gilt nach der Versorgungsordnung von VW, dass jedem Arbeitnehmer als tarifvertraglich zugesicherter Entgeltbestandteil monatlich 27 EUR zur Verfügung gestellt werden, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in jährliche Rentenbausteine umgerechnet werden. Die Höhe der jährlich erreichbaren Rentenbausteine nimmt mit zunehmendem Lebensalter des Versicherten ab. So liegt der jährliche Rentenbaustein für einen Arbeitnehmer im Alter von 27 Jahren bei einem Wert von 49,57 EUR, während ein 65-jähriger Arbeitnehmer durch die Anlage von 12 × 27 EUR jährlich lediglich einen Rentenbaustein i.H.v. 18,79 EUR erhalten kann. Das AG hat die Betriebsrente auf das 65. Lebensjahr hochgerechnet und dabei auch die geringwertigeren Rentenbausteine, die nach dem Ende der Ehezeit aufgebaut werden können, berücksichtigt. Da bei der durch VW erteilten Auskunft nur höherwertige Rentenbausteine aus ve...

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