Leitsatz
Zu entscheiden war die Frage, wie zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangene Darlehensverbindlichkeiten, hinsichtlich derer beide Eheleute haften, in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen sind.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um den Zugewinnausgleich. Erstinstanzlich wurde die Beklagte zur Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 5.251,84 EUR an den Kläger verurteilt, in dessen Endvermögen eine Verbindlichkeit ggü. einer Bank i.H.v. 34.968,63 EUR berücksichtigt worden war. Hintergrund dessen war, dass die Parteien im Dezember 1989 ein Hausgrundstück zu hälftigem Miteigentum erworben hatten. Unter anderem zur Finanzierung des Kaufpreises hatte der Kläger im Dezember 1989 ein Darlehen bei einer Bank i.H.v. 125.000,00 EUR aufgenommen. Für dieses Darlehen übernahm die Beklagte eine Bürgschaft. Beide Ehegatten bestellten der Bank eine Grundschuld i.H.v. 65.000,00 DM und übernahmen insoweit auch die persönliche Haftung. In der Folgezeit wurde de Kredit mehrfach zu familiären Zwecken aufgestockt und umgeschuldet, wobei die Sicherheiten bestehen blieben. Im Jahre 2005 wurde das Hausgrundstück zum Preis von 60.000,00 EUR verkauft. Zuvor hatten die Parteien vereinbart, dass die bestehenden Schulden hälftig von beiden Parteien getragen werden sollten. Der Erlös aus dem Verkauf wurde vollständig für die Tilgung der Hausschulden und zur Tilgung von Unterhaltsschulden des Klägers verbraucht. Die am Endstichtag zugunsten der Bank bestehende Verbindlichkeit i.H.v. 34.968,63 EUR wurde in voller Höhe in die Zugewinnausgleichsbilanz eingestellt. Die Kreditrate war bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs berücksichtigt worden. Bis zur Trennung hatte der Ehemann die Verbindlichkeiten alleine bedient. Es ging letztendlich um die Frage, bei wem und wie die zum Stichtag noch bestehende Verbindlichkeit in die Zugewinnausgleichsbilanz eingestellt werden muss.
Gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem sie zur Zahlung von 5.521,84 EUR verurteilt worden war, legte die Beklagte Berufung ein. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung der Beklagten, wonach die Verbindlichkeit ggü. der Bank hälftig, somit jeweils i.H.v. 17.484,32 EUR, in das Endvermögen beider Parteien einzustellen war. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte Zugewinn nicht erzielt habe. Zwar bestehe im Außenverhältnis zur Bank keine Gesamtschuld der Eheleute, da lediglich der Kläger Darlehensnehmer gewesen sei. Die Bestellung von Sicherheiten und die Übernahme der persönlichen Haftung der Beklagten ändere hieran nichts, sie begründeten keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld selbst (BGH, FamRZ 1991, 1162 ff.).
Nach Auffassung des OLG kam es für die Frage, in welcher Weise Verbindlichkeiten der Eheleute im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen seien, nicht allein auf die Schuldnerstellung im Außenverhältnis, sondern auf die Haftungsverteilung im Innenverhältnis an. Dies gelte sowohl für Gesamtschulden als auch für Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte im Außenverhältnis allein übernommen habe (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., Rz. 18 und 20 zu § 1375 BGB; Koch in MünchKomm, 4. Aufl., Rz. 16 zu § 1375 BGB).
Es sei deshalb möglich, dass trotz des Bestehens einer Gesamtschuld im Außenverhältnis die Schuld in der Zugewinnausgleichsbilanz nur bei einem Ehegatten anzusetzen sei oder dass trotz alleiniger Haftung eines Ehegatten im Außenverhältnis die Schuld hälftig in das Endvermögen beider Parteien eingestellt werden müsse (BGH, FamRZ 1991, 1162 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 909; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 12. Aufl., Kapitel VII Rz. 111 ff.). Im vorliegenden Falle müsse die Darlehensverbindlichkeit, die zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen worden sei, den Ehegatten im Innenverhältnis hälftig zugerechnet werden, auch wenn im Außenverhältnis zur finanzierenden Bank nur ein Ehegatte Darlehensschuldner sei. Die Parteien seien hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks, so dass die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB Anwendung fänden. Nach der Rechtsprechung des BGH lasse sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile hafteten, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergebe.
Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Damit bleibe es letztendlich bei dem Grundsatz der anteilsmäßigen Haftung der Bruchteilseigentümer für die den gemeinschaftlichen Gegenstand betreffenden Verbindlichkeiten.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2008, 9 UF 64/08