Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung einer Dalehensverbindlichkeit beim Zugewinnausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangene Darlehensverbindlichkeiten können im Zugewinnausgleich auch dann hälftig im Endvermögen beider Ehegatten berücksichtigt werden, wenn im Außenverhältnis nur ein Ehegatte Darlehensnehmer ist.
Normenkette
BGB §§ 1375, 1378
Verfahrensgang
AG Saarburg (Urteil vom 15.01.2008; Aktenzeichen 3 F 1/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Saarburg vom 15.1.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich aus § 1378 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat während der Ehezeit vom 8.5.1989 bis 2.2.2002 keinen Zugewinn erzielt.
Nach den Feststellungen des AG hat der Kläger keinen Zugewinn erzielt, während die Beklagte ein Anfangsvermögen von 8.264 EUR und ein Endvermögen von 18.767,68 EUR hatte.
Das AG hat die Beklagte zur Zahlung von 5.251,84 EUR verurteilt und dabei im Endvermögen des Klägers eine Verbindlichkeit bei der Bank S. i.H.v. 34.968,63 EUR berücksichtigt. Dieser Verbindlichkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien hatten im Dezember 1989 ein Hausgrundstück zu hälftigem Miteigentum erworben. Unter anderem zur Finanzierung des Kaufpreises von 75.000 DM nahm der Kläger am 20.12.1989 ein Darlehen bei der Bank S. i.H.v. 125.000 DM auf. Für dieses Darlehen übernahm die Beklagte eine Bürgschaft. Beide Ehegatten bestellten der Bank eine Grundschuld i.H.v. 65.000 DM und übernahmen insoweit auch die persönliche Haftung. In der Folgezeit wurde der Kredit mehrfach zu familiären Zwecken aufgestockt und umgeschuldet, wobei die Sicherheiten bestehen blieben. Im Jahre 2005 wurde das Hausgrundstück zum Preis von 60.000 EUR verkauft. Zuvor hatten die Parteien vereinbart, dass die bestehenden Schulden hälftig von beiden Parteien getragen werden sollten. Der Erlös aus dem Verkauf wurde vollständig für die Tilgung der Hausschulden und zur Tilgung von Unterhaltsschulden des Klägers, die durch Eintragung einer Zwangshypothek gesichert waren, verbraucht.
Die am Endstichtag zugunsten der Bank S. bestehende Verbindlichkeit i.H.v. 34.968,63 EUR ist in voller Höhe in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen. Die Tatsache, dass die Kreditrate für die Bank S. bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs berücksichtigt wurde, ändert hieran nichts, weil das Zugewinnausgleichsverfahren als streng formalisiertes auf Stichtage bezogenes Ausgleichsverfahren ausgestaltet ist (BGH, FamRZ 2008, 761 ff.; OLG Koblenz, 2. Senat für Familiensachen, NJW 2007, 2646).
Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, dass die Verbindlichkeit bei der Bank S. hälftig, also i.H.v. jeweils 17.484,32 EUR in das Endvermögen beider Parteien einzustellen ist. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte keinen Zugewinn erzielt hat. Zwar besteht im Außenverhältnis zur Bank keine Gesamtschuld der Eheleute, weil lediglich der Kläger Darlehensnehmer war. Die Bestellung von Sicherheiten und die Übernahme der persönlichen Haftung der Beklagten ändern hieran nichts, denn sie begründen keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld selbst (BGH, FamRZ 1991, 1162 ff.).
Für die Frage, in welcher Weise Verbindlichkeiten der Eheleute im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind, kommt es allerdings nicht allein auf die Schuldnerstellung im Außenverhältnis, sondern auf die Haftungsverteilung im Innenverhältnis an. Dies gilt sowohl für Gesamtschulden als auch für Verbindlichkeiten die ein Ehegatte im Außenverhältnis alleine übernommen hat (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., Rz. 18 und 20 zu § 1375 BGB; Koch in MünchKomm, 4. Aufl., Rz. 16 zu § 1375 BGB).
Es ist deshalb möglich, dass trotz des Bestehens einer Gesamtschuld im Außenverhältnis die Schuld in der Zugewinnausgleichsbilanz nur bei einem Ehegatten anzusetzen ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.12.2001 - 6 UF 60/01 zitiert nach Juris), oder dass trotz alleiniger Haftung eines Ehegatten im Außenverhältnis die Schuld hälftig in das Endvermögen beider Parteien einzustellen ist (BGH, FamRZ 1991, 1162 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 909; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 12. Aufl., Kapitel VII Rz. 111 ff.).
Der Senat hat bereits früher entschieden, dass Darlehensverbindlichkeiten, die zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen werden, den Ehegatten im Innenverhältnis hälftig zur Last fallen können, auch wenn im Außenverhältnis zur finanzierenden Bank nur ein Ehegatte Darlehensschuldner ist (OLG Koblenz, 2. Senat für Familiensachen, NJW 2003, 1675; ebenso: OLG Koblenz, 3. Senat für Familiensachen, FamRZ 1998, 238).
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie führt vorliegend zur Annahme einer hälftigen Haftung im Innenverhältnis, die für ...