Leitsatz
Die Parteien stritten um Zugewinnausgleich. Das AG hatte die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Ehefrau auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 14.278,00 EUR zurückgewiesen.
Die Ehefrau hatte behauptet, sie habe die ihr von ihren Eltern zugewandten Beträge ohne Zweckbindung als Vorgriff auf ihr späteres Erbe erhalten. Diese Beträge hätten ausschließlich ihr zukommen sollen. Ihre beiden Geschwister hätten - ebenfalls als Vorgriff auf das spätere Erbe - jeweils Zahlungen in gleicher Höhe erhalten.
Ihre gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung erwies sich als teilweise begründet und führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das erstinstanzliche Gericht vertrat das OLG die Auffassung, die während des gesetzlichen Güterstandes erbrachten Zuwendungen der Eltern der Ehefrau seien nicht in vollem Umfang den Einkünften der Parteien, sondern teilweise dem Anfangsvermögen der Ehefrau zuzurechnen.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erwerbe, werde nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen zugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sei.
Die Zuwendungen der Eltern an die Ehefrau hätten das Vermögen ihrer Tochter unabhängig vom Fortbestehen der Ehe mehren sollen und seien damit Schenkungen. Eine Bewertung der Zuwendung an das eigene Kind als unbenannte ehebezogene Zuwendung komme nur bei einer entsprechenden Zweckbestimmung in Betracht, die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht unterstellt werden könne (vgl. OLG Koblenz OLGReport Koblenz 2006, 1034; zu weitgehend OLG Nürnberg FamRZ 2006, 38 mit ablehnender Anmerkung Schröder).
Dem Anfangsvermögen des Beschenkten seien solche Schenkungen allerdings nur zuzurechnen, soweit sie der Vermögensbildung und nicht der Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Ehegatten dienen sollten. Maßgebliche Kriterien insoweit seien Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten (BGH FamRZ 1987, 910).
Haushaltszuschüsse und Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins oder des Hausrats dienten regelmäßig der Deckung des laufenden Lebensbedarfs, wohingegen Zuschüsse zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum regelmäßig der Vermögensbildung dienten (OLG Koblenz, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Nach den genannten Grundsätzen seien die der Ehefrau zugeflossenen Zuwendungen ihrer Eltern über 3.000,00 DM und 7.000,00 DM im Jahre 1989 sowie über 10.000,00 DM im Jahre 1994 je hälftig und weitere Zuwendungen über 20.000,00 DM und 10.000,00 DM im Jahre 1997 in vollem Umfang als Anfangsvermögen zuzurechnen.
Bereits aus dem Zweck der Zuwendungen folge, dass diese beiden Ehegatten gemeinsam hätten zukommen sollen. Sie seien daher hälftig bei der Ehefrau als Schenkung im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, während sie bei dem Ehemann als unbenannte Zuwendung keine Berücksichtigung im Anfangsvermögen fänden.
Die Überweisungen von insgesamt 30.000,00 DM im Jahre 1997 seien der Ehefrau hingegen in voller Höhe als privilegiertes Anfangsvermögen zuzurechnen. Nach dem Willen der Zuwendenden hätten diese Beträge eindeutig der Ehefrau zukommen sollen. Beide Eltern hätten in ihrer Vernehmung übereinstimmend bekundet, die Zahlungen seien als Vorgriff auf das künftige Erbe geleistet worden.
Unabhängig davon, ob man die Zuwendungen an die Ehefrau als Schenkung oder als Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht einordne, seien sie jedenfalls nicht den Einkünften zuzurechnen. Sowohl die bloße Höhe der Zuwendungen als auch deren von den Eltern der Ehefrau übereinstimmend bekundete Zweckrichtung sprächen unabhängig von ihrer späteren Verwendung eindeutig gegen eine Zuwendung zum Einkommen.
Die Zuwendenden hätten auch nicht davon ausgehen müssen, dass die überwiesenen Beträge zwangsläufig zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Parteien eingesetzt würden. Schließlich hätten beide Parteien über eigenes Einkommen verfügt und während der Ehezeit Vermögensbildung betrieben.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.09.2008, 3 UF 393/05