Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von dem Vermögen zuzurechnenden Zuwendungen von Eltern an das eigene Kind
Leitsatz (amtlich)
Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an die Ehegatten während der Ehezeit sind - soweit sie nicht den laufenden Einkünften zuzurechnen sind - regelmäßig als Schenkung an das eigene Kind und als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung an das Schwiegerkind einzuordnen mit der Folge, dass sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur beim eigenen Kind als privilegiertes Anfangsvermögen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Erfolgt eine Zuwendung der Eltern eines Ehegatten an beide Ehegatten gemeinsam und ist sie dem eigenen Kind gegenüber nicht an den Fortbestand der Ehe geknüpft, ist sie beim eigenen Kind hälftig als privilegiertes Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB §§ 1374, 1376
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 35 F 10286/04) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich. Das AG hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom ... 2005 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 14.278, EUR zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe die ihr von ihren Eltern zugewandten Beträge ohne Zweckbindung als Vorgriff auf ihr späteres Erbe erhalten. Die Beträge hätten ausschließlich ihr zugute kommen sollen. Ihre beiden Geschwister hätten - ebenfalls auf Vorgriff auf das spätere Erbe - jeweils Zahlungen in gleicher Höhe erhalten.
Entscheidungsgründe
... Die Berufung ist auch teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
Entgegen der Auffassung des AG sind die während des gesetzlichen Güterstands erbrachten Zuwendungen der Eltern der Antragsgegnerin nicht in vollem Umfang den Einkünften der Parteien, sondern teilweise dem Anfangsvermögen der Antragsgegnerin zuzurechnen.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen zugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Nicht zum privilegierten Anfangsvermögen im vorgenannten Sinne rechnen sog. unbenannte Zuwendungen, die ein Ehegatte während des gesetzlichen Güterstands um der Ehe willen zu deren dauerhafter wirtschaftlicher Sicherung von seinen Schwiegereltern erhält. In diesen Fällen fehlt es an dem für die Annahme einer Schenkung erforderlichen subjektiven Tatbestand. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders soll die Leistung einer solchen Zuwendung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGH FamRZ 1995, 1060 = NJW 1995, 1889). Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Verhältnis eigener Art (BGHZ 115, 261).
Anders verhält es sich mit Zuwendungen an das eigene Kind. Diese sollen das Vermögen des Kindes regelmäßig unabhängig vom Fortbestehen der Ehe mehren und sind damit Schenkungen im vorgenannten Sinne. Eine Bewertung der Zuwendung an das eigene Kind als unbenannte ehebezogene Zuwendung kommt nur bei einer entsprechenden Zweckbestimmung in Betracht, die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht unterstellt werden kann (vgl. OLG Koblenz OLGReport Koblenz 2006, 1034; zu weitgehend OLG Nürnberg FamRZ 2006, 38 mit ablehnender Anmerkung Schröder).
Dem Anfangsvermögen des Beschenkten sind solche Schenkungen allerdings nur zuzurechnen, soweit sie der Vermögensbildung und nicht der Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Ehegatten dienen. Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als Einkommen oder Vermögen sind der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten (BGH FamRZ 1987, 910). Haushaltszuschüsse und Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins oder des Hausrats dienen regelmäßig der Deckung des laufenden Lebensbedarfs, wohingegen Zuschüsse zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum regelmäßig der Vermögensbildung dienen (OLG Koblenz, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Die unterschiedliche Bewertung von dem Vermögen zuzurechnenden Zuwendungen von Eltern an das eigene Kind und an das Schwiegerkind führt im Ergebnis dazu, dass die Zuwendung dem eigenen Kind dauerhaft in voller Höhe verbleibt, während das Schwiegerkind die Zuwendung in voller Höhe nur behalten darf, solange die Ehe Bestand hat. Anschließend ist die gegebenenfalls um den zwischenzeitlichen Wertverlust geminderte Zuwendung an die Schwiegereltern zurückzugeben oder - falls diese keine Rückforderung geltend machen - im Wege des Zugewinnausgleichs als Zugewinn zu berücksichtigen mit der Folge, dass der andere Ehegatte zur Hälfte an ihr teilhat.
Nach den genannten Grundsätzen sind der Antragsgegnerin Zuwendu...