Leitsatz
Der Antragsteller betrieb die Trennung seiner mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe nach italienischem Recht. Die Antragsgegnerin beantragte für den Fall des Ausspruchs der Ehetrennung, den Ehemann zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Trennungsurteils monatlichen Unterhalt von 1.349,00 EUR zu zahlen.
Das FamG hat ihr Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den Antrag auf Ehetrennung bewilligt, ihren PKH-Antrag für den Unterhaltsantrag jedoch zurückgewiesen mit der Begründung, der Antrag sei mangels Anwendbarkeit des § 623 ZPO unzulässig und verspreche daher keine Aussicht auf Erfolg.
Hiergegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel hatte jedenfalls vorläufig Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, Prozesskostenhilfe könne nicht mit der Begründung versagt werden, der Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt sei wegen unzulässiger Verbindung mit einer Ehesache oder Unzulässigkeit der Widerklage ohne Aussicht auf Erfolg.
Die Regeln über den Scheidungsverbund in §§ 623 ff. ZPO stellten zunächst eine Ausnahme von dem Verbot dar, eine Ehesache mit einer anderen Zivilsache zu verbinden oder entsprechende Widerklage zu erheben. Nehme ein Ehegatte gleichwohl eine Verbindung vor und erhebe Widerklage, sei sein Antrag in einer anderen Zivilsache nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern gem. § 145 ZPO abzutrennen.
Im Übrigen regelten die §§ 623 ff. ZPO in Voraussetzung und Folgen den zulässigen Fall einer innerprozessualen Bedingung. Der Antrag in einer der in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO verzeichneten Folgesachen werde nur für den Fall des Scheidungsausspruchs gestellt. Mit einer Abtrennung der Unterhaltsache von der Ehetrennungssache wäre indessen der Trennungsausspruch keine innerprozessuale Bedingung mehr und die Unterhaltsklage wäre als gewöhnliche bedingte (Wider-)Klage unzulässig. Wollte die Klägerin für diesen Fall die Bedingung fallen lassen und Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltszahlung ab Rechtskraft des Trennungsausspruchs verlangen, wäre dieser Klageantrag unter Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 unbestimmt und schon aus diesem Grunde unzulässig.
Es komme daher auf die von dem FamG zutreffend in den Vordergrund gestellte und im Ergebnis verneinte Frage an, ob die Ehetrennungssache wie eine Scheidungssache i.S.d. § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO behandelt werden könne.
Diese Frage dürfe nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe abschließend geklärt werden, zumal sie in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet werde. Bei streitigen Rechtsfragen dürfe das Hauptsacheverfahren nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe vorweggenommen werden.
Dagegen, die Ehetrennung bei § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO einzuordnen, spreche allein, dass dort nur die Ehescheidung genannt sei. Mit letzter Konsequenz könnte dann aber auch die Ehetrennung nicht als Ehesache bezeichnet werden, weil sie nicht in § 606 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ZPO genannt sei. Dem sei der BGH schon in seinem Urteil vom 22.3.1967 in BGHZ 47, 324 ff. mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass über die Klage, die auf Trennung der Ehe der Parteien nach ausländischem Recht gerichtet sei, nur im Eheverfahren verhandelt und erkannt werden könne. Es sei deshalb erforderlich, die Bedeutung der Ehetrennung im italienischen Recht zu untersuchen und ihre Vergleichbarkeit mit der Ehescheidung nach deutschem Recht entweder zu bejahen oder zu verneinen. Der BGH habe hierzu in seiner Entscheidung (a.a.O.) ausgeführt, dass die Tatsache, dass die beständige Trennung von Tisch und Bett letztendlich dieselbe Richtung habe wie die Scheidung und ähnliche soziale Aufgaben erfülle, spreche dafür, auf sie die einzige Kollisionsnorm des deutschen Rechts, nämlich Art. 17 EGBGB, anzuwenden.
Der BGH hat diese Auffassung mit seinem Urteil vom 1.4.1987 (BGHZ 47, 324) ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass die Ehetrennung nach italienischem Recht nach ihrer sozialen Funktion der Auflösung der Ehe dem Bande nach nahe stehe und erst die Möglichkeit einer späteren Scheidung eröffne.
Ehetrennung und Trennungsunterhalt seien daher in einen Entscheidungsverbund zu nehmen.
Bis zu einer überzeugenden höchstrichterlichen Klärung der Frage jedenfalls könne der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.11.2006, 16 WF 163/06