Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine mit dem Verfahren auf Trennung gem. Art. 151 ital. Cc verbundene Klage auf Verurteilung des anderen zur Zahlung von Unterhalt nach der Trennung (Art. 156 ital. Cc)
Leitsatz (amtlich)
Einem Ehegatten kann gegenwärtig Prozesskostenhilfe nicht versagt werden für eine Klage auf Verurteilung des anderen zur Zahlung von Unterhalt nach der Trennung (Art. 156 ital. Cc) im Verbund (§ 623 ZPO) mit dem Verfahren auf Trennung (Art. 151 ital. Cc).
Normenkette
ZPO §§ 114, 623; Ital Cc Art. 151, 156
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 03.08.2006; Aktenzeichen 4 F 409/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird die ihr Prozesskostenhilfe versagende Ziff. 2 des Beschlusses des AG - FamG - Mannheim vom 3.8.2006 aufgehoben.
Die erneute Entscheidung über das Gesuch der Antragsgegnerin um Prozesskostenhilfe für eine Folgesache Unterhalt wird dem AG übertragen. Es hat dabei von einer Zulässigkeit ihres Antrags auszugehen.
Gründe
Der Antragsteller betreibt die Trennung seiner mit der Antragstellerin geschlossenen Ehe nach italienischem Recht. Die Antragsgegnerin beantragt für den Fall des Ausspruchs der Ehetrennung, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Trennungsurteils einen Monatsunterhalt von 1.349 EUR zu bezahlen.
Das AG hat Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den Antrag auf Ehetrennung bewilligt, für den Unterhaltsantrag aber mit der Begründung versagt, der Antrag sei mangels Anwendbarkeit des § 623 ZPO unzulässig und verspreche deshalb keine Aussicht auf Erfolg.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.
1. Die Regeln über den Scheidungsverbund (§§ 623 ff. ZPO) stellen zunächst eine Ausnahme von dem Verbot dar, eine Ehesache (Legaldefinition in § 606 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO) mit einer anderen Zivilsache zu verbinden oder entsprechende Widerklage zu erheben (vergl. § 610 Abs. 2 ZPO). Nimmt ein Ehegatte gleichwohl eine Verbindung vor oder erhebt Widerklage, ist sein Antrag in der anderen Zivilsache nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern gem. § 145 ZPO abzutrennen. Prozesskostenhilfe kann deshalb nicht mit der Begründung versagt werden, der Antrag sei wegen unzulässiger Verbindung mit einer Ehesache oder Unzulässigkeit der Widerklage ohne Aussicht auf Erfolg.
2. Des Weiteren regeln §§ 623 ff. ZPO in Voraussetzung und Folgen den zulässigen Fall einer innerprozessualen Bedingung. Denn der Antrag in einer der in § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO verzeichneten Folgesachen wird nur für den Fall des Scheidungsausspruchs gestellt. Mit einer Abtrennung der Unterhaltssache von der Ehetrennungssache wäre indessen der Trennungsausspruch keine innerprozessuale Bedingung mehr und die Unterhaltsklage wäre als gewöhnliche bedingte (Wider-)Klage unzulässig. Wollte die Antragsgegnerin - jetzt Klägerin - für diesen Fall die Bedingung fallen lassen und Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltszahlung ab Rechtskraft des Trennungsausspruchs verlangen, wäre dieser Klageantrag unter Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 unbestimmt und aus diesem Grund unzulässig.
3. Es kommt deshalb auf die von dem AG zutreffend in den Vordergrund gestellte und dann aber im Ergebnis verneinte Frage an, ob die Ehetrennungssache wie eine Scheidungssache i.S.d. § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO behandelt werden kann.
a) Diese Frage darf indessen nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe abschließend geklärt werden. Sie wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet; und bei streitigen Rechtsfragen darf das Hauptsacheverfahren nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe vorweggenommen werden. Hier kann zwar die Hauptsacheentscheidung zunächst in einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO - und damit nicht in einer Sachentscheidung - bestehen, die überdies als solche nicht anfechtbar ist. Die Antragsgegnerin könnte aber das Ehetrennungsurteil mit der Begründung anfechten, es beruhe auf fehlerhaftem Gebrauch des § 145 ZPO. So notfalls vorzugehen darf der Antragsgegnerin nicht bereits durch Versagung der Prozesskostenhilfe abgeschnitten werden.
b) Dagegen, die Ehetrennung bei § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzuordnen, spricht allein, dass dort nur die Ehescheidung genannt ist. Mit letzter Konsequenz könnte dann aber auch die Ehetrennung nicht als Ehesache bezeichnet werden, weil sie nicht in § 606 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO genannt ist. Dem ist schon der BGH im Urteil vom 22.3.1967 in BGHZ 47, 324 [325] mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass über die Klage, die auf Trennung der Ehe der Parteien nach ausländischem Recht gerichtet sein, nur im Eheverfahren verhandelt und erkannt werden könne. Es ist deshalb erforderlich, die Bedeutung der Ehetrennung im italienischen Recht zu untersuchen und ihre Vergleichbarkeit mit der Ehescheidung nach deutschem Recht entweder zu bejahen oder zu verneinen. Dazu hat der BGH in der bereits erwähnten Entscheidung vom 22.3.1967 ausgeführt: "Die Tatsach...