Leitsatz

Der Beklagte hatte sich in außergerichtlicher Korrespondenz zunächst gegen die Ansprüche des Klägers gewehrt, sie nach Zustellung der Klage jedoch anerkannt und Prozesskostenhilfe beantragt.

Das AG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen.

Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein, die in der Sache erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und dem Beklagten Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung bewilligt.

Zwar sei ihm grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, da er nach Zustellung der Klage den Anspruch des Klägers anerkannt habe und sich mit diesem Anerkenntnis nicht mehr gegen die Klage verteidige (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rz. 25 zu § 114).

Bei einem Anerkenntnis sei eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nur dann zu bejahen, wenn die beklagte Partei keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und sofort anerkannt habe und daher gem. § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen sei (vgl. OLG Naumburg v. 31.1.2000 - 14 WF 20/99, FamRZ 2001, 923; OLG Hamm v. 8.4.2002 - 4 WF 69/02, FamRZ 2003, 459; 33. ZS OLG Hamm v. 18.5.1993 - 33 W 14/93, OLGReport Hamm 1994, 22 = FamRZ 1993, 1344).

Der Beklagte habe sich vorprozessual gegen eine unberechtigte Forderung verteidigt und den entsprechenden Klageanspruch nach Rechtshängigkeit anerkannt. Insoweit sei in der Rechtsprechung umstritten, ob eine fehlende Veranlassung zur Klage und ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO noch vorliegen könne, wenn der dem anerkannten Klageanspruch zugrunde liegende Sachverhalt nicht schlüssig sei und die beklagte Partei der Forderung zunächst widersprochen habe.

Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur sei der Auffassung, dass das Anerkenntnis des Beklagten es ausschließe, die Veranlassung zur Klage mit der Begründung zu verneinen, der Klageanspruch sei unzulässig oder unbegründet. Mit dem Anerkenntnis sei die Überprüfung der Begründetheit des Klagebegehrens der Überprüfung des Gerichts entzogen (vgl. OLG Düsseldorf v. 12.4.1999 - 5 W 10/99, OLGReport Düsseldorf 1999, 321 = MDR 1999, 1349; OLG Hamm - 20. ZS - JurBüro 1990, 915; OLG Schleswig, JurBüro 1982, 1570, Zöller/Herget, § 93 Rz. 6 "unschlüssige Klage").

Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Solange der Sachvortrag den Klageanspruch nicht begründe, gebe die beklagte Partei keine Veranlassung zur Klage. Eine beklagte Partei müsse sich auch schon vor Klageerhebung gegen eine solche Forderung verteidigen dürfen, ohne eine negative Kostenfolge befürchten zu müssen (vgl. OLG Düsseldorf v. 23.11.1992 - 20 W 61/92, OLGReport Düsseldorf 1993, 77 = MDR 1993, 801).

Werde der sodann nach wie vor nicht schlüssig dargelegte Anspruch nach Rechtshängigkeit anerkannt, so liege hierin ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO. Eine andere Beurteilung würde zu unbilligen Ergebnissen führen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2005, 2 WF 426/05

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