Leitsatz

Der Makler klärt seinen Auftraggeber im Hinblick auf eine Doppeltätigkeit ausreichend auf, wenn er von diesem in seinem Exposé einen "Provisionsanteil" in bestimmter Höhe verlangt.

 

Fakten:

Häufiger Einwand von Maklerkunden gegen eine Provisionspflicht ist die unterlassene Aufklärung des Maklers darüber, dass er auch provisionspflichtig für "die andere Seite" tätig wird. Zu beachten ist jedoch, dass der Makler nicht verpflichtet ist, den Auftraggeber über diesen Umstand im Einzelnen aufzuklären. Dass der Makler vorliegend auch für die Verkäuferseite provisionspflichtig tätig war, ergab sich bereits in genügender Art und Weise aus dem dem Kaufinteressenten übermittelten Exposé. Dort hieß es, dass der vom Käufer zu zahlende Provisionsanteil einem bestimmten Prozentsatz vom Kaufpreis entspräche. Aus der Wahl des Begriffs "Provisionsanteil" ließ sich nun aber für einen aufmerksamen Interessenten ersehen, dass auch von dem Verkäufer anteilig Provision erhoben werden würde. Das wiederum aber war nur zu erwarten, wenn zwischen dem Makler und dem Verkäufer auch eine vertragliche Bindung bestand. Demgemäß hatte der Makler in zureichender Weise seine Doppeltätigkeit im Exposé zumindest konkludent aufgedeckt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 15.06.2000, 11 U 184/99

Fazit:

Der Makler kann grundsätzlich mit beiden Seiten des Hauptvertrags einen Maklervertrag abschließen. Beim Vermittlungsmaklervertrag muss der Makler aber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er auch für die andere Seite tätig wird. Wenn der Makler für beide Seiten als Nachweismakler tätig ist, so ist Doppeltätigkeit grundsätzlich zulässig, denn ein Interessenkonflikt liegt hier nicht vor.

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