Leitsatz

  1. Bezifferung von Kellerräumen im Aufteilungsplan muss nicht Sondereigentum oder ein Sondernutzungsrecht begründen
  2. Über die Verteilung im Gemeinschaftseigentum stehender Kellerräume ist zunächst ein gebrauchsregelnder Beschluss zu versuchen
 

Normenkette

§§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 2. HS, 15 u. 21 WEG

 

Kommentar

  1. Aus der Ordnungsfunktion der Sollvorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz WEG, wonach Einzelräume (u.a. Keller, Speicher usw.), die zu einem Wohnungseigentum gehören, mit der gleichen Nummer des Aufteilungsplans gekennzeichnet werden (was auch entsprechend für Sondernutzungsrechte gilt), folgt nicht umgekehrt, dass Einzelräume, die mit bestimmten Ziffern bezeichnet sind, jeweils den ziffernmäßig entsprechenden Wohnungseigentumseinheiten - über den Inhalt der Teilungserklärung hinaus - als Sondereigentum bzw. Sondernutzungsrechte zuzuordnen sind.

    Ein Eigentümer forderte damit ohne Erfolg die Herausgabe eines im Gemeinschaftseigentum stehenden, jedoch seinerzeit erworbenen und mit entsprechender Ziffer versehenen Kellerraum an sich, da nach Umwandlung des Objekts kraft ausdrücklicher Regelung in der Teilungserklärung sämtliche Kellerräume dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet waren. Auch wurden seinerzeit keine entsprechenden Sondernutzungsrechte an Kellerräumen begründet. Zwischen dem Kellerplan laut Aufteilungsplan und dem zum Gegenstand des Kaufvertrags gemachten Plan gab es in den Nummerierungen auch Abweichungen.

  2. Der Antrag eines Eigentümers auf Zuweisung eines ziffernmäßig seinem Wohnungseigentum entsprechenden Kellerraums als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, solange er nicht zuvor erfolglos versucht hat, diesbezüglich eine mit Mehrheit zu beschließende Gebrauchsregelung herbeizuführen. Die Verteilung der Kellerräume im Einzelnen bedarf einer solchen Gebrauchsregelungsentscheidung der Gemeinschaft, wobei mehrere Entscheidungsvarianten in Betracht kommen könnten.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2003, I-3 Wx 323/03 = ZMR 8/2004, 611

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