Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag eines Wohnungseigentümers auf Zuweisung eines Kellerraums zur Sondernutzung
Leitsatz (amtlich)
1. Aus der Ordnungsfunktion der Sollvorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 WEG, wonach Einzelräume (u.a. Keller, Speicher etc.), die zu einem Wohnungseigentum gehören, mit der gleichen Nummer des Aufteilungsplanes gekennzeichnet werden, was entspr. auch für Sondernutzungsrechte gilt, folgt nicht umgekehrt, dass Einzelräume, die mit bestimmten Ziffern bezeichnet sind, jeweils den ziffernmäßig entspr. Wohnungseigentumseinheiten – über den Inhalt der Teilungserklärung hinaus – als Sondereigentum bzw. Sondernutzungsrechte zuzuordnen sind.
2. Für den im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Antrag eines Wohnungseigentümers auf Zuweisung eines ziffernmäßig seinem Wohnungseigentum entspr. Kellerraumes als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, solange er nicht zuvor erfolglos versucht hat, diesbezüglich eine mit Mehrheit zu beschließende Gebrauchsregelung herbeizuführen.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 10.10.2003; Aktenzeichen 25 T 214/03) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 292 II 180/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S.-Straße in D.
Die Beteiligte zu 1) erwarb mit Kaufvertrag vom 12.11.2001 von dem damaligen Voreigentümer Herrn S. die im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnete Eigentumswohnung der im Rubrum bezeichneten Eigentumsanlage. Bei dem Objekt handelt es sich um ein ehemaliges Mietshaus, welches durch Teilungserklärung vor dem Notar N. vom 10.10.1988 in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist. In der Anlage 1 zur Teilungserklärung ist eine Miteigentumsordnung beurkundet. Darin heißt es in § 2 Abs. 2:
„Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind der Grund und Boden, die Räume und Gebäudeteile, die nicht nach Abs. 1 zum Sondereigentum erklärt sind, insb. der gesamte Keller, sowie das jeweils vorhandene Verwaltungs- und Vorratsvermögen.”
In einer weiteren Urkunde vom 9.12.1988 wurde die Teilungserklärung ergänzt. Die Erklärung enthält im vorletzten Absatz die Bestimmung:
„Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Kellerräume gemeinschaftliches Eigentum sind.”
Weder in der Teilungserklärung noch sonst wurden einem Miteigentümer Sondernutzungsrechte an den im Aufteilungsplan bezeichneten Kellerräumen eingeräumt. Gleichwohl erhielt jeder Eigentümer einen Kellerraum. Dabei erfolgte die Zuteilung der Keller nach Behauptung der Beteiligten zu 2) und 3) in der Weise, dass die Eigentümer, die früher Mieter der Wohnungen waren, ihre ihnen als Mieter zugewiesenen Kellerräume behielten. Es existiert auch ein Kellerplan, der u.a. Gegenstand der Kaufvertragsurkunde vor dem Notar N. vom 22.12.1988 war, mit welchem der Ehemann der Beteiligten V. im Anschluss an die Teilung das Grundstück von der teilenden Eigentümerin erworben hat. Dieser Kellerplan enthält in seiner Aufteilung Abweichungen von dem Plan, der Gegenstand der Teilungserklärung vom 10.10.1988 war und der auch Teil des Grundbuchs ist. In dem dortigen Kellerplan sind ebenfalls Nummerierungen eingeteilt, die jedoch von dem Kellerplan, wie er Gegenstand des Kaufvertrages der Miteigentümerin V. war, abweichen.
Als die Beteiligte zu 1) nach Erwerb der Wohnung Nr. 9 (Eintragung: 22.3.2002) einen Kellerraum in Besitz nehmen wollte, stellte sie fest, dass der in der Anlage zur Teilungserklärung mit Nr. 9 bezeichnete Kellerraum von der Beteiligten zu 2), der Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung, genutzt wurde. Stattdessen wurde der Beteiligten zu 1) ein anderer Kellerraum zur Nutzung zugewiesen.
Die Beteiligte zu 1), die diesen Kellerraum wegen vorhandener Feuchtigkeit für schlechter hält, hat von der Beteiligten zu 2) die Herausgabe des im Kellerplan des Grundbuchs P. Bl. … mit Nr. 9 bezeichneten von dieser seit langem genutzten Kellerraums begehrt. Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die im Grundbuch eingetragenen Nummern der Keller seien auch maßgeblich für die Zuordnung zu den einzelnen Eigentumswohnungen.
Sie hat beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an sie, die Beteiligte zu 1), den Keller im Hause S.-Straße, D., im offiziellen Kellerplan des Grundbuchs P. mit Nr. 9 bezeichnet, geräumt herauszugeben.
Das AG hat nach mündlicher Verhandlung am 19.2.2003 den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, der Beteiligten zu 1) stehe ein Anspruch gegen die Beteiligte zu 2) auf Räumung des von ihr genutzten Kellerraumes nicht zu. Da der Keller nicht Sondereigentum sei, könne die Beteiligte zu 1) einen solchen Anspruch nicht auf die Vorschrift des § 985 BGB stützen. Ihr stehe ein solcher Anspruch auc...