Leitsatz (amtlich)
Hat das FG die Beschwerde gegen seine Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zugelassen, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen auch dann gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 50 DM nicht übersteigt.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 148 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Mit Schreiben vom 9. Mai 1966 hatte die Beschwerdeführerin in einer Gesellschaftsteuersache bei dem FG beantragt, die Vollziehung bis zur Entscheidung über ihre Revision gegen das Urteil des FG auszusetzen. Die Geschäftsstelle des FG hatte die Antragsschrift und ein weiteres Schreiben dem FA mit der Bitte um Äußerung und um Übersendung der Akten zugestellt. Der Berichterstatter des Senats des FG hatte der Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juni 1966 seine Rechtsauffassung mitgeteilt und anheim gegeben, den Antrag zurückzunehmen. Die Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hatte daraufhin den Antrag zurückgenommen. Das FG hatte nun den Streitwert auf 10 845 DM festgesetzt.
Die Geschäftsstelle des FG setzte in der Kostenrechnung die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Kosten auf 21,70 DM fest. Das FG wies die dagegen eingelegte Erinnerung zurück. Es entschied, die Kosten seien im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt; die Voraussetzungen des § 141 Satz 1 FGO lägen im Streitfall nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren Aussetzungsantrag erst nach einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen habe. Das FG erklärte seinen Beschluß für unanfechtbar (§ 148 Abs. 3 Satz 2 FGO); es ließ die Beschwerde nicht zu.
Mit dem Rechtsmittel begehrt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde im Sinne von § 148 Abs. 3 Satz 2 FGO zuzulassen. Sie macht geltend, es sei von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, was unter einer "Verfügung" im Sinne des § 141 Satz 1 FGO zu verstehen ist, "insbesondere ob als solche schon rein förmliche Handlungen wie die Übersendung von Schriftsätzen der Parteien, Anforderung von Akten des Finanzamts, die überflüssige Anforderung einer bereits überreichten Prozeßvollmacht und die Anregung einer Rücknahme des Aussetzungsantrags genügen"; diese Frage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Zulässigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 50 DM nicht übersteigt. § 128 Abs. 3 FGO schließt Beschwerden in solchen Fällen nur "vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" aus. § 115 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO sieht aber gesetzlich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Fall grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vor. Für Beschwerden gegen Beschlüsse der FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gilt gemäß § 148 Abs. 3 Satz 3 FGO u. a. § 115 Abs. 2 bis 3 FGO sinngemäß. Darauf weist auch Kühn, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl. 1968, Bem. 2 Abs. 2 zu § 128 FGO, zutreffend hin.
2. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die für ihre Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (so schon der BFH in dem Beschluß VI B 2/66 vom 15. Juli 1966, BFH 86, 708, BStBl III 1966, 628, im Anschluß an Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl. 1965, Randnr. 14 zu § 132, S. 635). Die Rechtsfrage wird i. d. R. dann grundsätzliche Bedeutung haben, wenn sie auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle rechtlich von Bedeutung ist und bisher, im Fall der Nichtzulassung der Revision bzw. Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist (vgl. auch Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 1964, Bem. C 1 zu § 132 S. 599; Hanswerner Müller, Neue Juristische Wochenschrift 1959 S. 277/8). Die im Streitfall entscheidende Frage, was unter einer "gerichtlichen Verfügung" im Sinne des § 141 Satz 1 FGO zu verstehen ist, ist eine Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung; sie ist für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von rechtlicher Bedeutung und bisher vom BFH noch nicht entschieden worden. Die Vorentscheidung, welche die Beschwerde nicht zugelassen hat, konnte somit nicht aufrechterhalten werden.
Fundstellen
Haufe-Index 68254 |
BStBl II 1969, 262 |
BFHE 1969, 527 |