Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Steuerliche Betriebsprüfung
Leitsatz (amtlich)
Das Finanzamt ist bei Verdacht unerlaubter Steuerhilfe grundsätzlich befugt, von den Steuerpflichtigen Auskunft darüber zu verlangen, wer ihnen bei der Abfassung von bei den Finanzbehörden eingereichten Schriftsätzen behilflich gewesen ist.
Normenkette
AO §§ 175, 201-202
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat beim Finanzamt unter dem 17. Dezember 1955 zwei Schriftsätze eingereicht, die eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Beschwerde nach § 237 der Reichsabgabenordnung (AO) enthielten. Wie er nicht in Abrede stellt, hat er sich die von ihm persönlich unterschriebenen Schriftsätze von einem Dritten anfertigen lassen. Er hat sich jedoch geweigert, den Namen des Verfassers anzugeben.
Das Finanzamt hegte Verdacht, daß es sich bei dem Verfasser um eine Persönlichkeit handelt, die unerlaubt Steuerhilfe leistet und die daraus erzielten Einkünfte nicht versteuert. Er forderte daher den Bf. durch die - den Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens bildende - Verfügung vom 16. Januar 1956 auf, den Namen des Verfassers anzugeben und drohte dem Bf. für den Fall, daß er der Aufforderung nicht nachkommen würde, gemäß § 202 AO die Festsetzung eines Erzwingungsgeldes von 50 DM an. In der Verfügung heißt es u. a. wörtlich: "Um prüfen zu können, ob dieser " (gemeint ist der Verfasser) "seine steuerlichen Pflichten erfüllt, bitte ich Sie auf Grund der §§ 201, 175 Abgabenordnung nochmals um Mitteilung seines Namens."
Das Finanzgericht wies die gegen die Verfügung eingelegte, nach § 18 Buchst. a der Verordnung Nr. 175 über Wiedererrichtung von Finanzgerichten (Verordnungsblatt für die britische Zone 1948 S. 385 ff.) für zulässig erachtete Beschwerde durch den mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) angefochtenen Beschluß als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Auch der Rb. muß der Erfolg versagt bleiben.
Nach der für die Ausübung der Steueraufsicht grundlegenden Vorschrift des § 201 Abs. 1 AO haben die Finanzämter darüber zu wachen, ob durch Steuerflucht oder in sonstiger Weise zu Unrecht Steuereinnahmen verkürzt werden. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO hat auch ein Dritter, der nicht als Steuerpflichtiger beteiligt ist, mit Ausnahme von nahen Angehörigen, dem Finanzamt über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Steueraufsicht von Bedeutung sind.
Es kann nach Auffassung des erkennenden Senats kein Zweifel darüber bestehen, daß das Finanzamt sein Auskunftsbegehren im Streitfall zu Recht auf diese Vorschriften der §§ 201, 175 AO gestützt hat. Wenn ein dem Finanzamt zunächst nicht bekannter schriftgewandter und offenbar auch fachlich nicht unkundiger Dritter für einen Steuerpflichtigen mehrere Schriftsätze in schwebenden Steuerverfahren einreicht, so liegt schon nach der Lebenserfahrung in der Regel die Vermutung nahe, daß unerlaubte steuerliche "Schwarzarbeit" geleistet wird und die üblicherweise dafür gezahlten Entgelte der Besteuerung entzogen werden. Im Streitfall wurde diese Vermutung des Finanzamts noch dadurch verstärkt, daß vorher für den Steuerpflichtigen (Bf.) ein Steuerinspektor a. D. die Schriftsätze gefertigt und auch mit Namensunterschrift eingereicht hatte, dessen Gesuch um Zulassung als Helfer in Steuersachen vom Finanzamt abgelehnt war. In solchen Fällen muß das Finanzamt jedenfalls grundsätzlich als befugt angesehen werden, zwecks Durchführung der Steueraufsicht (§ 201 AO) von dem Steuerpflichtigen - der bei der Ermittlung bisher nicht erfaßter steuerpflichtiger Einkünfte des unbekannten Verfassers als Dritter im Sinne des § 175 AO anzusehen ist -, die Angabe des Namens des Verfassers auf Grund der §§ 201, 175 AO zu verlangen.
Bei den Auskunftsersuchen der gekennzeichneten Art handelt es sich um Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltungsbehörden, die sich im Rahmen der Grundsätze von Recht und Billigkeit halten müssen (vgl. u. a. Urteil des erkennenden Senats II 123/55 U vom 12. Juni 1957, Bundessteuerblatt - BStBl - 1957 III S. 268 unter III der Begründung). Im Streitfall ist eine Verletzung dieser Grundsätze nicht festzustellen.
Der Einwand des Bf., er habe dem Verfasser für seine Mithilfe kein Geld gezahlt und beabsichtige auch nicht, das zu tun, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch wenn dies zutrifft und auch nicht eine andersartige Gegenleistung gewährt ist, so schließen diese Umstände es nicht aus, daß der Verfasser in anderen Fällen gegen Entgelt gearbeitet und die erzielten Einkünfte der Besteuerung entzogen hat. Durch die Nennung des Namens wird das Finanzamt u. a. in die Lage versetzt, nach dieser Richtung weitere geeignete Ermittlungen anzustellen. Das Finanzamt ist nach den Umständen des Streitfalles jedenfalls nicht gehalten, auf die Benennung des Verfassers deshalb zu verzichten, weil der Bf. Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung geltend macht. Dabei ist im Rahmen des Beschlußverfahrens (§ 306 AO) auch zu berücksichtigen, daß sich der Bf. offenbar auch im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren in dieser Sache seine Schriftsätze durch eine fachlich nicht unkundige, schreibgewandte Persönlichkeit hat anfertigen lassen.
Allerdings sind - auch abgesehen von dem im Streitfall nicht gegebenen Auskunftsverweigerungsrecht nach § 176 AO - Fälle denkbar, in denen das entsprechende Auskunftsverlangen unbillig sein kann, z. B. wenn durch die Auskunftserteilung schwerwiegende Interessen des Steuerpflichtigen verletzt würden (vgl. dazu insoweit die Begründung des Urteils des Bundesfinanzhofs I 242/54 U vom 17. Januar 1956 (Slg. Bd. 62 S. 182 ff., 183, BStBl 1956 III S. 68). Die von dem Bf. in sehr ausführlichen Darlegungen geltend gemachten Gründe für seine Weigerung sind jedoch nicht geeignet, eine solche Ausnahme zu rechtfertigen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang insbesondere sein Einwand, er befürchte, das Finanzamt werde ihn - wie angeblich schon einmal hinsichtlich eines ihn früher beratenden Rechtsanwalts - "dazu zwingen", auf die Mithilfe des Verfassers der Schriftsätze in Zukunft zu verzichten. Wenn es sich herausstellt, daß es sich bei dem Verfasser um eine Persönlichkeit handeln sollte, die zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, braucht der Bf. das nicht zu befürchten. Trifft aber die Vermutung des Finanzamts zu, daß steuerberatende "Schwarzarbeit" vorliegt, so ist das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die gesetzlich gegebenen Mittel zu ihrer Bekämpfung anzuwenden. Die steuerliche Erfassung aller steuerpflichtigen Einnahmen liegt im Interesse der Allgemeinheit. Dieses Interesse der Allgemeinheit hat im Streitfall den Vorrang vor den vom Bf. geltend gemachten persönlichen Gründen, mit denen er das Verschweigen des Namens des Verfassers zu rechtfertigen versucht. Soweit der Bf. dabei auf Vorgänge Bezug nimmt, die sich in einem Verfahren betreffend Umsatzsteuer für 1951 und 1952 einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Bf. war, zugetragen haben sollen, so ist darauf hinzuweisen, daß dieses Verfahren inzwischen durch rechtskräftiges Urteil des Bundesfinanzhofs zu Ungunsten der Gesellschaft abgeschlossen ist. Zur Nachprüfung der persönlichen Vorwürfe, die der Bf. gegen einzelne Beamte des Finanzamts erhebt, ist der Bundesfinanzhof als Gericht nicht berufen.
Das Ersuchen des Finanzamts ist nicht auf die Bestimmungen der §§ 107 a, 107 AO gestützt worden, konnte auch nicht durch Bezugnahme auf diese Vorschriften gerechtfertigt werden, da sich diese Bestimmungen - ebenso wie § 413 Abs. 1 Ziff. 3 AO - mit den Helfern in Steuersachen und den Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen befassen, dagegen grundsätzlich nicht die Steuerpflichtigen betreffen, welche die steuerliche Beratung in Anspruch nehmen (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats II 27/54 S vom 27. April 1955, Slg. Bd. 60 S. 468, BStBl 1955 III S. 178). Es bedarf daher keines Eingehens auf die vom Finanzgericht berührte Frage, ob auch eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen unter den Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" der Hilfeleistung unter bestimmten Voraussetzungen fallen könnte.
Da das Finanzamt die Anordnung zur Auskunftserteilung im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 201, 175 AO) im Besteuerungsverfahren getroffen hat, war es gemäß § 202 AO auch berechtigt, ein Erzwingungsgeld zwecks Durchsetzung der Anordnung anzudrohen. Die Begründung der angefochtenen Verfügung entspricht dabei, wie das Finanzgericht zutreffend festgestellt hat, den Erfordernissen, die der erkennende Senat in dem angeführten Urteil II 27/54 S für die Begründung von Anordnungen, Androhungen und Festsetzungen im Sinne des § 202 AO aufgestellt hat. Gegen die Höhe des angedrohten Erzwingungsgeldes sind Einwände nicht erhoben, sie erscheint auch nach den Umständen des Streitfalles angemessen.
Danach war der Rb. der Erfolg zu versagen.
Fundstellen
Haufe-Index 408874 |
BStBl III 1957, 426 |
BFHE 1958, 505 |
BFHE 65, 505 |