Leitsatz (amtlich)
Eine umsatzsteuerbare "Geschäftsveräußerung" gemäß § 85 UStDB liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer, dem eine GmbH als Organgesellschaft angeschlossen ist, seine sämtlichen Aktiven und Passiven in eine aus den bisherigen Firmen neu gebildete GmbH & Co. KG einbringt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 2; UStDB § 85; UStG § 10 Abs. 4
Streitjahr(e)
1958
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. - ) ist Alleinerbin des am ... verstorbenen Kaufmanns S. und seiner am ... verstorbenen Ehefrau S. betrieb bis zum 31. Dezember 1958 unter der Firma X. in Z. einen Möbelgroß- und Einzelhandel. In dieses Einzelunternehmen war als Organgesellschaft die Firma Y.-Gesellschaft mbH in Z. eingegliedert, an der S. mit 75 v. H. und seine Ehefrau mit 25 v. H. beteiligt waren. Durch notariellen Vertrag vom 13. Dezember 1958 vereinbarten die Eheleute, mit Wirkung ab 1. Januar 1959 aus den beiden Firmen mit der GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin (Stammeinlage 100.000 DM) und S. als Kommanditistin (Stammeinlage 300.000 DM) eine GmbH & Co. KG zu bilden. S. leistete seine Einlage durch Einbringung seines Einzelunternehmens mit sämtlichen Aktiven und Passiven; der Unterschiedsbetrag zwischen Kapitalkonto (rd. 1,2 Mio DM) und Stammeinlage (rd. 300.000 DM) wurde für ihn in der Bilanz der KG als Darlehen (rd. 900.000 DM) ausgewiesen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) erblickte in dem Einbringen der Einzelfirma in die KG eine Geschäftsveräußerung im ganzen und zog daher die Stpfl. als Erbin des S. für 1958 neben den laufenden Umsätzen mit den steuerpflichtigen Umsätzen aus der Geschäftsveräußerung gemäß § 85 UStDB mit 1 v. H. zur Umsatzsteuer heran. Einspruch und Berufung (jetzt Klage) blieben erfolglos.
Mit der Rb., die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist (ß 184 Abs. 2, §§ 115 ff. FGO), rügt die Stpfl. die Verletzung von Bundesrecht (ß 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Vorinstanz habe den Begriff des "Unternehmens" verkannt. Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sei nicht S. als Inhaber der Einzelfirma, sondern infolge der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Y.-GmbH in die Einzelfirma der aus beiden Firmen gebildete Organkreis gewesen. Dieser Organkreis sei durch die Gründung der GmbH & Co. KG nicht berührt worden. Die Rechtsstellung des S. sei dieselbe geblieben wie vorher. Außerdem gehöre der streitige Geschäftsvorfall infolge der Aufnahme des Einzelunternehmens in die KG mit Wirkung ab 1. Januar 1959 in den Veranlagungszeitraum 1959 und könne - wenn überhaupt - nicht schon für 1958 zur Umsatzsteuer herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Auch die Revision hat keinen Erfolg.
Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 UStDB ist eine "Geschäftsveräußerung" im Sinn dieser Vorschrift gegeben, "wenn ein Unternehmen ... im ganzen übereignet wird". Durch das Einbringen sämtlicher Aktiven und Passiven der Einzelfirma in die KG hat im Streitfall eine solche Übereignung stattgefunden. Die Annahme der Stpfl., an der Rechtsstellung des S. habe sich durch die Gründung der KG nichts geändert, trifft nicht zu. Während das Betriebsvermögen an der Einzelfirma bis zum 31. Dezember 1958 dem S. gehörte, stand das Eigentum an ihm nach diesem Zeitpunkt der KG zu. S. als Inhaber der Einzelfirma und die KG sind verschiedene Rechtssubjekte.
Rechtsirrig ist auch die Ansicht der Stpfl., nicht S. als Inhaber der Einzelfirma sei vor dem 1. Januar 1959 der Unternehmer gewesen, sondern der Organkreis, bestehend aus der Einzelfirma und der Y-GmbH. Bei Organverhältnissen ist Unternehmer die beherrschende natürliche Person (Personengesellschaft) oder juristische Person, nicht der "Organkreis", unter dem die Stpfl. offensichtlich einen Zusammenschluß der beherrschenden und der beherrschten Person versteht. Denn die beherrschte Person (Gesellschaft) ist dem Willen des Organträgers derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat; sie ist in das Unternehmen des Organträgers "eingegliedert". Durch die Einstellung des Geschäftsbetriebs seiner Einzelfirma am 31. Dezember 1958 und den Übergang der Aktiven und Passiven dieser Firma auf die neu gegründete KG hat S. seine Unternehmereigenschaft verloren.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen die Geschäftsveräußerung dem Veranlagungszeitraum 1958 zugerechnet haben. Denn die Geschäftsveräußerung war der letzte Geschäftsvorfall der Einzelfirma, die mit Abschluß des Jahres 1958 ihre Tätigkeit beendete. Die Vorinstanzen haben ohne Widerspruch der Stpfl. der Versteuerung der Einzelfirma deren Abschlußbilanz zum 31. Dezember 1958 zugrunde gelegt. Mit der neuen tatsächlichen Behauptung, die Geschäftsveräußerung habe erst im Veranlagungszeitraum 1959 stattgefunden, kann die Stpfl. im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 140 Abs. 3 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 425769 |
BFHE 1967, 257 |
BFHE 88, 257 |