Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Auswirkung einer Gewerbesteuerrückstellung in der Bilanz eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres auf die Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 6 Ziff. 2 EStG 1953.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 6 Ziff. 2, § 5
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) bildete in ihrer Bilanz zum 30. Juni 1954 zu Lasten des Gewinns eine Gewerbesteuer-Rückstellung 1954 in Höhe von 42.950 DM, die das Finanzamt bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für das Kalenderjahr 1953 dem Bilanzgewinn hinzurechnete, weil die Gewerbesteuerschuld 1954 am Bilanzstichtag noch nicht entstanden sei und weil bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1953 nur die auf das Kalenderjahr 1953 entfallende Gewerbesteuer zurückgestellt werden dürfe. Das Finanzgericht schloß sich der Auffassung des Finanzamts an.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Nachdem § 6 der Zweiten Gewerbesteuer-Vereinfachungsverordnung vom 16. November 1943 (Reichsgesetzblatt - RGBl - I S. 684) durch das Gesetz zur änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 996) aufgehoben worden ist, kommt es für die Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht mehr darauf an, wann die Gewerbesteuer entstanden oder fällig geworden ist. Entscheidend ist der allgemeine Grundsatz, daß der Kaufmann das Wirtschaftsjahr mit dem Teil einer Jahressteuer zu belasten hat, der auf dem Ertrag dieses Wirtschaftsjahres ruht. Das bedeutet, daß bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn dieses Wirtschaftsjahres mit dem Gewerbesteuerbetrag belastet werden muß, der auf den Wirtschaftsjahresgewinn entfällt, der in den Monaten erzielt wird, mit denen das Wirtschaftsjahr in den Erhebungszeitraum fällt (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs Gr. S. D 6/40 vom 11. Dezember 1940, Reichssteuerblatt - RStBl - 1940 S. 1044). Läuft das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1953 bis zum 30. Juni 1954, so fällt es in die beiden Erhebungszeiträume 1953 und 1954, so daß in der Bilanz zum 30. Juni 1954 die um die Vorauszahlungen verminderte Gewerbesteuer, die auf den bereits abgelaufenen Erhebungszeitraum 1953 (Gewerbesteuer-Abschlußzahlung 1953) entfällt, und von der Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1954 der auf den Ertrag der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1954 entfallende Teil zurückgestellt werden müssen. Ob der Kaufmann den zuletzt erwähnten Teilbetrag zeitanteilig oder nach dem Umsatzverhältnis ermittelt, kann ihm überlassen bleiben, wenn er stets gleichmäßig verfährt.
Die Auffassung der Vorbehörden, daß sich bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1953 die nach dem Ertrag vom 1. Januar bis 30. Juni 1954 errechnete Gewerbesteuerrückstellung nicht auswirken dürfe, und deshalb diese Rückstellung dem Bilanzgewinn hinzugerechnet werden müsse, ist nicht zutreffend. Denn außer der im § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen Aufteilung gibt es keine Vorschriften, die eine Berichtigung der Bilanz durch eine andere Verteilung von Ausgaben rechtfertigen könnten. Es ist allerdings zutreffend, daß sich auf diese Weise zugunsten der Steuerpflichtigen ein anteiliger Betrag der auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1954 entfallenden Gewerbesteuer bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1953 auswirkt. Das ergibt sich notwendig aus der Aufteilungsvorschrift des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 EStG. Andererseits kann sich die bezeichnete Aufteilung auch zuungunsten der Bfin. auswirken. Wenn z. B. eine allein den Veranlagungszeitraum 1953 belastende Gewerbesteuerzahlung (Gewerbesteuer-Abschlußzahlung für den Erhebungszeitraum 1953) den Erfolg des Wirtschaftsjahres 1953/1954 belastet, wirkt sich die Gewerbesteuer-Abschlußzahlung 1953 mit einem nach dem Umsatzverhältnis berechneten Anteil erst bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1954 aus. Wäre das Verfahren der Vorbehörden richtig, so müßte man in diesem Fall bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1953 den bei einer umsatzanteiligen Aufteilung der Gewerbesteuer-Abschlußzahlung 1953 auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1954 entfallenden Anteil vom einheitlich festzustellenden Gewinn 1953 kürzen. Für ein solches auf einzelne Betriebsausgaben abgestelltes Aufteilungsverfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es widerspricht dem Sinn des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 EStG.
Fundstellen
Haufe-Index 409003 |
BStBl III 1958, 130 |
BFHE 1958, 340 |
BFHE 66, 340 |
BB 1958, 298 |
DB 1958, 325 |