Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zieht ein Konkursverwalter selbst oder, auf Grund des § 127 Abs. 2 KO, durch einen Sicherungsberechtigten Forderungen des Gemeinschuldners ein, der die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu entrichten hatte, so gehört die Entrichtung der dadurch zur Entstehung gelangenden Umsatzsteuerschuld als Ausgabe für die Verwertung der Konkursmasse zu den Massekosten im Sinne des § 58 Ziff. 2 KO. Der Konkursverwalter hat dafür die Umsatzsteuer zu entrichten, die sich nach den für den Gemeinschuldner geltenden Steuersätzen errechnet.
Normenkette
UStG § 2/1, §§ 13, 18
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist als Konkursverwalter zur Umsatzsteuer herangezogen worden. Den Anlaß zu der Heranziehung bildeten Beträge aus Forderungen, die die Gemeinschuldnerin auf Grund von Warenlieferungen erworben, aber einer Sparkasse zur Sicherung für einen Kredit abgetreten hatte und die von der Sparkasse nach Konkurseröffnung zur Tilgung des Kredites eingezogen worden waren. Da die Sparkasse auf Anfrage mitgeteilt hatte, die Gemeinschuldnerin habe ihr die Forderungen nur sicherungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt abgetreten, haben die Vorinstanzen die Umsatzsteuerpflicht des Bf. bejaht.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird im wesentlichen geltend gemacht, ein Konkursverwalter sei nicht Rechtsnachfolger eines Gemeinschuldners und dürfe daher nicht wegen der Sicherungsleistungen des Gemeinschuldners zur Umsatzsteuer herangezogen werden. Im übrigen hätte seit der Konkurseröffnung die Sparkasse über die Forderungen verfügt. Zu ihrem Vermögen hätten die Forderungen seitdem gehört. Die Konkursmasse habe davon nichts erhalten.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung des Falles ergibt folgendes:
Hinsichtlich sicherungsweise abgetretener Forderungen hat der Sicherungsberechtigte nach Konkursrecht lediglich ein Absonderungsrecht, also ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus der Forderung, jedoch kein Aussonderungsrecht, vgl. Deutsche Steuer-Zeitung 1956 S. 245 unter 4. Infolgedessen gehörten im vorliegenden Falle die Forderungen zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter war verpflichtet, die Forderungen an sich zu ziehen, sie zu verwerten und die Sparkasse aus den Erlösen zu befriedigen. Er hat das nicht getan. Dazu besteht eine Möglichkeit nach § 127 Abs. 2 der Konkursordnung (KO), wenn der Konkursverwalter die Verwertung durch den Sicherungsberechtigten gestattet. Der Konkursverwalter bleibt dabei aber Herr der Forderungen, da sie zur Konkursmasse gehören. Daß sich der Konkursverwalter im vorliegenden Falle um die Forderungen, die die Sparkasse einzog, anscheinend nicht gekümmert hat, ändert nichts an der Rechtslage. Die Sparkasse verwertete jedenfalls für die Konkursmasse die Forderungen dadurch, daß sie diese einzog.
Die jetzige Gemeinschuldnerin hatte Waren geliefert, dafür aber keine Entgelte vereinnahmt. Infolgedessen hatte sie insoweit auch, da sie die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnete und abführte, noch keine Umsatzsteuer auf Grund der Warenlieferungen zu entrichten gehabt. Anläßlich der Abtretung der Forderungen an die Sparkasse zu Sicherungszwecken hatte die Gemeinschuldnerin ebenfalls noch kein Entgelt vereinnahmt. Dadurch, daß die Sparkasse nach Konkurseröffnung die Forderungen einzog und die erlangten Beträge gegen ihre der Gesamtschuldnerin gegenüber bestehende Kreditforderung verrechnete, vereinnahmte die nunmehr durch den Bf. vertretene Konkursmasse die Entgelte für die Warenlieferungen. Dadurch ist die Umsatzsteuerschuld entstanden. Die Konkursmasse hat dabei den Vorteil gehabt, daß gegen sie entweder von vornherein keine Forderung der Sparkasse geltend gemacht worden ist oder daß eine geltend gemachte Forderung entsprechend ermäßigt worden ist.
Nach § 58 Ziff. 2 KO sind Massekosten u. a. die Ausgaben für die Verwertung der Masse. Daß die Einziehung von Forderungen zur Verwertung der Masse gehört, ist unbestritten, vgl. § 117 KO und Jäger, Kommentar zur Konkursordnung, 6. / 7. Auflage 1936, 2. Band S. 412, Anm. 17 zu § 117 unter III. Die Umsatzsteuer gehört zu den Ausgaben für die Verwertung der Konkursmasse, soweit die Steuer anläßlich der Verwertung, hier der Einziehung der Forderungen, entstanden ist. Da die Forderungen zur Konkursmasse gehörten, hat das Finanzamt die Umsatzsteuer mit Recht von dem Bf. als Konkursverwalter abgefordert.
Die Vorentscheidung muß gleichwohl aufgehoben werden, weil die Vorinstanzen der Steuerberechnung den Steuersatz von 4 v. H. zugrunde gelegt haben. Da es sich um Entgelte für Warenlieferungen handelt, die Veranlagungen der Gemeinschuldnerin für die Zeit vor der Konkurseröffnung aber erkennen lassen, daß die Gemeinschuldnerin in nicht unbeträchtlichem Umfange auch Großhandelsumsätze erzielt hat, ist noch nachzuprüfen, inwieweit die von der Sparkasse eingezogenen Entgelte einem anderen als dem normalen Steuersatz unterliegen. Der Fall wird daher, zweckmäßigerweise an das Finanzamt, zur Vornahme der hiernach noch erforderlichen Ermittlungen und gegebenenfalls erneuter Veranlagung zurückverwiesen.
Fundstellen
BStBl III 1957, 282 |
BFHE 1958, 131 |
BFHE 65, 131 |
StRK, UStG:2/1 R 33 |