Leitsatz (amtlich)
Eine Klage mit faksimilierter Unterschrift ist nicht "schriftlich" erhoben.
Normenkette
FGO § 64 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I.
Das beklagte FA veranlagte die Kläger (Ehemann A und Ehefrau B) mit zwei Bescheiden zur Grunderwerbsteuer und verwart die Einsprüche als unzulässig. Die Einspruchsentscheidungen gingen den Klägern am 4. Juli 1969 zu.
Am 14. Juli 1969 ging bei dem FA ein Schriftsatz mit Datum vom 13. Juli 1969 ein, den das FA an das FG weiterleitete. Der Schriftsatz trägt im Kopf den gedruckten Namen und die Anschrift des Klägers A. Der 1. Absatz dieses Schreibens hat folgenden Wortlaut:
"Unter Bezugnahme auf meine persönliche Vorsprache gemeinschaftlich mit meiner Frau am 8. Juli 1969 bestätige ich auch hiermit noch einmal, daß ich Ihre Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1969 nicht anerkennen kann, weil sie sachlich nicht richtig sein kann."
Am Schluß des Schreibens befindet sich die faksimilierte Unterschrift des Klägers A mit folgendem Zusatz:
"(A)
nach Diktat verreist
aus Zeitersparnisgründen faksimiliert
f. d. R. Sekretariat
i. A. gez. C
(C)"
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 1970 übersandten die -- nunmehr durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen -- Kläger dem FG folgendes, von den beiden Klägern eigenhändig unterschriebenes Schriftstück:
"Vollmacht
Wir erteilen hiermit Fräulein C Vollmacht, das Schreiben an das Finanzamt X vom 4. April 1969, das als Klage beim Finanzgericht anzusehen ist, für uns zu unterschreiben. Mit der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. F für das Verfahren beim Finanzgericht Y ist diese Vollmacht erloschen.
München, den 3. 4.1969
gez. A.
gez. B."
Das FG wies die Klagen ab. Diese seien unzulässig, weil sie nicht schriftlich erhoben worden seien (§ 64 Abs. 1 der FGO).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Kläger ist nicht begründet.
Die Klagen sind unzulässig erhoben.
1. Für die Wahrung der Frist des § 47 Abs. 1 FGO genügte der rechtzeitige Eingang des Schriftsatzes vom 13. Juli 1969 beim FA (§ 47 Abs. 2 FGO). Die Klagen mußten jedoch -- da sie nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt wurden -- schriftlich erhoben werden (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FGO). Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 13. Juli 1969 nicht.
Die Klageschrift enthält im Falle der Anfechtungsklage die Erklärung eines Steuerpflichtigen, daß er die gerichtliche Überprüfung eines Verwaltungsaktes begehre. Der Eingang bei Gericht bewirkt die Rechtshängigkeit der Streitsache, aus der sich weitere Folgen in Form der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung und Verpflichtung zur Zahlung von Kosten ergeben können (§ 66 Abs. 1, § 110 Abs 1 und § 135 Absätze 1 und 2 FGO). Ein Prozeßbevollmächtigter, der seine Vollmacht dem Gericht nicht nachweisen kann, muß selbst die Kosten des Verfahrens tragen (vgl. den Beschluß des BFH vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473 ). Solche für den Steuerpflichtigen oder den Prozeßbevollmächtigten unter Umständen nachteiligen Konsequenzen zwingen zu gewissen Anforderungen an die Form der Klageschrift. Diese muß erkennen lassen, daß sie mit Wissen und Wollen desjenigen, der die Verantwortung für die Klageschrift trägt, dem Gericht zugegangen ist. Dementsprechend kann mit der notwendigen schriftlichen Form nach § 64 Abs. 1 FGO nicht gemeint sein, daß lediglich der Text schriftlich abgefaßt sein muß. Vielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, die einen sicheren Schluß auf die bewußte und gewollte Erhebung der Klage durch die betreffende Person zulassen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes, sich diese Gewißheit erst im Wege von Ermittlungen mit möglicherweise zweifelhaftem Ergebnis zu verschaffen. Die Sicherheit des Rechsverkehrs erfordert vielmehr, daß von vornherein möglichst jeder Zweifel darüber ausgeschlossen sein muß, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Handlung auch tatsächlich vorgenommen wurde. Deshalb muß die Klage -- sofern sie nicht telegrafisch erhoben wird -- eigenhändig unterschrieben sein. Eine gestempelte Unterschrift genügt nicht, weil sich die Gefahr nicht ausschließen läßt, daß mit einem solchen Stempel Mißbrauch getrieben wird. Zudem ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift so eindeutig, daß es auch einem Nichtrechtskundigen einleuchtet (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89 sowie den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des RG vom 15. Mai 1936 GSZ 2/36 -- V 62/35, RGZ 151, 83, 85).
Die vorstehende Auslegung des § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO entspricht den Grundsätzen, welche der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 5. November 1973 GrS 2/72 (BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242 ) entwickelt hat. Danach erfordert die schriftliche Revisionsbegründung im Finanzrechtsstreit eine eigenhändige -- wenn auch nicht unbedingt am Schluß des betreffenden Schriftstückes stehende -- Unterschrift. Für die Erhebung der Klage müssen ebenso strenge formelle Grundsätze gelten wie für die Revisionsbegründung. Letztere ist nur der zweite Teil einer formgerechten Revision. Sie muß daher nicht der erste in dieser Instanz dem Gericht übersandte Schriftsatz sein, während die Klageschrift stets als erstmaliges Schreiben an das FG das Klageverfahren einleitet.
2. Die Vollmacht der Kläger für Fräulein C konnte den vorgenannten Mangel der Klageschrift nicht heilen. Mit dem in dieser Vollmacht genannten Schreiben vom 4. April 1969 an das FA wurde Einspruch gegen die Steuerbescheide des FA eingelegt. Es enthält ebenfalls die gestempelte Unterschrift des Klägers A, war aber nicht von Fräulein C, sondern von Herrn Z unterschrieben. Das Schreiben an das FA, welches nach der vor dem FG und dem BFH vorgetragenen Ansicht der Kläger als Klageschrift anzusehen ist und die Unterschrift von Fräulein C trägt, datiert vom 13. Juli 1969. Sieht man über diesen Mangel der Vollmacht hinweg, so bleibt der Umstand, daß Fräulein C auf dem Schriftsatz vom 13. Juli 1969 lediglich die richtige Übertragung des Textes aus dem Diktat bescheinigt hat. Das ist kein Handeln im Namen der Kläger (§ 164 BGB) und kann ohne Verstoß gegen ihre (des Fräuleins C) schutzwürdige Interessen auch nicht in ein solches Handeln umgedeutet werden; denn im finanzgerichtlichen Verfahren muß der Bevollmächtigte die Kosten des Verfahrens tragen, wenn er dem Gericht die Vollmacht nicht nachweisen kann (vgl. den BFH-Beschluß vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473 ). Diese Gefahr nachteiliger Folgen verbietet es, denjenigen als Prozeßbevollmächtigten anzusehen, der nur die Übereinstimmung des Textes der Klageschrift mit einem Diktat bescheinigt.
Der vorliegende Fall ist daher nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, über welchen der BFH mit Urteil vom 18. Mai 1972 V R 149/71 (BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771 ) entschieden hat. Hier hatte der Angestellte "für den nach Diktat verreisten Steuerbevollmächtigten" unterschrieben.
Fundstellen
Haufe-Index 71224 |
BStBl II 1975, 194 |
BFHE 1975, 490 |