Leitsatz (amtlich)
Ausgaben, die mit steuerfreien öffentlichen Zuschüssen im Sinn des § 3 Nr. 11 EStG im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind in der Regel auch dann bis zur Höhe dieser Zuschüsse nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Ausgaben gleichzeitig mit steuerpflichtigen Einnahmen aus derselben Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
Normenkette
EStG 1957/1960 § 3 Nr. 11; EStG 1957/1960 § 3c
Tatbestand
Der Stpfl. unterhielt in den Streitjahren 1957 bis 1962 ein technisch-wissenschaftliches Institut für Forschungsarbeiten, Untersuchungen und Gutachten auf einem besonderen Industriegebiet. Zur Durchführung seiner Forschungsarbeiten erhielt er nach § 3 Nr. 11 des EStG steuerfreie Zuschüsse vom Bundeswirtschaftsministerium und von zwei Landesregierungen. Er erhielt außerdem Forschungsbeiträge von der Industrie. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit ermittelte er durch Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Auf die Erklärung des Stpfl. hin, daß eine einwandfreie Trennung der mit den steuerfreien Zuschüssen und den steuerpflichtigen Forschungsbeiträgen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nicht möglich sei, anerkannte das FA, daß die Gesamtausgaben im gleichen Verhältnis wie die steuerfreien und die steuerpflichtigen Einnahmen aufgeteilt wurden.
Auf Grund der Feststellungen einer Betriebsprüfung berichtigte das FA die Gewinnermittlung der Streitjahre.
In der den Einspruch des Stpfl. gegen die Berichtigungsbescheide als unbegründet zurückweisenden Einspruchsentscheidung führte das FA aus, daß die öffentlichen Zuschüsse an den Stpfl. auch erhebliche Beträge für seine persönliche Lebensführung enthalten hätten, die nicht steuerfrei seien. Diese Tatsache sei dem FA bei den Veranlagungen unbekannt gewesen; sie habe ihm auch nicht bekannt zu sein brauchen.
Der Klage des Stpfl. gab das FG statt.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Der Vorentscheidung ist darin zuzustimmen, daß die Gewinnermittlung des FA bei den ursprünglichen Veranlagungen unrichtig war. Bis zur Höhe der nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durfte das FA Betriebsausgaben nicht als abzugsfähig anerkennen. Daß Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht Betriebsausgaben sind, wird durch § 3c EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1958 ausdrücklich bestimmt. Der Grundsatz galt aber schon vorher (vgl. Urteil des RFH VI 121/42 vom 18. November 1942, RStBl 1942, 1138, betreffend Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden, soweit sie aus einer steuerfreien Hochwasserentschädigung geleistet wurden). Unter § 3 Nr. 11 EStG fallen nur solche Zuschüsse, die unmittelbar der Förderung der Wissenschaft dienen, z. B. als Beiträge für sachlichen Aufwand an Forschungsmitteln, Apparaten, Stoffen, Büchern, Reisekosten u. a. sowie Bezahlung von Hilfskräften (Urteil des RFH IV 97/38 vom 19. Mai 1938, RStBl 1938, 811). Soweit die Ausgaben für diese Zwecke die Zuschüsse übersteigen, muß in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie bis zur Höhe der Zuschüsse im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen stehen und nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig eine auf dem Gebiet der öffentlich bezuschußten Wissenschaftsförderung liegende berufliche Tätigkeit ausübt, deren Einnahmen steuerpflichtig sind. Eine verhältnismäßige Aufteilung der Betriebsausgaben, wie sie das FA auf Vorschlag des Stpfl. vornahm, kommt nicht in Betracht. Verbraucht der Steuerpflichtige die ihm gewährten öffentlichen Zuschüsse nicht unmittelbar für die zu fördernden Zwecke und muß er sie auch nicht zurückzahlen, so sind sie insoweit steuerpflichtig.
Die Sache ist nicht spruchreif. Es muß noch geprüft werden, ob und in welcher Höhe die öffentlichen Zuschüsse tatsächlich steuerpflichtige Zuwendungen enthielten und ob bejahendenfalls diese Tatsache dem FA bei den erstmaligen Veranlagungen bekannt war.
Fundstellen
Haufe-Index 412885 |
BStBl II 1968, 149 |
BFHE 1968, 433 |