Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Wird das Gesellschaftsverhältnis zweier Architekten nach dem Tode des einen von dem anderen mit der Witwe des Verstorbenen fortgesetzt, so ist die Gesellschaft nur gewerbesteuerpflichtig, wenn die Witwe Mitunternehmerin ist.
Normenkette
EStG §§ 15, 18; GewStG § 2
Tatbestand
Im Jahre 1947 hatten sich die Architekten A. und B. zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Nach dem Gesellschaftsvertrag war das Gesellschaftsverhältnis bei Tod eines Gesellschafters "für das laufende Jahr und für das nächstfolgende Jahr mit dessen Erben" fortzusetzen. Mit dem "Schlusse des auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahrs" schieden die Erben aus, die Witwe aber hatte das Recht, "das Gesellschaftsverhältnis für ihre Person mit einer Beteiligung von 20 % am Gesellschaftsvermögen und am Reingewinn fortzusetzen und den Abschluß eines Angestelltenvertrages mit einem Monatsgehalt von mindestens 300 DM-West brutto zu verlangen".
Am 31. Dezember 1955 starb A. Erbin war nach seinem Testament seine Ehefrau. Diese machte von dem Recht, an der Gesellschaft beteiligt zu werden, Gebrauch, so daß die Gesellschaft über das Jahr 1957 hinaus fortgesetzt wurde. Zum 31. Dezember 1960 wurde das Gesellschaftsverhältnis durch den Mitgesellschafter gekündigt.
Nach einer Betriebsprüfung zog das Finanzamt (FA) die Steuerpflichtige (Stpfl.) im Jahre 1962 zur Gewerbesteuer für die Jahre 1956 bis 1960 heran. Die Bescheide waren an die Gesellschaft "zu Händen" des Steuerberaters gerichtet.
Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt weder den Einwand der Verwirkung noch den Einwand, daß ein "echtes Gesellschaftsverhältnis nicht bestanden habe, für gerechtfertigt. Es lehnte auch den Einwand ab, daß die Bescheide, weil die Gesellschaft zur Zeit des Erlasses nicht mehr bestanden habe, nichtig seien.
Mit ihrer Revision rügt die Stpfl. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie beantragt, die Gewerbesteuerbescheide 1956 bis 1960 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Mit dem FG ist zwar davon auszugehen, daß eine Verwirkung der Gewerbesteuer nicht etwa schon dadurch eingetreten ist, daß die Stpfl. erst im Jahre 1962 zur Gewerbesteuer herangezogen worden ist. Auf die Feststellungen des Betriebsprüfers kann sich die Stpfl. nicht berufen, weil der Betriebsprüfer nur zu der Frage der "Vervielfältigung" Stellung genommen hat. Ebenso ist dem FG darin beizutreten, daß der Erlaß eines Bescheids gegen die Stpfl. so lange zulässig war, als die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern noch nicht beendet war.
Es ist dem FG aber nicht darin zuzustimmen, daß durch die Beteiligung der Witwe des verstorbenen Gesellschafters die Stpfl. ohne weiteres gewerbesteuerpflichtig geworden sei. Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Gesellschaft, die eine der Art nach freiberufliche Tätigkeit ausübt, gewerbesteuerpflichtig wird, wenn ihr berufsfremde Gesellschafter angehören (BFH-Urteile I 84/55 U vom 14. Februar 1956, BStBl 1956 III S. 103, Slg. Bd. 62 S. 277; I 12/61 vom 22. August 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961 S. 274). Der BFH hat zwar, wenn die Gesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Freiberuflers fortgesetzt wird, eine Ausnahme zugelassen, wenn es sich nur um eine kurze übergangszeit handelte (Urteil I 242/62 U vom 22. Januar 1963, BStBl 1963 III S. 189, Slg. Bd. 76 S. 515). Von einer kurzen übergangszeit kann aber im Streitfall keine Rede sein; denn das Gesellschaftsverhältnis hat noch bis Ende 1960, also um Jahre, bestanden und ist erst auf Grund der Kündigung durch den Mitgesellschafter beendet worden. Man kann auch nicht, wie die Stpfl. will, für die Beurteilung des Gesellschaftsverhätnisses zwischen dem Todesjahr und dem diesem folgenden Jahr einerseits und den späteren Jahren andererseits unterscheiden. Daß das Gesellschaftsverhältnis zunächst unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhte und dann auf Grund der Erklärung der Witwe des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wurde, ändert nichts an der Einheitlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses, das einheitlich beurteilt werden muß.
Das FG geht zwar mit Recht davon aus, daß die Gesellschaft nur gewerbesteuerpflichtig sei, wenn die Witwe Mitunternehmerin sei und daß, wenn eine Mitunternehmerschaft bestehe, die Gewerbesteuerpflicht auch eintrete, wenn das Gesellschaftsverhältnis nur begründet worden sei, um die Witwe zu versorgen (BFH-Urteil I 84/55 U, a. a. O.). Die Ausführungen des FG tragen aber nicht die Feststellung, daß die Witwe wirklich Mitunternehmerin war. Wenn auch der Witwe nach dem Gesellschaftsvertrag eine Beteiligung von 20 v. H. am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn zustanden, so hatte sie doch nicht etwa die gleiche Stellung wie der andere Gesellschafter, weil sie nur eine Tätigkeit als Angestellte verlangen konnte. Nach dem Vertrag war sie auch nur am Gewinn, nicht an einem Verlust beteiligt. Wie der BFH wiederholt entschieden hat, ist für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger Mitunternehmer ist, weniger die formale Seite als die Gestaltung maßgebend (vgl. die Urteile I 139/54 S vom 22. November 1955, BStBl 1956 III S. 4, Slg. Bd. 62 S. 9, und § 215/60 vom 26. Juni 1962, HFR 1962 S. 266, die aussprechen, daß ein Gesellschafter trotz der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister wirtschaftlich nur Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann). Nach der Auffassung des Senats hat das FG sich bei seiner Würdigung zu sehr von der vertraglichen Bezeichnung leiten lassen und zu wenig den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarungen gewertet. So wäre insbesondere, wie dargelegt, auch zu prüfen gewesen, welche Bedeutung dem Umstand zukam, daß die Witwe trotz der Fortsetzung des "Gesellschaftsverhältnisses" nicht in dem Unternehmen tätig werden durfte und auch am Verlust nicht teilzunehmen brauchte. Der Streitfall scheint ähnlich zu liegen wie der Sachverhalt im Urteil des BFH I 47/57 U vom 3. September 1957 (BStBl 1957 III S. 375, Slg. Bd. 65 S. 376), in dem eine Mitunternehmerschaft verneint wurde.
Das angefochtene Urteil war wegen unzureichender Aufklärung aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache wird an das FG zur nochmaligen Entscheidung zurückverwiesen.
Was den Einwand der Stpfl. angeht, sie sei bereits aufgelöst gewesen und hätte daher zur Gewerbesteuer nicht mehr herangezogen werden können, so ist mit dem FG anzunehmen, daß eine Gesellschaft so lange herangezogen werden kann, als die Auseinandersetzung nicht beendet ist (Urteil des BFH V 143/61 vom 13. Februar 1964, HFR 1964 S. 311). Das FG hat im Streitfall die Auseinandersetzung wegen der von dem Sohn der inzwischen verstorbenen Witwe erhobenen Ansprüche als noch nicht beendet angesehen. Das ist allerdings insofern bedenklich, als die Beendigung nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, daß sich die ehemaligen Gesellschafter noch über die Höhe der Abfindung streiten. Ist kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden, so ist die Auseinandersetzung beendet; die Inanspruchnahme der Gesellschaft als solcher entfällt dann.
Auf der anderen Seite sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft, auch wenn die Gesellschaft gewerbesteuerlich das Steuersubjekt bildet, auch Steuerschuldner (vgl. § 5 Abs. 1 GewStG und den Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 3/64 S vom 29. November 1965, BStBl 1966 III S. 158). Hieran wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert. Daß die Gesellschaft als solche nicht mehr herangezogen werden kann, steht also der Heranziehung der Gesellschafter nicht entgegen. Unter diesen Umständen wäre erforderlichenfalls zu prüfen, ob nicht die an die Stpfl. gerichteten Bescheide zugleich gegen die Gesellschafter der Stpfl. gerichtet sind, um deren Steuerschuld es doch letztlich geht, oder ob nicht das FA die Steuerbescheide im Wege der Berichtigung gegen die Gesellschafter richten kann.
Fundstellen
Haufe-Index 411983 |
BStBl III 1966, 246 |
BFHE 1966, 94 |
BFHE 85, 94 |