Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Verbindung der Geschäftsjahre einer Einzelfirma und einer OHG, in die die Einzelfirma bei Eintritt eines neuen Gesellschafters aufgegangen ist, stehen bei handelsrechtlicher Anerkennung steuerlich dann keine Bedenken entgegen, wenn der Gesamtgewinn der verbundenen Geschäftsjahre buchmäßig in einen Gewinn des neu eintretenden Gesellschafters und einen Gewinn des bisherigen Gesellschafters aufgespalten werden kann.
Für den neu eintretenden Gesellschafter hat die Verbindung der Geschäftsjahre nur Wirkung für den Zeitraum, in dem er Gesellschafter war.
DMBG § 73 Abs. 7; Zweites Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 § 3
Normenkette
DMBG § 73 Abs. 7
Tatbestand
Der Kaufmann X nahm durch schriftlichen Vertrag vom 5. Juli 1949 seinen Sohn mit einer Gewinnbeteiligung von 50 % in das von ihm betriebene Großhandels- und Agenturgeschäft auf. Zur Leistung einer Kapitaleinlage war der Sohn nicht verpflichtet; er hatte seine ganze Arbeitskraft dem Geschäft zu widmen. Nach § 1 des Vertrages ist die Gesellschaft zum 1. Januar 1949 errichtet worden. Mit Schreiben vom 27. September 1949 zeigte die Beschwerdeführerin (Bfin.) durch ihren Bevollmächtigten dem Registergericht an, daß sie von der Möglichkeit der Geschäftsjahresverlängerung Gebrauch mache. Sie verlängerte das Geschäftsjahr vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949. Dementsprechend wurde zum 31. Dezember 1948 eine Bestandsaufnahme nicht durchgeführt. Die Vorinstanzen haben die Verbindung der Geschäftsjahre abgelehnt, weil mit der neu gegründeten OHG ein neuer Rechtsträger ins Leben getreten sei. Außerdem haben die Vorinstanzen, was mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) gleichfalls angegriffen wird, wegen Fehlens einer Inventur zum 31. Dezember 1948 die Bewertungsfreiheit für 1949 in Höhe von 3.570 DM für die Ersatzbeschaffung eines Kraftwagens nicht anerkannt.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Eine einheitliche Gewinnfeststellung kann entgegen der Meinung des Finanzgerichts auch unter der Firma der OHG, ohne die Gesellschafter aufzuführen, erlassen werden. Der Firmenname ist als abgekürzte Bezeichnung der Gesellschafter einer Personengesellschaft aufzufassen.
Ob die Verbindung der Geschäftsjahre steuerlich anzuerkennen ist, hängt von der Frage ab, ob die Verbindung handelsrechtlich nach § 3 der 17. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der Fassung des Art. I der 26. UStDV (Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen - MinBlFin - 1949 S. 74, 183) zulässig ist (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 10/52 S vom 8. Februar 1952, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 71). Der Fall der Gründung einer Personengesellschaft durch Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Einzelfirma ist in diesen Bestimmungen nicht geregelt. Die Zulässigkeit der Verbindung der Geschäftsjahre ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Entgegen der Meinung des Finanzgerichts können handelsrechtlich einer Verbindung der Geschäftsjahre bei Gründung einer OHG dann keine Bedenken entgegenstehen, wenn das Gläubigerschutzinteresse dadurch nicht gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist nicht ersichtlich. Wenn bei der Gründung einer OHG alle Werte der bisherigen Einzelfirma eingebracht werden und außerdem ein neuer tätiger Gesellschafter gewonnen wird, so wird die Lage der Firma und ihre Gewinnmöglichkeit und damit auch die Stellung der Gläubiger eher verbessert als verschlechtert. Außerdem werden die Gläubiger der früheren Einzelfirma dadurch geschützt, daß eine gesetzliche zusätzliche Haftung der neu gegründeten Gesellschaft für die Schulden der früheren Einzelfirma eintritt (ß 28 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei dieser Rechtslage muß die Verbindung der Geschäftsjahre steuerlich so lange als gültig hingenommen werden, als sie handelsrechtlich nicht angefochten ist.
Die Verbindung der Geschäftsjahre gilt steuerlich nur für die Bilanzen des Vaters (Bilanz zum 21. Juni 1948 und zum 31. Dezember 1949), mag auch der Sohn beim Vorliegen einer unentgeltlichen Teilbetriebsübertragung an die Bilanzansätze des Vaters gebunden sein (ß 5 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - 1949). An der Verbindung der Geschäftsjahre hat der Sohn keinen Anteil, weil er für II/1948 noch nicht Gesellschafter war. Die vorliegende Anfangsbilanz zum 1. Januar 1949 (ß 3 des Gesellschaftsvertrages) und die - für beide Gesellschafter gültige - Endbilanz zum 31. Dezember 1949 ermöglichen die richtige Feststellung des Gewinns des Sohnes. Dadurch kann der zusammengerechnete Gesamtgewinn der Bfin. und der früheren Einzelfirma im Zeitraum 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 in einen Gewinn des Sohnes für das Jahr 1949 und in einen Gewinn des Vaters für den Zeitraum 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 aufgespalten werden. Der Gesamtgewinn der Bfin. und ihrer Vorgängerin (der Einzelfirma) für den Zeitraum II/1948 und 1949 kann auf Grund der Buchführung festgestellt werden; denn es liegen bisher von den Vorinstanzen nicht beanstandete Anfangs- und Endbilanzen zum 21. Juni 1948 und zum 31. Dezember 1949 vor.
Wenn die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1949 auch nur durch buchmäßige Fortschreibung der Werte zustande gekommen ist und nicht auf einer körperlichen Bestandsaufnahme beruht, so bindet sie vertragsmäßig und damit auch steuerlich den Sohn. Die Höhe der prozentualen Gewinnbeteiligung des Sohnes von 50 % kann durch eine Vertragsbestimmung in der Weise näher abgegrenzt werden, daß die Werte einer besonderen - im Wege der Fortschreibung der Buchwerte aufgestellten - Eröffnungsbilanz als maßgebend für die Berechnung des Gewinns des neu eintretenden Gesellschafters bestimmt werden. Weil durch die zulässige Verbindung der Geschäftsjahre die Bilanz zum 1. Januar 1949 für die Ermittlung des Gewinns des Vaters ausscheidet, braucht hier zu der Frage, ob bei Eintritt von Gesellschaftern jeweils Bilanzen unter Vornahme einer körperlichen Bestandsaufnahme aufzustellen sind, keine Stellung genommen zu werden. Die fehlende Bestandsaufnahme zum 31. Dezember 1948 hat demnach steuerlich keine Auswirkung; sie muß somit bei der Prüfung der Frage, ob die Buchführung ordnungsmäßig ist, ausscheiden.
Da der Gewinn von Vater und Sohn, soweit sich aus den Akten feststellen läßt, auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt werden kann, kann die Bewertungsfreiheit nach § 7 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1949, und zwar in voller Höhe auch für den Anteil des Sohnes gewährt werden, falls eine unentgeltliche Teilbetriebsübergabe im Sinne von § 5 Abs. 1 EStDV vorliegt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 17/52 vom 6. Mai 1952, BStBl. III S. 183). Demnach kann auch die Ablehnung der Vergünstigung für den nicht entnommenen Gewinn (ß 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1949) nicht auf das Fehlen einer ordnungsmäßigen Buchführung gestützt werden.
Der dem Senat eingereichte Gesellschaftsvertrag trägt das Datum vom 5. Juli 1949. Es bleibt zu prüfen, ob diesem schriftlichen Vertrage ein mündlich geschlossener, bereits am 1. Januar 1949 in Geltung gewesener Vertrag vorangegangen ist. Eine Rückwirkung des Vertrages vom 5. Juli 1949 kann steuerlich nicht anerkannt werden.
Die Sache geht an das Finanzgericht zurück, das die Sachlage unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen neu zu prüfen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 407505 |
BStBl III 1952, 309 |
BFHE 1953, 807 |
BFHE 56, 807 |