Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung der für die Führung eines Gewerbebetriebs wesentlichen Grundlagen durch eine juristische Person öffentlichen Rechts
Leitsatz (amtlich)
Verpachtet eine juristische Person des öffentlichen Rechts die für die Führung eines Gewerbebetriebs wesentlichen Grundlagen und ermöglicht sie dadurch dem Pächter, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, unterliegt sie mit der Verpachtung des Gewerbebetriebs der Vermögensteuer gemäß § 1 Abs.1 Nr.2 g VStG. Dies gilt auch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und die Verpachtung bei ihr nachhaltig zu Verlusten führt.
Normenkette
VStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.11.1985; Aktenzeichen XV 612/80 V) |
Tatbestand
I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Stadt A. Zu ihrem Vermögen gehören mehrere Gaststätten, die die Klägerin an verschiedene Betreiber verpachtet hat. Die Verpachtung führte seit Jahren zu erheblichen Verlusten. Die Pächter erwirtschaften Gewinne.
Das Finanzamt (FA) beurteilte auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung die Verpachtung der Gaststätten als Gewerbebetrieb i.S. des § 1 Abs.1 Nr.2 g des Vermögensteuergesetzes (VStG) und setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 28.November 1978 die Vermögensteuer 1974 auf 5 691 DM fest; den Einspruch wies es zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, den Vermögensteuerbescheid ersatzlos aufzuheben. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Verpachtung der Gaststätten sei kein Gewerbebetrieb i.S. des § 1 Abs.1 Nr.2 g VStG. Denn zum Wesen eines Gewerbebetriebs gehöre die Absicht der Gewinnerzielung. Eine dahingehende Absicht habe die Klägerin aber nicht gehabt. Das zeigten die seit vielen Jahren ununterbrochen eingetretenen Verluste. Die Gaststätten unterhalte sie "nicht aus wirtschaftlichem Interesse, sondern zur Befriedigung eines öffentlichen Bedürfnisses. … die Bereitstellung an sich unrentabler Gaststätten" stelle "eine öffentliche Aufgabe dar": In den Gaststätten könne "die Bevölkerung sich treffen und die zur Aufrechterhaltung eines Gemeinwesens lebensnotwendige gegenseitige Kommunikation betreiben." Es handle sich um "Gaststätten besonderer Art …, die auch in der Hand eines privaten Inhabers ständig Verluste aufweisen würden und die deshalb niemals Gegenstand eines Gewerbebetriebs eines privaten Inhabers würden." Das FA setze den vermögensteuerrechtlichen Begriff "Gewerbebetrieb" zu Unrecht dem körperschaftsteuerrechtlichen Begriff "Betrieb gewerblicher Art" gleich. Das sei unrichtig, denn zum Wesen des Gewerbebetriebs gehöre ―im Unterschied zum Betrieb gewerblicher Art― die Absicht der Gewinnerzielung. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in ähnlichen Fällen einen Gewerbebetrieb wegen mangelnder Gewinnerzielungsabsicht verneint (Urteile vom 27.Mai 1964 I 226/62 U, BFHE 80, 29, BStBl III 1964, 485, und vom 28.Oktober 1970 I R 72/69, BFHE 101, 108, BStBl II 1971, 247).
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist auszugsweise veröffentlicht in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 206. Es hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 1 Abs.1 Nr.2 g VStG 1974. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Vermögensteuer 1974 in Änderung des angefochtenen Bescheids auf null DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin mit den von ihr verpachteten Gaststätten der Vermögensteuer unterliegt.
Nach § 1 Abs.1 Nr.2 g VStG sind Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unbeschränkt steuerpflichtig. Als Gewerbebetrieb gilt auch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs (§ 1 Abs.1 Nr.2 g Satz 2 VStG). Danach ist entscheidend, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Pächter die für die Führung eines Gewerbebetriebs wesentlichen Grundlagen überläßt und es dadurch dem Pächter ermöglicht, sich an Stelle der Verpächterin selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen. Ist dies der Fall, fingiert das Gesetz das Vorliegen eines Gewerbebetriebs in der Hand der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Folglich kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob sie bei unterstellter Eigenbewirtschaftung der von ihr verpachteten Gaststätten mit Gewinnerzielungsabsicht handeln würde, und ob in diesem Falle mangels Gewinnerzielungsabsicht möglicherweise nur ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vorläge.
Entscheidend ist, daß sie durch Überlassung der wesentlichen Grundlagen eines Gaststättenbetriebs dem Pächter ermöglicht, in einer üblicherweise von Privatpersonen besetzten Branche mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Allein diese Auslegung entspricht nach Auffassung des erkennenden Senats dem Sinn und Zweck des § 1 Abs.1 Nr.2 g VStG. Sie wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Durch Art.11 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1961 vom 13.Juli 1961 (BGBl I 1961, 918, BStBl I 1961, 444) war erstmals mit der Einfügung des Buchst.g in § 1 Abs.1 Nr.2 VStG die unbeschränkte Steuerpflicht erweitert worden für "Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts", soweit sie nicht bereits als Kreditanstalten des öffentlichen Rechts der Steuerpflicht unterliegen. Ziel dieser Gesetzesänderung war, die Vermögensteuerfreiheit der öffentlichen Hand für den Bereich zu beseitigen, in dem sie durch ihre gewerblichen Unternehmen in einen unmittelbaren Wettbewerb mit entsprechenden privaten Unternehmen tritt (vgl. BRDrucks 163/61).
Die Vermögensteuerpflicht der öffentlichen Hand wurde nach § 1 Abs.1 Nr.2 g VStG durch Art.1 des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17.April 1974 (BGBl I 1974, 949, BStBl I 1974, 233) mit Wirkung zum 1.Januar 1974 auf die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ausgedehnt. Damit sollte die bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Besserstellung der den Gewerbebetrieb verpachtenden und als Verpächterin von der Vermögensteuer befreiten öffentlich- rechtlichen Körperschaft im Verhältnis zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die den gleichen Gewerbebetrieb als Eigenbetrieb unterhält, beseitigt werden (vgl. BTDrucks VI/3418). Bei dieser Zielsetzung kann es nach Auffassung des erkennenden Senats für die Anwendung des § 1 Abs.1 Nr.2 g Satz 2 VStG in den Fällen der Verpachtung nicht darauf ankommen, ob der ―verpachtete― Betrieb auch bei Eigenbewirtschaftung durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Gewerbebetrieb anzusehen wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob bei dem Betrieb, wie er sich im Falle der Verpachtung darstellt, alle Merkmale eines Gewerbebetriebs im Sinne des GewStG vorliegen.
Dies ist im Streitfall zu bejahen. Die Vorinstanz hat hierzu unwidersprochen festgestellt, daß die Pächter der Gaststättenbetriebe am maßgeblichen Stichtag 1.Januar 1974 die Voraussetzungen des § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) 1968 (seit Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes vom 22.Dezember 1983 ―BGBl I 1983, 1583, BStBl I 1984, 14― § 15 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―) einschließlich der Gewinnerzielungsabsicht erfüllt haben. Auf den Einwand der Klägerin, sie selbst handle nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, denn sie habe im Rahmen der Verpachtung seit vielen Jahren nur Verluste erwirtschaftet und es sei völlig ungewiß, ob sie diese bei einer unterstellten Veräußerung der verpachteten Betriebe ausgleichen könne, kommt es folglich nicht an. Auch der Hinweis der Klägerin, sie verfolge kein erwerbswirtschaftliches Interesse und verpachte die Gaststätten aus ideellen Gründen, um unter dem Zwang der Daseinsvorsorge ihre Aufgabe zur Schaffung kommunaler Bezugspunkte erfüllen zu können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn die Klägerin insoweit im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig wäre ―was nach Auffassung des erkennenden Senats für den Betrieb oder die Verpachtung einer jedermann zugänglichen Gaststätte durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zumindest sehr zweifelhaft ist― würde dies nichts daran ändern, daß die Pächter mit dem Betrieb der Gaststätte einen Gewerbebetrieb im Sinne des GewStG gepachtet haben und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.2 g VStG erfüllt sind.
Fundstellen
Haufe-Index 63357 |
BFH/NV 1990, 86 |
BStBl II 1990, 1100 |
BFHE 162, 94 |
BFHE 1991, 94 |
BB 1990, 2474 |
BB 1990, 2474-2475 (LT) |
DB 1990, 2457 (T) |
HFR 1991, 172 (LT) |
StE 1990, 402 (K) |