Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Autor den Verlag erworben, in dem seine Werke erscheinen, so bezieht er aus dem Verlag nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein freiberufliches Autorenhonorar läßt sich aus diesen auch nicht in der Höhe ausscheiden, in der es schon vor der übernahme des Verlags zwischen Autor und Verleger vereinbart war.
Normenkette
GewStG § 7; EStG § 15 Nr. 1, § 18/1/1
Tatbestand
Der Bf. ist Autor von Musikwerken. Als der Verleger, bei dem diese Werke seit vielen Jahren erschienen waren, auf Drängen der Gläubiger die Firma aufgeben mußte, übernahm auf deren Rat der Bf. den Verlag unter der bisherigen Firma. Neue eigene Werke hat er seitdem in seinem Verlag nicht herausgegeben. Die Honorarabrechnungen für die zuvor dem Verlag übertragenen Werke liefen wie bisher weiter und wurden in gleicher Weise wie die der anderen Autoren des Verlags verbucht.
Das Finanzamt hat bei der Veranlagung des Bf. zur Gewerbesteuer für das Jahr 1956 die Urhebervergütung nicht aus dem gewerblichen Gewinn des Bf. ausgeschieden. Dessen Einspruch und Berufung waren erfolglos.
Entscheidungsgründe
Auch die Rb. kann nicht zum Erfolg führen.
Der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ( 6 Abs. 1 GewStG) ist bei einem Einzelunternehmer der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb ( 7 GewStG) mit einzelnen - hier nicht einschlägigen - Hinzurechnungen ( 8 GewStG) und Kürzungen ( 9 GewStG). Entscheidend ist also, ob die als Autorenhonorar ausgewiesenen Beträge auf gewerblichen Einkünften im Sinne des § 15 EStG beruhen. Das ist der Fall. Denn der Bf. erhält nicht von einem Dritten eine Vergütung als Autor, sondern er bezieht auch hinsichtlich seiner eigenen Werke nur noch Einkünfte als Verleger. Diese Einkünfte sind weder ganz noch teilweise solche aus selbständiger Tätigkeit (ß 18 Abs. 1 EStG); sie sind nämlich dem Verleger, nicht dem Autor zugeflossen. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Tatbestand von dem des Urteils IV 270/60 U vom 18. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 131, Slg. Bd. 74 S. 344). Denn dort hatte der Autor nur ein einziges Werk im Selbstverlag herausgegeben, weil für dieses kein Verleger gefunden werden konnte; die Verlagstätigkeit trat damit derart zurück, daß sie noch als ein Mittel der freiberuflichen Tätigkeit betrachtet wurde.
Hier fließen aber die Einkünfte aus dem Verlagsbetrieb und sind damit insgesamt gewerblicher Art ( 15 Ziff. 1 EStG); sie können nicht deshalb zum Teil als freiberufliche angesehen werden, weil Betriebsausgaben ( 4 Abs. 4 EStG) in Höhe des Autorenhonorars entfallen sind, nachdem sich Autor und Verleger in einer Person vereinigt haben. Daher ist es für die Entscheidung unerheblich, daß sich der wirtschaftliche Nutzen des geistigen Produkts klar von dem wirtschaftlichen Nutzen seiner gewerblichen Verbreitung trennen läßt. Denn dem Bf. sind aus dem Verlagsvertrag keine Einkünfte mehr zugeflossen, da er gegen sich selbst keine Forderung haben kann.
Demzufolge war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 424140 |
BStBl III 1965, 148 |
BFHE 1965, 414 |
BFHE 81, 414 |