Entscheidungsstichwort (Thema)
(Grunderwerbsteuer und Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten - Abziehbarkeit von Prozeßkosten als Werbungskosten - Säumniszuschläge als Druckmittel)
Leitsatz (amtlich)
Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie gehören zu den Anschaffungskosten des Grundstücks.
Orientierungssatz
1. Zu den Anschaffungskosten gehört beim Erwerb eines Grundstücks auch die Grunderwerbsteuer, und zwar aufgeteilt im Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden einerseits und den aufstehenden Gebäuden andererseits (vgl. RFH-Rechtsprechung und BFH-Rechtsprechung).
2. Die Abziehbarkeit von Prozeßkosten als Werbungskosten hängt entscheidend davon ab, in welchem Zusammenhang sie angefallen sind (vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1987 IX R 134/83). Aufwendungen, die der Steuerpflichtige z.B. für die Führung eines Prozesses im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer aufbringen muß, sind auch den Anschaffungsnebenkosten und nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen.
3. Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, durch das der Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Entrichtung der fälligen Steuer angehalten werden soll (vgl. BFH-Rechtsprechung). Sie lassen sich daher nicht mit Stundungszinsen, Prozeßzinsen oder Aussetzungszinsen vergleichen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1; AO 1977 § 240 Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zahlte im Streitjahr 1980 Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer in Höhe von 3 310 DM. Diesen Betrag machte sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Werbungskostenabzug und rechnete die Säumniszuschläge zu den Anschaffungskosten des im Jahre 1977 erworbenen Mietgrundstücks.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 9 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1980 auf 3 772 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das FG hat zutreffend entschieden, daß die strittigen Säumniszuschläge hier nachträgliche Anschaffungskosten des im Jahre 1977 von der Klägerin erworbenen Mietwohngrundstücks sind. Die Zuschläge wirken sich deshalb nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA), nicht aber als sofort abziehbare Werbungskosten steuerlich aus.
1. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden, z.B. betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählen der Anschaffungspreis und die Anschaffungsnebenkosten, d.h. alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts stehen, soweit diese Aufwendungen dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können (vgl. Senatsurteil vom 24.Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810, Nr.1 b der Gründe m.w.N.; vgl. auch § 255 Abs.1 des Handelsgesetzbuches --HGB--).
Zu den Anschaffungskosten in diesem Sinn gehört beim Erwerb eines Grundstücks auch die Grunderwerbsteuer, und zwar aufgeteilt im Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden einerseits und den aufstehenden Gebäuden andererseits (vgl. Reichsfinanzhof --RFH--, Urteil vom 13.Juni 1928 VI A 643/28, Steuer und Wirtschaft 1928, Nr.809; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.Dezember 1972 VIII R 124/69, BFHE 108, 168, BStBl II 1973, 295; Wollny, Betriebs-Berater --BB-- 1988, 1572; Ramisch, Der Betrieb --DB-- 1986, 1490).
Das gleiche gilt auch für die mit der Grunderwerbsteuer zusammenhängenden steuerlichen Nebenleistungen, wie z.B. Säumniszuschläge (§ 3 Abs.3 der Abgabenordnung --AO 1977--); denn die Zuordnung und Abziehbarkeit solcher Nebenleistungen richtet sich grundsätzlich nach der Steuer, zu der die Nebenleistungen gehören (BFH-Urteil vom 30.Juni 1959 I 52/59 U, BFHE 69, 207, BStBl III 1959, 340; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 10.Aufl., 1991, § 12 Anm.12; Offerhaus in Lademann/Söffing/ Brockhoff, Einkommensteuergesetz, § 12 Anm.65; vgl. auch Abschn.121 Abs.1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1990).
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (§ 240 Abs.1 AO 1977), wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Die Abhängigkeit der Säumniszuschläge von der Entstehung und Fälligkeit einer Steuer rechtfertigt es, daß die Säumniszuschläge hinsichtlich ihrer Abziehbarkeit das Schicksal der ihnen zugrundeliegenden Steuer teilen (vgl. Urteil in BFHE 69, 207, BStBl III 1959, 340).
2. Säumniszuschläge lassen sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit Zinsen (Stundungszinsen, § 234 AO 1977, Prozeßzinsen, § 236 AO 1977 oder Aussetzungszinsen, § 237 AO 1977) vergleichen; sie stellen nicht --wie Zinsen-- ein Entgelt für die Nutzung eines auf Zeit überlassenen Geldkapitals dar (vgl. dazu Ramisch, a.a.O.). Säumniszuschläge sind vielmehr ein Druckmittel eigener Art, durch das der Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Entrichtung der fälligen Steuer angehalten werden soll (BFH-Urteil in BFHE 69, 207, BStBl III 1959, 340; BFH-Beschluß vom 8.Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262 m.w.N.; BFH-Beschluß vom 10.Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 240 AO 1977, Tz.1).
Säumniszuschläge sind auch nicht mit Prozeßkosten vergleichbar. Sie stehen nicht mit der Durchsetzung bestimmter Ansprüche in einem Zusammenhang, sondern entstehen vielmehr unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige gegen eine Steuerfestsetzung Einspruch oder Klage erhoben hat. In einem solchen Fall bedarf es vielmehr zur Vermeidung von Säumniszuschlägen immer einer die Fälligkeit der festgesetzten Steuer hinausschiebenden Aussetzung der Vollziehung.
Im übrigen hängt auch die Abziehbarkeit von Prozeßkosten als Werbungskosten entscheidend davon ab, in welchem Zusammenhang sie angefallen sind (Senatsurteil vom 1.Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 432; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 21 Anm.15). Aufwendungen, die der Steuerpflichtige z.B. für die Führung eines Prozesses im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer aufbringen muß, sind --wie die dazugehörigen Säumniszuschläge-- auch den Anschaffungsnebenkosten und nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen.
Fundstellen
Haufe-Index 64146 |
BFH/NV 1992, 35 |
BFHE 166, 553 |
BFHE 1992, 553 |
BB 1992, 850 (L) |
DB 1992, 1123-1124 (T) |
DStZ 1993, 123 (KT) |
HFR 1992, 528 (LT) |
StE 1992, 266 (K) |