Leitsatz (amtlich)
In den Ländern der früheren amerikanischen und französischen Besatzungszone ist gegen Arrestanordnungen betreffend Zoll- und Verbrauchsteuersachen (§ 378 AO) bis auf weiteres nicht die Berufung an das Finanzgericht, sondern die Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof gegeben, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in diesen Fällen zur tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung des Streitstoffes berufen ist.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; AO § 378
Tatbestand
Das Finanzgericht ... hat die Berufung gegen die Arrestanordnung des Hauptzollamts dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt, weil es nach § 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit vom 19. Mai 1948 -- Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen 1948 S. 113 -- nur zur Entscheidung über die Berufung in "Steuersachen" zuständig und dementsprechend bei ihm keine Kammer für Zollsachen errichtet sei, außerdem nicht über Richter, die Erfahrungen auf dem Gebiete des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts hätten, verfüge.
Entscheidungsgründe
Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. § 378 Abs. 1 Satz 4 der Reichsabgabenordnung (AO) bestimmt zwar, daß gegen die Arrestanordnung des Finanzamts die Berufung an das Finanzgericht und gegen dessen Entscheidung die Rechtsbeschwerde (Rb.) an den Bundesfinanzhof gegeben ist. Der steuergerichtliche Rechtsschutz des Berufungsverfahrens vor dem Finanzgericht läßt sich aber in Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten derzeit in den Ländern der ehemaligen amerikanischen und französischen Besatzungszone noch nicht verwirklichen, weil die Finanzgerichte dieser Länder, wie in dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs V z 75/54 S vom 25. November 1954 (Slg. Bd. 60 S. 173 = Bundessteuerblatt -- BStBl -- 1955 III S. 66 = Bundeszollblatt -- BZBl -- 1955 S. 58) näher dargetan ist, institutionell nur als Gerichte für Landessteuersachen errichtet worden sind. Diese Umstände haben den Senat weiter veranlaßt, in seinem Urteil V z 134/55 S vom 15. März 1956 Slg. Bd. 62 S. 423 = BStBl 1956 III S. 157 = BZBl 1956 S. 414) dahin zu erkennen, daß das Rechtsmittelverfahren in Zoll- und Verbrauchsteuersachen auf Grund des erweiterten gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in den Ländern der früheren amerikanischen und französischen Besatzungszone für eine Übergangszeit zum Bundesfinanzhof als einziger gerichtlicher Tatsachen- und Rechtsinstanz führe. Die gleichen Erwägungen zwingen dazu, bis auf weiteres in diesen Ländern die Berufung an das Finanzgericht in Arrestsachen (§ 378 AO), die Zölle oder Verbrauchsteuern betreffen, als Rb. an den Bundesfinanzhof zu behandeln, der, um dem Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren, in diesen Fällen ebenfalls nicht nur als Rechtsinstanz, sondern auch als Tatsacheninstanz zu entscheiden hat. Damit ist im vorliegenden Falle die Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs zur Überprüfung des Streitstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben.
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Fundstellen
BStBl III 1957, 179 |
BFHE 1957, 481 |
NJW 1957, 1336 |