Leitsatz (amtlich)
Eine Klage auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, die mit ernstlichen Zweifeln an der wirksamen Bekanntgabe eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheides begründet wird, ist zulässig (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 29.Oktober 1987 VIII R 413/83, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240).
Orientierungssatz
1. Das Wohnsitz-FA kann seine Zuständigkeit für eine vorläufige Entscheidung einer in das gesonderte Feststellungsverfahren gehörenden Frage nur in Anspruch nehmen, solange hierüber noch nicht in einem Feststellungsbescheid entschieden worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.7.1983 VIII R 28/79).
2. Der BFH kann in dem sich an das Klageverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung anschließenden Revisionsverfahren keine tatsächlichen Feststellungen treffen (vgl. BFH-Urteil vom 14.7.1976 I R 138/74).
Normenkette
AO 1977 § 155 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2, § 361; FGO §§ 42, 118 Abs. 2
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist an mehreren Verlustzuweisungsgesellschaften als Kommanditist beteiligt, zu denen in den Streitjahren die Firmen A KG (A) und die R KG (R) gehören.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am 3.Januar 1983 für die Jahre 1974 bis 1976 und am 27.April 1983 für die Jahre 1977 bis 1980 jeweils gemäß § 175 Abs.1 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er die gewerblichen Einkünfte des Klägers aufgrund von Mitteilungen der Betriebsfinanzämter über die im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellungen geänderten Verlustanteile erhöhte. Hierbei wurden u.a. die Herabsetzung der Verlustanteile an der A um ... DM in 1974, ... DM in 1975, ... DM in 1976 und um ... DM in 1977 berücksichtigt.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einsprüche ein, über die das FA noch nicht entschieden hat. Dem Antrag der Kläger, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen, entsprach das FA nur teilweise. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage beantragten die Kläger, das FA zur Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1974 bis 1977 und 1980 zu verpflichten. Sie machten geltend, daß mangels wirksamer Bekanntgabe der geänderten Feststellungsbescheide an die zum Bekanntgabezeitpunkt infolge Umwandlung in eine Aktiengesellschaft aufgelöste A die hierauf beruhenden verminderten Verlustanteile nicht hätten angesetzt werden dürfen.
An der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 1976 bestünden auch deshalb ernstliche Zweifel, weil ein Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung an der R in Höhe von ... DM nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Tätigkeit der R sei im Jahre 1976 durch Konkurs beendet worden. Bei Bekanntgabe des angefochtenen Einkommensteuerbescheides habe dem Kläger kein wirksamer Feststellungsbescheid vorgelegen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zum geringen Teil statt und wies sie im übrigen als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, daß die Kläger mit ihren Einwendungen, soweit sie das Feststellungsverfahren beträfen, nicht gehört werden könnten. Könne ein Folgebescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, der Grundlagenbescheid sei rechtswidrig, so könne auch die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids mit dieser Begründung zulässigerweise nicht verlangt werden.
Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung des § 351 Abs.2 AO 1977.
Sie beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Beschwerdeentscheidung das FA zu verpflichten, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 3.Januar bzw. 27.April 1983 insoweit auszusetzen, als sich die Steuern mindern, wenn das zu versteuernde Einkommen
für 1974 um ... DM,
für 1975 um ... DM,
für 1976 um ... DM und
für 1977 um ... DM
niedriger angesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die auf die Streitjahre 1974 bis 1977 beschränkte Revision ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sie vom FG abgewiesen worden ist. Die Vorschrift des § 351 Abs.2 AO 1977 steht einer Sachentscheidung nicht entgegen.
Die Kläger machen im wesentlichen geltend, daß die geänderten Feststellungsbescheide, die Anlaß für die auf § 175 Abs.1 Nr.1 AO 1977 beruhende Änderung der Einkommensteuerbescheide waren, nicht wirksam bekanntgegeben worden sind. Nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 25.März 1986 III B 6/85 (BFHE 146, 225, BStBl II 1986, 477) besteht hinsichtlich der Wirksamkeit des Grundlagenbescheids keine Bindungswirkung für das Folgebescheidsverfahren. Behauptet der Steuerpflichtige, daß das FA den Folgebescheid geändert habe, ohne daß die Voraussetzungen des § 175 Abs.1 Nr.1 AO 1977 vorgelegen haben, so macht er damit einen Mangel des Folgebescheids unmittelbar geltend, der im Rahmen der Begründetheit der gegen den Folgebescheid gerichteten Klage zu prüfen ist.
Auf die vom FG erörterte Frage, ob die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen gegen einen diesem Bescheid zugrunde liegenden Gewinnfeststellungsbescheid erhoben werden, kommt es, wie der Senat in seinem Beschluß in BFHE 146, 225, BStBl II 1986, 477 dargelegt hat, mangels Bindungswirkung nicht an (vgl. hierzu zuletzt das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2.September 1987 I R 162/84, BFHE 151, 104, BStBl II 1988, 142, in dem die vom FG vertretene Auffassung ausdrücklich abgelehnt wird). Aus diesem Grunde ist auch das BFH-Urteil vom 29.Oktober 1987 VIII R 413/83 (BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240), wonach ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids begründet wird, unzulässig ist, im Streitfall nicht einschlägig. Denn die Einwendungen der Kläger betreffen nicht die Rechtmäßigkeit, sondern die Wirksamkeit des Grundlagenbescheids, die vom Wohnsitz-FA in eigener Zuständigkeit zu prüfen ist.
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide können entgegen der Ansicht des FA nicht schon deshalb verneint werden, weil sich die Berechtigung des FA zum Ansatz der streitigen Besteuerungsgrundlagen bei Unwirksamkeit der geänderten Feststellungsbescheide aus § 155 Abs.2 AO 1977 herleiten ließe. Zum einen kann das Wohnsitz-FA seine Zuständigkeit für eine vorläufige Entscheidung einer in das gesonderte Feststellungsverfahren gehörenden Frage nur in Anspruch nehmen, solange hierüber noch nicht in einem Feststellungsbescheid entschieden worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290 unter 2a). Zum anderen setzt die Änderungsbefugnis gemäß § 175 Abs.1 Nr.1 AO 1977 gerade voraus, daß der dem Einkommensteuerbescheid zugrunde liegende Feststellungsbescheid seinerseits geändert worden ist.
3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann mangels tatsächlicher Feststellungen des FG, die er im Urteilsverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung auch nicht selbst treffen kann (vgl. BFH-Urteil vom 14.Juli 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682), nicht beurteilen, ob sich aufgrund des von den Klägern vorgetragenen Sachverhalts ernstliche Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe der geänderten Feststellungsbescheide und als Folge hieraus an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bejahen lassen.
Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FG wird hierbei auch zu prüfen haben, ob die Kläger im vorliegenden Verfahren mit ihren Einwendungen gegen den Ansatz des Veräußerungsgewinns aus der Beteiligung R überhaupt noch gehört werden können. Aus dem vom FG in Bezug genommenen Änderungsbescheid 1976 vom 3.Januar 1983 ist nicht ersichtlich, daß er auch insoweit geändert worden ist (vgl. § 351 Abs.1 AO 1977).
Fundstellen
Haufe-Index 62270 |
BStBl II 1988, 660 |
BFHE 153, 98 |
BFHE 1989, 98 |
BB 1988, 1452-1452 (T) |
DB 1988, 2186 (S1) |
DStR 1988, 608 (S1) |
HFR 1988, 569 (LT) |