Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifermäßigung für mehrjährige Tätigkeit: Prämie für einen Verbesserungsvorschlag, Gesetzeszweck, keine planwidrige Gesetzeslücke, Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs.3 EStG, nicht bei Vergütung eines zukünftigen Nutzens - keine Bindung des FA bei der Einkommensteuerveranlagung an eine Anrufungsauskunft
Leitsatz (amtlich)
Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § 34 Abs.3 EStG dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird.
Orientierungssatz
1. Zuwendungen werden "für" eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn sich aus den Umständen der Zahlung ergibt, daß mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll. Kann ein solcher Verwendungszweck nicht bereits aus dem Anlaß der Zuwendung geschlossen werden, wie dies z.B. beim honorierten Dienstjubiläum eines Arbeitnehmers der Fall ist, muß er den übrigen Umständen entnommen werden; dabei kommt der Berechnung des Entgelts maßgebende Bedeutung zu, wenn andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. Zweck des § 34 Abs.3 EStG ist es, die Tarifprogression bei der Zusammenballung von Einkünften zu vermeiden, die typischerweise bei einer nachträglichen Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit eintritt und sich gegenüber erfolgsabhängigen Zahlungen für einmalige Leistungen abgrenzen läßt. Mit der an Praktibilitätsgesichtspunkten orientierten diesbezüglichen Begrenzung der Tarifbegünstigung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, daß er nur Nachzahlungen und nicht die Vergütung eines künftigen Nutzens begünstigt hat. § 34 Abs.3 EStG enthält keine planwidrige Gesetzeslücke und läßt deshalb eine rechtsfortbildend erweiternde Auslegung nicht zu.
3. Eine dem Arbeitgeber vom Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft bindet das Finanzamt nicht bei der Einkommensteuerveranlagung des hiervon betroffenen Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteil vom 9.10.1992 VI R 97/90).
Normenkette
EStG § 34 Abs. 3, § 42e
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zum Streitjahr 1994 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, der im Unternehmen seines Arbeitgebers als Gruppenleiter im Nutzfahrzeugmotorenbau tätig war, unterbreitete für ein Produktionsverfahren einen Verbesserungsvorschlag, der im maßgebenden Berechnungszeitraum November 1990 bis Oktober 1991 beim Arbeitgeber zu Einsparungen von mehreren Mio DM führte. Nachdem der Verbesserungsvorschlag angenommen worden war, wurden dem Kläger von seinem Arbeitgeber 1993 Prämien in Höhe von x DM und 1994 in Höhe von y DM ausbezahlt, die nach der internen Richtlinie des Arbeitgebers für das betriebliche Vorschlagswesen auf der Grundlage der Einsparung für den Zeitraum eines Jahres errechnet worden waren.
Der Arbeitgeber des Klägers soll vom Betriebstätten-Finanzamt gemäß § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgende Auskunft erhalten haben: Für die Annahme einer nach § 34 Abs.3 EStG steuerbegünstigten Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sei nicht entscheidend, ob die Erarbeitung des Verbesserungsvorschlags durch den Arbeitnehmer mehrere Kalenderjahre in Anspruch genommen habe, sondern vielmehr, daß die Höhe der Vergütung nach dem wirtschaftlichen Vorteil bemessen werde, den der Arbeitgeber aus dem Verbesserungsvorschlag ziehe. Leiste der Arbeitgeber somit wegen eines (zukünftigen) mehrjährigen Vorteils eine hohe Prämie, komme die Begünstigung nach § 34 Abs.3 EStG in Betracht. Aufgrund dessen wurde der Lohnsteuerabzug für die im Jahr 1994 ausgezahlte Prämie unter Anwendung des § 39b Abs.3 Satz 9 i.V.m. § 34 Abs.3 EStG vorgenommen. Demgegenüber erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) bei der Einkommensteuerveranlagung 1994 Einkünfte i.S. des § 34 Abs.3 EStG nicht an und erfaßte die Verbesserungsprämie zum allgemeinen Steuersatz.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 1106 veröffentlichten Gründen ab.
Mit der Revision tragen die Kläger vor, es sei nicht einzusehen, warum die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs.3 EStG für ein Ereignis versagt werden solle, welches in der Zukunft über mehrere Jahre Erträge bringe bzw. Kosteneinsparungen über mehrere Jahre zur Folge habe, da ebenfalls eine Zusammenballung von Einkünften vorliege. Die Auszahlungsmodalitäten des Arbeitgebers hätten bezweckt, dauerhafte zukünftige Verpflichtungen in unbekannter Höhe zu vermeiden. Statt dessen sei eine höhere zusammengeballte Vergütung erfolgt als eine solche, die sich aus den Kostenersparnissen der Folgejahre ergeben hätte. Er, der Kläger, habe auf die Zahlungsmodalitäten keinen Einfluß gehabt; insbesondere nicht darauf, daß ihm im Vorjahr bereits ein Teilbetrag in Höhe von x DM als Vorschuß geleistet worden sei. Seinem Wunsch einer ratenweisen Auszahlung sei unter Hinweis auf § 34 Abs.3 EStG nicht entsprochen worden. Aus seiner Sicht stelle sich die Prämie sowohl der Höhe, als auch dem Grunde nach als außerordentliche Einkünfte dar, nämlich als Lohn für seine mehrjährige Tätigkeit, dessen Höhe sich am Erfolg der Kosteneinsparungen in der Zukunft orientiert habe. Daher sei die Besteuerung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs.3 EStG vorzunehmen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Einkommensteuer 1994 auf ... DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Für Einkünfte, die die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind, ist die Einkommensteuer nach § 34 Abs.3 EStG zu berechnen. Zuwendungen werden "für" eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn sich aus den Umständen der Zahlung ergibt, daß mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820). Kann ein solcher Verwendungszweck nicht bereits aus dem Anlaß der Zuwendung geschlossen werden, wie das beispielsweise beim honorierten Dienstjubiläum eines Arbeitnehmers regelmäßig der Fall ist (BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117), muß er den übrigen Umständen entnommen werden; dabei kommt der Berechnung des Entgelts maßgebende Bedeutung zu, wenn andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen.
Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, war Grundlage für die Prämienberechnung die Einsparung beim Arbeitgeber im Zeitraum eines Jahres nach Einführung des Verbesserungsvorschlages. Diese am eingetretenen Erfolg gemessene Bemessungsgrundlage hing nicht von der Dauer der für den Vorschlag verwendeten Zeit ab und insbesondere auch nicht davon, daß dem Vorschlag eine mehrjährige Tätigkeit zugrunde gelegen hätte. Eine anderweitige Zweckbestimmung, die den Schluß auf eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zuließe, ist nicht festgestellt worden. Dementsprechend ist die Folgerung des FG, es sei für einen Einzelvorschlag eine vom Erfolg und nicht von der Dauer der Tätigkeit abhängige Vergütung gezahlt worden, nicht zu beanstanden. Falls dem Arbeitgeber des Klägers auf eine entsprechende Anfrage eine hiervon abweichende Auskunft erteilt worden sein sollte, bindet dies im vorliegenden Verfahren nicht (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166).
Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine solche erfolgsabhängige Einzelvergütung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit auch nicht deswegen gleichzustellen, weil der Arbeitnehmer auf die Zahlungsmodalitäten keinen Einfluß hatte oder weil das Entgelt einen mehrjährigen zukünftigen Nutzen abgelten sollte. Der insofern eindeutige Wortlaut des § 34 Abs.3 EStG läßt eine derartige rechtsfortbildend erweiternde Auslegung nicht zu, zumal die Vorschrift eine dies rechtfertigende planwidrige Lücke nicht enthält. Zweck des § 34 Abs.3 EStG ist es, die Tarifprogression bei der Zusammenballung von Einkünften zu vermeiden, die typischerweise bei einer nachträglichen Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit eintritt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 106/79, BFHE 138, 454, BStBl II 1983, 575) und sich gegenüber erfolgsabhängigen Zahlungen für einmalige Leistungen abgrenzen läßt. Mit der an Praktikabilitätsgesichtspunkten orientierten diesbezüglichen Begrenzung der Tarifbegünstigung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 104/92, BFHE 171, 555, BStBl II 1993, 795, 797). Das gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, daß er nur Nachzahlungen und nicht die Vergütung eines künftigen Nutzens begünstigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1994 IX R 19/90, BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640).
Fundstellen
Haufe-Index 65868 |
BFH/NV 1997, 172 |
BStBl II 1997, 222 |
BFHE 182, 161 |
BFHE 1997, 161 |
BB 1997, 560-561 (LT) |
DB 1997, 657 (LT) |
DStR 1997, 410-411 (LT) |
DStRE 1997, 245 (L) |
HFR 1997, 318 (L) |
StE 1997, 160 (L) |