Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Der Vorbehalt des Nießbrauchs und des Stimmrechts bei Abtretung eines Anteils an einer GmbH macht das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsgeschäft noch nicht zu einem entgeltlichen Vertrag im Sinne des § 18 Abs. 1 KapVStG.
Normenkette
KVStG §§ 17-18
Tatbestand
Laut notariellem Vertrag vom 21. November 1953, berichtigt durch notariellen Vertrag vom 9. Februar 1954, übertrug die Beschwerdegegnerin (Bgin) von ihren Anteilen an einer GmbH an ihre vier Kinder je einen Anteil. Im Vertrag ist gesagt, daß die Anteile "im Schenkungswege" übertragen werden. Im gleichen Vertrag behielt sich die Bgin. den lebenslänglichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen und das Recht der Verwaltung dieser Anteile und der Ausübung des mit ihnen verbundenen Stimmrechts vor, zu welchem Zweck ihr die vier Kinder die mit dem Tode der Bgin. erlöschende Vollmacht erteilten, sie hinsichtlich der übertragenen Anteile gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und insbesondere das Stimmrecht für sie auszuüben.
Das Finanzamt erblickte in dem Rechtsvorgang ein der Börsenumsatzsteuer unterliegendes Anschaffungsgeschäft im Sinne der §§ 17, 18 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG), also einen entgeltlichen Vertrag, und setzte hierfür die Börsenumsatzsteuer fest.
Der Einspruch der Bgin. wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. Es liege eine Schenkung mit einer Auflage vor. Die Auflage bestehe in der Einräumung des Nießbrauchs und der überlassung des Stimmrechts. Darin liege ein Entgelt.
Das Finanzgericht hob die Steuerfestsetzung ersatzlos auf. Entgegen der Auffassung des Finanzamts und des Bundesfinanzhofs in einem nicht zur Veröffentlichung freigegebenen Urteil könne ein Vorbehalt des Nießbrauchs nicht als Entgelt angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist ohne Erfolg.
Nach § 17 KapVStG unterliegt der Börsenumsatzsteuer der Abschluß von Anschaffungsgeschäften unter anderem über Dividendenwerte, wozu die Anteile an einer GmbH gehören. Nach § 18 Abs. 1 a. a. O. sind Anschaffungsgeschäfte in diesem Sinn "entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums ... gerichtet sind". Im Streitfall ist kein entgeltlicher Vertrag gegeben. Von einem entgeltlichen Vertrag kann man nur dann sprechen, wenn der vertraglichen Leistung des Veräußerers eine Leistung des Erwerbers für den erworbenen Gegenstand gegenübersteht. Der beiderseitige Wille - und das ist das Entscheidende - ging dahin, daß die Bgin. auch nicht einen Augenblick auf das Recht des Gewinnbezugs und des Stimmrechts zugunsten der Erwerber verzichtete und die Erwerber auch nicht einen Augenblick das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht haben sollten. Damit kann die Begründung des Nießbrauchs keine der Leistung der Bgin. gegenüberstehende Gegenleistung der Erwerber darstellen. Würde die Bgin. die Anteile ohne Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen haben, so würde unstreitig kein entgeltlicher Vertrag gegeben sein. Das gleiche wäre der Fall, wenn die Bgin. statt damals erst bei ihrem Tode die Anteile ohne Beschränkung den Erwerbern zukommen lassen würde. Wenn sie nun den Vorgang der unentgeltlichen überlassung der Anteile in der Weise teilt, daß sie zunächst die Anteile ohne Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht überträgt und das Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht erst bei ihrem Tode den Erwerbern zukommen läßt, dann kann dadurch nicht der Gesamtvorgang in einem seiner Teile zu einem entgeltlichen Geschäft werden. An dem Vertragswillen der Beteiligten wird nichts durch die Art der Durchführung dieses Willens geändert. Auch wenn, wie das Finanzamt im Gegensatz zur Bgin. annimmt, formal die Bestellung des Nießbrauchs der übertragung der Anteile nachgefolgt ist und auf einem Bestellungsakt der Erwerber beruht, kann dieser Umstand allein dem Vertrag nach seinem Gesamtbild nicht das Gepräge eines entgeltlichen Vertrages geben (vgl. hierzu Urteil des Obersten Gerichtshofs Britische Zone vom 18. November 1948 - Neue Juristische Wochenschrift 1949 S. 260 -). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Nießbrauch rechtlich erst durch die Erwerber nach dem Erwerb der unbelasteten Geschäftsanteile bestellt werden konnte und bestellt wurde, wie das Finanzamt annimmt, oder ob der Nießbrauch rechtlich von der Bgin. selbst vor dem übergang der Anteile bestellt werden konnte und bestellt wurde, wie die Bgin. geltend macht. Damit braucht auch nicht auf den Hinweis des Finanzamts eingegangen zu werden, daß das Reichsgericht in seinem Urteil vom 10. September 1935 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen - RGZ - Bd. 148 S. 321 ff) in dem Fall der schenkungsweisen übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs in der Nießbrauchsbestellung "eine Verfügung des Schenknehmers" erblickt habe. Auch das Reichsgericht hat übrigens, worauf das Finanzgericht mit Recht hinweist, in dem Vorbehalt des Nießbrauchs keine den Empfänger belastende Leistung des Empfängers erblickt, indem es die Möglichkeit der Trennung und der getrennten Beurteilung der beiden Rechtsvorgänge, nämlich der Eigentumsübertragung und der Nießbrauchsbestellung, verneinte und die Auffassung vertrat, daß der neue Eigentümer - trotz Entstehens des Nießbrauchs erst im Augenblick der Eigentumsübertragung - nie unbelastete Sachen in der Hand gehabt habe.
Soweit der Senat in dem vom Finanzamt angeführten nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urteil eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest. In dem mit jenem Urteil entschiedenen Fall war übrigens die Entgeltlichkeit des Geschäfts auch wegen eines weiteren Umstandes zu bejahen, nämlich wegen der Verpflichtung des Erwerbers zur übernahme des möglicherweise vom Veräußerer geschuldeten Lastenausgleichs.
Fundstellen
Haufe-Index 408819 |
BStBl III 1957, 294 |
BFHE 1958, 155 |
BFHE 65, 155 |