Leitsatz (amtlich)
Ansprüche auf Erstattung aus Billigkeitsgründen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AO) sind nicht nach § 111 FGO zu verzinsen.
Normenkette
FGO § 111; StSäumG § 4; AO §§ 131, 158
Tatbestand
Streitig ist, ob Prozeßzinsen aus § 111 FGO auch bei erfolgreicher Durchführung eines auf Erstattung aus Billigkeitsgründen gerichteten Rechtsstreits (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AO) entstehen.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Miterben nach dem im Jahre 1970 verstorbenen X. Dieser war mit- einer Klage auf Erstattung von Steuern aus Billigkeitsgründen erfolgreich, so daß ihm der Beklagte und Revisionskläger (FA) Steuerbeträge in Höhe von ... DM erstattete. Die Kläger begehren, das FA zu verpflichten, einen Bescheid über die Erstattung von Prozeßzinsen aus diesem Betrag zu erteilen. Das FG hat der Klage mit Urteil vom 24. Juni 1971 V 23/71 (EFG 1972, 32) stattgegeben.
Mit der Revision beantragt das FA, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Es führt aus, eine Verzinsung nach § 111 FGO sei schon wegen der ex-nunc-Wirkung der Verpflichtungsklage ausgeschlossen. Es gehe ferner nicht an, im Rahmen der Verzinsung den Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO der Herabsetzung der Steuer im Festsetzungsverfahren gleichzustellen. Die Entscheidung im Billigkeitsverfahren lasse vielmehr die Festsetzung unberührt; sie mache sie nicht nachträglich rechtswidrig, sondern stelle lediglich einen Vorgang im Erhebungsverfahren dar.
Die Kläger beantragen sinngemäß die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die in § 111 FGO (seit dem 29. Juni 1975 § 4 b StSäumG i. d. F. des 3. StBer-ÄndG vom 24. Juni 1975, BGBl I 1975, 1509, BStBl I 1975, 733) aufgestellten Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattungszinsen sind nicht erfüllt.
Nach § 4 StSäumG werden Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen (Steueransprüche, Erstattungs- und Vergütungsansprüche) nur verzinst, wenn dies in Steuergesetzen vorgeschrieben ist. § 111 FGO schreibt keine allgemeine Verzinsung für alle diejenigen Fälle vor, in denen im weitesten Sinne auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Erstattungen durchzuführen sind. Nach § 111 Abs. 1 FGO ist lediglich der auf eine Abgabeschuld zuviel entrichtete Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit oder vom späteren Zahlungstag an bis zum Auszahlungstag dann zu verzinsen, wenn eine festgesetzte Steuer durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen herabgesetzt wird. Auf Abhilfebescheide nach §§ 93, 94 AO und auf Folgebescheide findet § 111 Abs. 1 FGO nach Absatz 2 der Vorschrift ebenfalls Anwendung. Gemäß § 111 Abs. 4 FGO gilt dies für Vergütungsansprüche sinngemäß.
Im Streitfall sind vom FA festgesetzte Steuerbeträge nicht nachträglich herabgesetzt worden; es wurden vielmehr Steuerteilbeträge aus Billigkeitsgründen gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO erstattet, weshalb § 111 Abs. 1 FGO nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann. Auch eine sinngemäße Anwendung des § 111 Abs. 1 FGO auf Grund des Absatzes 4 dieser Vorschrift scheidet aus, weil die Erstattung von Steuern aus Billigkeitsgründen dem Vergütungsanspruch nicht vergleichbar ist. Als Vergütung beschreibt § 158 AO einen durch Steuergesetz unter besonderen Voraussetzungen gewährten Anspruch "in Fällen, wo eine Steuer entrichtet worden ist". Der Vergütungsanspruch entsteht mit der Verwirklichung des im Einzelsteuergesetz umschriebenen Tatbestandes (§ 3 Abs. 1 und 3 StAnpG). Er steht regelmäßig nicht demjenigen zu, der die Steuer entrichtet, sondern demjenigen, der die Steuer infolge Überwälzung wirtschaftlich getragen hat. Dadurch unterscheidet er sich vom Erstattungsanspruch, der in der Person desjenigen entsteht, der die Steuer entrichtet hat. Allerdings hat der BFH mit Urteil vom 12. Mai 1970 VII R 88/67 (BFHE 99, 289) die entsprechende Anwendung des § 111 FGO auf diejenigen Fälle zugelassen, in denen auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids nachträglich ein Erstattungsanspruch aus Rechtsgründen erwächst. Derartige Erstattungsansprüche entsprechen hinsichtlich ihrer Entstehung (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 StAnpG) den Vergütungsansprüchen, nicht dagegen den Erstattungsansprüchen, die aus Billigkeitsgründen zugesprochen werden. Im Bereich der Vergütungsansprüche und der Erstattungsansprüche aus Rechtsgründen kommt dem Urteil, das die Verpflichtung der Behörde zur Erstattung ausspricht (ebenso wie einem die Erstattung aussprechenden Verwaltungsakt), lediglich deklaratorische (rechtsbestätigende) Wirkung zu, während dem Verwaltungsakt, der in Vollzug des in einem Urteil ausgesprochenen Befehls die Erstattung aus Billigkeitsgründen ausspricht, konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung zukommt. Entstehung und Konkretisierung des Erstattungsanspruchs fallen bei der Billigkeitsmaßnahme zusammen. Dies gilt auch dann, wenn Billigkeitsgründe in der Sache selbst vorliegen oder wenn i. S. des Gutachtens des Großen Senats des BFH vom 17. April 1951 GrS D 1/51 S, (BFHE 55, 277, BStBl III 1951, 107) nur eine einzige Entscheidung im Billigkeitsverfahren rechtmäßig ist, weil der formelle Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zwingend nur diese Maßnahme erlaubt.
Fundstellen
Haufe-Index 71879 |
BStBl II 1976, 497 |
BFHE 1976, 415 |