Leitsatz (amtlich)
Der Antrag aus § 68 FGO kann auch dann noch im Revisionsverfahren gestellt werden, wenn seine Stellung bereits im Verfahren vor dem FG möglich gewesen wäre.
Normenkette
Gründe
Aus den Gründen:
Der Kläger und Revisionskläger hat mit Schriftsatz vom 4. April 1972 den Antrag gestellt, den ihm bereits während des Verfahrens vor dem FG zugegangenen, den angefochtenen Bescheid vom 3. April 1967 berichtigenden Bescheid vom 25. Juli 1969 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen. Obwohl es dem Kläger danach möglich gewesen wäre, den mit Einspruch vom 27. August 1969 angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 1969 bereits im Verfahren vor dem FG zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, kann der Antrag mangels einer zeitlichen Begrenzung (vgl. Beschluß des BFH Gr. S. 9/70 vom 8. November 1971, BFH 103, 549, BStBl II 1972, 219) dennoch auch noch im Revisionsverfahren gestellt werden.
Der Senat hält es angesichts der Fraglichkeit der Bindungswirkung einer partiellen Sachentscheidung für zweckmäßig, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung gemäß § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 422748 |
BStBl II 1972, 958 |
BFHE 1972, 576 |
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