Leitsatz (amtlich)
1. Erklärt das FA einen vorläufigen Bescheid für endgültig, so ist die Endgültigkeitserklärung mit dem Einspruch anfechtbar. Das gilt selbst dann, wenn über den vorläufigen Bescheid bereits im Einspruchsverfahren entschieden worden ist.
2. Die Zustimmung zur Sprungklage kann vor der Zustellung der Klageschrift erklärt werden.
2. Hat eine Religionsgesellschaft, die als öffentlichrechtliche Körperschaft anerkannt ist, ihre "Steuer"-Beschlüsse nicht den entsprechenden Landesgesetzen gemäß durch staatliche Organe genehmigen lassen, so sind die von ihren Mitgliedern an sie geleisteten Beiträge keine Kirchensteuern im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Normenkette
FGO §§ 44-45, 55 Abs. 2; AO §§ 225, 229 Nr. 1, § 237 Abs. 2; EStG 1960 § 10 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3, 6
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Eheleute = Steuerpflichtige) gehören der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten (STA) an, die nach den Feststellungen des FG als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. In § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der STA ist bestimmt: "Die Gemeindeglieder entrichten ihre Beiträge nach den Grundsätzen, wie sie in der Heiligen Schrift zur Förderung der Evangeliumsverkündigung und Gemeindepflege niedergelegt sind."
In dem Jahr 1960 haben die Steuerpflichtigen an die STA einen Betrag von 2 100 DM gezahlt. Davon erkannte das FA (Beklagter und Revisionsbeklagter) einen Betrag von 333 DM als nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1960 absetzbare Kirchensteuer an, weil die Steuerpflichtigen bei ihrem Einkommen eine entsprechend hohe evangelische oder katholische Kirchensteuer hätten zahlen müssen (so der Erlaß des Finanzministeriums Württemberg-Baden - S 2120 - 467-St 11 vom 2. September 1949, Amtsblatt des Finanzministeriums Württemberg-Baden 1949 S. 449 - WBFBl 1949, 449 -). Außerdem ließ das FA 1 500 DM des Gesamtbetrags von 2 100 DM als Spende zum Abzug zu. Da mit dem Spendenabzug von 1 500 DM bereits die Höchstgrenze des § 10b EStG erreicht war, wurden weitere von den Steuerpflichtigen an andere Empfänger geleistete Spenden in Höhe von 164 DM nicht berücksichtigt.
Mit der Klage beantragten die Steuerpflichtigen, die Zahlung von 2 100 DM voll als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG zum Abzug zuzulassen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte im wesentlichen aus: Die Beiträge an die STA seien keine Kirchensteuer im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die STA sei zwar befugt, durch Satzungen Recht für ihre Mitglieder zu schaffen. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung - WRV -) könnten Steuern jedoch nur "nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen" erhoben werden. Nach der im Streitfall maßgeblichen Verordnung des zuständigen Landes bedürften Steuerbeschlüsse der staatlichen Genehmigung. Die Religionsgesellschaft könne die Steuerpflicht und den Maßstab der Besteuerung im Rahmen der staatlichen Vorschriften durch eine Steuerordnung regeln; diese müsse jedoch durch das Kultus- und das Finanzministerium genehmigt werden. Die Erhebung der Beiträge der STA entspreche nicht diesen Voraussetzungen. Es könne dahingestellt bleiben, ob das FA zutreffend anerkannt habe, daß 330 DM als Kirchensteuer abziehbar seien. Denn eine Verböserung sei ohnehin nicht zulässig. Als Spenden habe das FA zutreffend nur 1 500 DM anerkannt, weil die Höchstbetragsregelung in § 10b EStG einen höheren Abzug im Streitfall verbiete (Gesamtbetrag der Einkünfte = 30 001 DM).
Mit der Revision rügen die Steuerpflichtigen die Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen vor: Die Abgrenzung des Sonderausgabenabzugs ihrer im Bundesgebiet in gleicher Höhe erhobenen Beiträge auf die Steuersätze der evangelischen und der katholischen Kirche führe zu Ungleichmäßigkeiten, da die evangelischen und katholischen Kirchensteuern nicht nur von Bundesland zu Bundesland verschieden, sondern auch innerhalb der Bundesländer uneinheitlich seien. Außerdem werde nicht berücksichtigt, was von der evangelischen und der katholischen Kirche daneben noch an weiteren Steuern erhoben werde. Die Beiträge seien insgesamt Kirchensteuern; denn alle Voraussetzungen des § 1 AO lägen vor. Insbesondere seien die Beiträge der Höhe nach hinreichend bestimmt; denn jedes Mitglied der STA erkläre sich durch die Aufnahme in die Gemeinschaft zur Abführung des zehnten Teils seines Einkommens bereit. Im übrigen sei eine Bindung an die in Art. 137 Abs. 6 WRV vorgesehene landesrechtliche Genehmigung nur vorgesehen, wenn bei der Erhebung der Steuern auf die bürgerlichen Steuerlisten zurückgegriffen werden solle. Das sei hier nicht der Fall. Abschn. 101 Abs. 1 EStR widerspreche insoweit dem Inhalt und Wortlaut des GG, als er die Steuererhebung "auf Grund gesetzlicher Bestimmungen" fordere. Er schränke auch in unzulässiger Weise den § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ein. Entsprechendes habe der RdF in dem Urteilsfall VI A 633/30 vom 13. Juli 1932 (RFH 31, 293, 295, RStBl 1932, 853) ausgeführt; der RFH habe das in dem genannten Urteil bestätigt.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Verfahrensrechtlich ist zum Streitfall zu bemerken:
a) Der Einkommensteuerbescheid 1960 ist "hinsichtlich der Festsetzung (gemeint: Abziehbarkeit) der Kirchensteuer" vorläufig gewesen. Die Steuerpflichtigen haben gegen den vorläufigen Bescheid aus anderen, hier nicht interessierenden Gründen Einspruch eingelegt. Die Einspruchsentscheidung ist auf die Frage der Kirchensteuer nicht eingegangen. Am Ende ist nur ausgeführt, sie sei "hinsichtlich der Spenden und der abzugsfähigen Kirchensteuer gemäß § 100 Abs. 1 AO vorläufig". Am 15. Juli 1966 hat das FA die Einspruchsentscheidung ohne Änderung für endgültig erklärt. Es hat die Steuerpflichtigen dahin belehrt, daß die Klage an das FG gegeben sei. Die Steuerpflichtigen haben dementsprechend am 11. August 1966 Klage eingereicht.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des FA ist unrichtig. Die Endgültigkeitserklärung eines vorläufigen Steuerbescheids (§ 225 AO) ist nur mit dem Einspruch anfechtbar (§ 229 Nr. 1 AO; vgl. insbesondere Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 2. bis 3. Aufl., § 225 AO, Anm. 3 Abs. 1; Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, Tz. 1775). Der Rechtsbehelf gegen den endgültigen Bescheid unterscheidet sich durch nichts von dem gegen einen gewöhnlichen Bescheid, wenn der vorläufige Bescheid in vollem Umfang vorläufig war (vgl. Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 100 AO, Anm. 4 Abs. 5). War ein Bescheid - wie hier - nur teilweise vorläufig, so gilt, soweit die Vorläufigkeit bestand, nichts anderes. Die Endgültigkeitserklärung ist also mit dem Einspruch anfechtbar.
Selbst wenn ein vorläufiger Bescheid angefochten und darauf - wie hier - eine für vorläufig erklärte Einspruchsentscheidung erlassen worden ist, muß die spätere Endgültigkeitserklärung mit dem Einspruch und nicht mit der Klage angefochten werden. Abgesehen davon, daß es ohnehin bedenklich erscheint, eine Einspruchsentscheidung, die einen vorläufigen Steuerbescheid betrifft, dessen Vorläufigkeit aber gar nicht beseitigt, nun auch ihrerseits für vorläufig zu erklären und dann diese, nicht aber den Steuerbescheid für endgültig zu erklären, kann dem Steuerpflichtigen doch durch ein derartiges Vorgehen nicht der Rechtsweg beschnitten werden. Gegen den vorläufigen Bescheid braucht der Steuerpflichtige nicht alle materiellen Einwendungen zu erheben; er kann auch nur einwenden, die Vorläufigkeit sei unzutreffend. Gegen den endgültigen Bescheid können alle Einwendungen erhoben werden, die gegen den Erstbescheid hätten geltend gemacht werden können, soweit er vorläufig war. Ursprünglich nicht dargestellte Tatsachen können gegen den endgültigen Bescheid nachgeschoben werden (vgl. Mattern-Meßmer, a. a. O., Tz. 1774; v. Wallis in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 100 AO, Anm. 17). Würde also die Endgültigkeitserklärung dann, wenn zu dem vorläufigen Bescheid bereits eine Einspruchsentscheidung ergangen ist, nur mit der Klage angefochten werden können, dann ginge dem Steuerpflichtigen gegen die Endgültigkeitserklärung eine Instanz verloren.
b) Das FG hat die rechtzeitig erhobene Klage nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO als Einspruch behandelt und die Sache demnach auch nicht an das FA verwiesen (vgl. Tipke-Kruse, a. a. O., § 45 FGO, Anm. 11). Es hat vielmehr über die Klage entschieden. Das Fehlen des Verwaltungsvorverfahrens ist von den Verfahrensbeteiligten weder in der Vorinstanz noch in der Revisionsinstanz gerügt worden. Der BFH sah sich im Streitfall nicht gezwungen, die Vorentscheidung allein um des Fehlens des Vorverfahrens willen aufzuheben.
Die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ist eine Prozeßvoraussetzung (vgl. Tipke-Kruse, a. a. O., § 44 FGO, Anm. 4). Sie ist deshalb grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Während in der Fachliteratur zum Teil die Auffassung vertreten wird, daß dies von Amts wegen zu geschehen habe (so insbesondere v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, a. a. O., § 44 FGO, Anm. 20, und § 118 FGO, Anm. 37; Tipke-Kruse, a. a. O., § 118, Anm. 8 am Ende; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, § 118 Rdnr. 31; Gräber, Deutsches Steuerrecht 1968 S. 238, 241 f. - DStR 1968, 238, 241 f. -), hat das BVerwG wiederholt entschieden, daß das Verwaltungsvorverfahren sowohl zum Vorteil der Klageberechtigten als auch zur Entlastung der Verwaltungsgerichte der Verwaltungsbehörde Gelegenheit geben soll, ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen. Das BVerwG hat demgemäß das Vorverfahren aus Gründen der Prozeßökonomie für entbehrlich angesehen, wenn der Beklagte sich auf die Klage einläßt und deren Abweisung beantragt (vgl. die Urteile V C 5/62 vom 11. Juli 1962, - BVerwGE 14, 307 -; V C 105/61 vom 27. Februar 1963, BVerwGE 15, 306 und die dort angeführten Entscheidungen). Der Senat neigt dieser Auffassung zu, braucht aber zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil er die Voraussetzungen einer Sprungklage nach § 45 FGO für gegeben ansieht.
Wenn auch die vom FA erteilte falsche Rechtsmittelbelehrung das an sich unzulässige Rechtsmittel (Klage) grundsätzlich nicht statthaft macht, was sich insbesondere aus § 237 Abs. 2 AO, § 55 Abs. 2 FGO ergibt, so ist in ihr im Streitfall im Zusammenhang mit dem weiteren Verhalten des FA im finanzgerichtlichen Verfahren doch eine Zustimmung zur Sprungklage zu sehen. Denn diese Zustimmung ist an keine besondere Form gebunden (vgl. Tipke-Kruse, a. a. O., § 45 FGO, Anm. 8; Ziemer-Birkholz, a. a. O., § 45 Rdnr. 9). Sie kann nach Auffassung des Senats auch schon vor der Zustellung der Klageschrift erteilt werden (so auch v. Wallis-List, a. a. O., § 45 FGO, Anm. 6; anderer Ansicht allerdings Tipke-Kruse, a. a. O., § 45, Anm. 9). Die Zeitbestimmung in § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO - Zustimmung "innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift" - soll nur das Frist ende festlegen, damit nach einer bestimmten Zeit endgültig feststeht, ob eine Klage oder ein Einspruch gegeben ist. In § 134 Abs. 1 VwGO ist zwar keine dem § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechende Zeitbestimmung enthalten. Dennoch ist es in diesem Zusammenhang bemerkenswert, daß auch das BVerwG eine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision vor der Verkündung des Urteils zuläßt (vgl. das Urteil V C 92/61 vom 18. Juni 1962, BVerwGE 14, 259, und den Beschluß VII C 383/63 vom 13. Februar 1964, BVerwGE 18, 53).
Allerdings hat das FA mit der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich einer "Sprung"-klage zugestimmt. Es hat sich jedoch in der Vorinstanz und in der Revisionsinstanz ohne Rüge auf die Streitsache eingelassen. Darin kommt zum Ausdruck, daß das FA eine Entscheidung des FG ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren für zulässig hält. Es hat also durch sein nachträgliches Verhalten zu erkennen gegeben, daß es mit einer Sprungklage einverstanden ist, so daß auch schon die Rechtsmittelbelehrung als Zustimmung zur Sprungklage aufgefaßt werden kann.
Auch die Steuerpflichtigen haben das Fehlen des Verwaltungsvorverfahrens nicht beanstandet. Sie fühlen sich dadurch offenbar nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, zumal ihnen in der Klageinstanz neues tatsächliches Vorbringen ohne Einschränkung gestattet ist.
2. Das FG hat zu Recht den Kirchensteuercharakter der Beiträge der Steuerpflichtigen an die STA verneint.
Der Staat hat die "Autonomie" der Kirchen in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV verfassungsrechtlich garantiert. Nach Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft "ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes". Damit sind die Eigenständigkeit und grundsätzliche Unabhängigkeit vom Staat und die Befugnis der Kirchen, ihre eigenen Angelegenheiten in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig und eigenverantwortlich zu regeln, anerkannt. Den Gegenstand des Selbstbestimmungsrechts bilden die eigenen ("ihre") Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften. Dazu wird auch die kirchliche Vermögensverwaltung, einschließlich der Vermögensbildung (Erwerb, Erhaltung, Verwendung) gerechnet, weil die kirchliche Selbstbestimmung nur dann gewährleistet ist, wenn sie auch die Selbstbestimmung in Fragen der Vermögensbildung umfaßt (vgl. das Urteil des Senats VI R 163/67 vom 28. Februar 1969, BFH 95, 310, BStBl II 1969, 419).
Das Recht der Steuererhebung wird in Art. 137 Abs. 6 WRV, der nach Art. 140 GG Bestandteil des GG ist, den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, also nur "nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen" zuerkannt. Beiträge und Gebühren können die Religionsgesellschaften gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV aus eigenem Recht erheben. Sie können die Erhebung solcher Beiträge selbständig und ohne Einmischung des Staates ordnen und verwalten. Die Kirchensteuererhebung dagegen gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche. Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich bestätigt hat, konstitutiv. Deshalb unterliegt die Kirchensteuererhebung auch der Rechtskontrolle durch die staatlichen Gerichte (vgl. BVerfG-Urteil 1 BvR 413/60 und 416/60 vom 14. Dezember 1965, BStBl I 1966, 187 Unter C II.). Der Staat ist durch Art. 137 Abs. 6 WRV nicht gehindert, das überkommene Besteuerungsrecht zu ändern, insbesondere auch einzuschränken; verwehrt ist ihm lediglich, es abzuschaffen oder auszuhöhlen (vgl. das vorgenannte BVerfG-Urteil). Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen steht deshalb auch Abschn. 101 Abs. 1 EStR, wonach Kirchensteuern Geldleistungen sind, die "auf Grund gesetzlicher Bestimmungen" erhoben werden, mit § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Einklang.
Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Landesgesetzgeber auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern - unter bestimmten Genehmigungsvorbehalten - beschränken; er kann die Kirchensteuererhebung aber auch selbst in allen Einzelheiten gesetzlich regeln (vgl. BVerfG-Urteil 1 BvR 571/60 vom 14. Dezember 1965, BStBl I 1966, 201 unter C I 2). Das ist nach Art. 137 Abs. 6 WRV dann zulässig, wenn die Steuern "auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten" erhoben werden sollen, muß aber entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen um so mehr gelten, wenn die bürgerlichen Steuerlisten für die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern nicht maßgebend sein sollen. Denn im letzten Fall hat der Staat, der davon ausgeht, daß die Ergebnisse der "Steuerlisten" dem Gleichheitssatz gerecht werden, ein besonderes Interesse an der Prüfung, ob die zu den gemeinsamen Angelegenheiten des Staates und der Kirche (vgl. BVerfG-Urteil 1 BvR 413/60 und 416/60, a. a. O.) gehörende Kirchensteuererhebung die Gleichheit aller vor dem Gesetz beachtet.
Das Besteuerungsrecht der STA richtet sich somit nach den im Lande Baden-Württemberg geltenden Vorschriften. Für den Landesteil Württemberg - es geht hier um die Württembergische Vereinigung der STA, die zum Süddeutschen Verband der STA gehört (§ 2 der Satzung) - ist die Besteuerung der Kirchen (evangelische, katholische und israelitische Religionsgemeinschaft) im Württembergischen Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 (Regierungsblatt für Württemberg 1924 S. 93) geregelt. Das Besteuerungsrecht der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten übrigen Religionsgemeinschaften ergibt sich aus der Verordnung (VO) des Kultusministeriums von Württemberg über die neueren Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 14. Juli 1928 (Regierungsblatt für Württemberg 1928 S. 216). Das durch diese VO gesetzte Recht gilt für den Landesteil Württemberg auch nach Schaffung des Landes Baden-Württemberg weiter, wie sich aus Art. 94 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Baden-Württemberg ergibt.
Nach § 7 Abs. 2 der vorgenannten VO bedürfen Steuerbeschlüsse der staatlichen Genehmigung. Die Religionsgesellschaft kann zwar die Steuerpflicht und den Maßstab der Besteuerung im Rahmen der staatlichen Vorschriften durch eine Steuerordnung regeln. Diese bedarf jedoch nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der VO der Genehmigung des Kultus- und des Finanzministeriums. Das FG hat in nicht beanstandeter und nicht zu beanstandender Weise tatsächlich festgestellt, daß die Erhebung der Beiträge durch die STA nicht den Voraussetzungen dieser VO entspricht, weil die betreffenden staatlichen Genehmigungen nicht vorliegen. Das FG hat deshalb auch zutreffend gefolgert, die Steuerpflichtigen hätten keine Kirchensteuern im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG entrichtet.
Soweit die Steuerpflichtigen behaupten, sie würden im Verhältnis zu den Angehörigen der evangelischen und katholischen Kirchen ungleichmäßig behandelt, können sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Gleichheitssatz verbietet, daß wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt wird; der Gleichheitssatz verbietet aber nicht, daß wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit auch ungleich behandelt wird. Die Gemeinschaft der STA ist hinsichtlich der Anerkennung der von ihr erhobenen Beiträge als Steuern mit der evangelischen oder katholischen Kirche nicht gleichzustellen. Gerade die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß sie sich - anders als die evangelische und katholische Kirche - bisher einer staatlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer "Steuer"-Beschlüsse entzogen hat. Es liegt an der Gemeinschaft der STA, hinsichtlich der Steuerbeschlüsse eine Gleichheit mit den genannten anderen Kirchen herbeizuführen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sie dann auch wie diese behandelt werden.
Soweit sich die Steuerpflichtigen auf das RFH-Urteil VI A 633/30 (a. a. O.) berufen, kann auch das nicht zum Erfolg führen. In dem Urteil wurden Zahlungen an die "Israelitische Religionsgesellschaft Karlsruhe" zum Abzug zugelassen. Der RFH hat es dabei ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob die fraglichen Leistungen unter den Steuerbegriff im Sinne des § 1 AO fallen. Er hat dennoch geglaubt, sich dem Abzug insbesondere deshalb nicht verschließen zu sollen, weil aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG 1925, wonach auch "Beiträge" abziehbar waren, hervorgehe, daß der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit derartiger Leistungen an Religionsgesellschaften sehr wohlwollend betrachtet wissen wolle. Für eine ähnlich weite Auslegung gibt § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1960, wonach die "gezahlte Kirchensteuer" abziehbar ist, keine Handhabe; vielmehr folgt aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, daß nur solche Beiträge an Religionsgesellschaften als Sonderausgaben abzugsfähig sind, die als Kirchen steuern aufgefaßt werden können.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beiträge der Steuerpflichtigen auch deshalb nicht als Steuern anerkannt werden können, weil der Besteuerungsmaßtab nicht hinreichend klar bestimmt ist.
Zutreffend ist das FG nicht darauf eingegangen, ob der Abzug von 333 DM des Gesamtbetrags von 2 100 DM vom FA zu Recht deshalb zugelassen worden ist, weil Steuerpflichtige, die der evangelischen oder katholischen Kirche angehören, einen entsprechenden Betrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG hätten abziehen können. Das nach dem Inkrafttreten der FGO bestehende Verböserungsverbot hat es dem FG nicht gestattet, den vom FA anerkannten Betrag nicht anzuerkennen. Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht möglich, darüber zu befinden, ob die vom FA als Spende anerkannten 1 500 DM zulässigerweise zum Abzug zugelassen worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Der Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Steuerpflichtigen unterlegen sind.
Fundstellen
Haufe-Index 68804 |
BStBl II 1970, 11 |
BFHE 1969, 458 |