Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs über die Streitwertbemessung bei Rechtsmitteln gegen die Vermögensteuerveranlagung ist sinngemäß auf die Streitwertbemessung bei Rechtsmitteln gegen Grundsteuerveranlagungen anzuwenden. Dementsprechend ist der Streitwert bei Rechtsmitteln gegen die Grundsteuerveranlagung auf das Vierfache der auf den streitigen Meßbetrag entfallenden Jahresgrundsteuer zu bemessen.
Normenkette
AO § 320; FGO § 140/3
Tatbestand
Das Finanzamt hat den Grundsteuermeßbetrag für das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers (Bf.) nach dem vom Finanzgericht in der Wertfortschreibungssache des Bf. für das betreffende Grundstück zum 1. Januar 1948 festgestellten Einheitswert von 10.800 RM/DM unter Anwendung der Steuermeßzahl für Altbauten 10 v. T. auf 108 RM/DM festgesetzt. Einspruch und Berufung des Bf., mit denen er Anwendung der Steuermeßzahl für Neubauten 8 v. T. und Herabsetzung des Grundsteuermeßbetrags auf 86,40 RM/DM begehrte, sind erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) erstrebt der Bf. wie in den Vorinstanzen die Anwendung der Steuermeßzahl 8 v. T.
Entscheidungsgründe
Die Rb. kann keinen Erfolg haben.
Die Rb. ist vorliegendenfalls - mangels Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache durch das Finanzgericht - gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - 1950 S. 257) in Verbindung mit § 286 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) nur gegeben, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher ist als 200 DM. Dies ist nicht der Fall. Der Reichsfinanzhof hat sich in seinen Urteilen III A 15/33 vom 23. Februar 1933 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1933 S. 202) und III A 195/36 vom 11. Februar 1937 (RStBl. 1937 S. 364) dahin ausgesprochen, daß der Streitwert im Rechtsmittelverfahren gegen die Vermögensteuerveranlagung auf den doppelten Betrag der Jahressteuer zu bemessen ist. Maßgebend hierfür war, daß der Hauptveranlagungszeitraum für die Vermögensteuer zwar regelmäßig drei Jahre umfaßt, die Hauptveranlagung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensteuergesetzes (VStG) aber auch für einen kürzeren oder längeren Zeitraum vorgenommen werden kann. Bei der Grundsteuer umfaßt der regelmäßige Hauptveranlagungszeitraum sechs Jahre, also die doppelte Zeit des Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer, die Hauptveranlagung zur Grundsteuer kann aber infolge des Anschlusses des Hauptveranlagungszeitraums an den Hauptfeststellungszeitraum bei der Einheitsbewertung (§ 13 des Grundsteuergesetzes - GrStG -) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes - BewG - (Reichsbewertungsgesetz - RBewG -) ebenfalls für einen kürzeren oder längeren Zeitraum vorgenommen werden. Der erkennende Senat hält es unter diesen Umständen für angezeigt, die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Streitwertbemessung bei Rechtsmitteln gegen die Vermögensteuer sinngemäß auf die Grundsteuer anzuwenden. Da der Hebesatz (§ 21 Abs. 1 GrStG) der für das fragliche Grundstück in Betracht kommenden Belegenheitsgemeinde (§ 1 Abs. 2 GrStG) 200 % beträgt, entfällt auf den hier streitigen Unterschiedsbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem Grundsteuermeßbetrag von 108 RM/DM - 86,40 RM/DM = 21,60 RM/DM ein Jahresgrundsteuerbetrag von 2 mal 21,60 RM/DM = 43,20 RM/DM. Die Anwendung der oben entwickelten Grundsätze ergibt daher vorliegendenfalls einen Streitwert von 4mal 43,20 RM/DM = 172,80 RM/DM. Da nur ein Vierteljahr des hier in Betracht kommenden Grundsteuerveranlagungszeitraums in die RM- Zeit fällt, kann wegen der Geringfügigkeit davon abgesehen werden, eine Aufteilung in RM und DM nach der Zeit des in die RM- und des in die DM-Zeit fallenden Teils des Grundsteuerveranlagungszeitraums vorzunehmen. Hiernach beläuft sich der Streitwert auf nicht mehr als 200 DM. Die Rb. muß daher als unzulässig verworfen werden. Ein sachliches Eingehen auf die Sache selbst ist dem erkennenden Senat infolgedessen verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 307 ff. AO.
Fundstellen
Haufe-Index 424091 |
BStBl III 1952, 283 |
BFHE 1953, 736 |
BFHE 56, 736 |