Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der VI. Senat tritt der Auffassung des IV. Senats im Urteil IV 214/58 S vom 10. Januar 1963 (BStBl 1963 III S. 261) über die steuerliche Behandlung von Wertpapieren bei, die zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. Januar 1953 aus einem Betrieb entnommen wurden, sofern deren Wertansatz in der DMEB nach den Vorschriften des 3. DMBEG nachträglich berichtigt wurde.
Normenkette
EStG § 6/1/3/4; DMBG § 5; DMBG § 19; DMBG § 22; 3-DMBEG 1; 3-DMBEG 5/3
Tatbestand
Die Bgin. entnahm am 19. September 1949 ihrem Betriebsvermögen verschiedene Wertpapiere zu den in der DM-Eröffnungsbilanz (DMEB) ausgewiesenen Werten von 43 997,80 DM. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1954 schätzte der Prüfer den Teilwert der Wertpapiere zur Zeit der Entnahme mit den Tageskursen von 77 006,75 DM und erhöhte den Gewinn der Bgin. entsprechend. Vor der Auswertung des Betriebsprüfungsberichts trat das 3. DMBEG vom 21. Juli 1955 in Kraft (BGBl 1955 I S. 297, BStBl 1955 I S. 222). Auf Antrag der Bgin. besichtigte das Finanzamt den Wertansatz der entnommenen Wertpapiere in der DMEB durch Ansatz des Höchstwertes gemäß §§ 1, 2 und 5 Abs. 3 des 3. DMBEG. Demgemäß wurden die Wertpapiere in der DMEB mit 343 761 DM statt mit bisher 43 997,80 DM angesetzt. Hierdurch errechnete sich nach dem Börsenkurs zur Zeit der Entnahme ein Verlust von ( 343 761 ./. 77 006 DM =) 266 755 DM. Die Steuerpflichtige beantragte, diesen Verlust bei der Berichtigungsveranlagung für II/1948 und 1949 zu berücksichtigen.
Das Finanzamt setzte nunmehr zum Entnahmetag als Teilwert die in der DMEB angesetzten Werte an, so daß sich steuerliche Auswirkungen auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums II/1948 und 1949 nicht ergaben.
Die Sprungberufung hatte insofern Erfolg, als das Finanzgericht, dessen Entscheidung in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1963 S. 243 veröffentlicht ist, in seinem Zwischenurteil feststellte, daß nach § 6 Ziff. 4 EStG die Entnahmen mit den Kurswerten vom Entnahmetag anzusetzen seien. Es führte aus, der Grundsatz, daß Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen seien, sei durch das 3. DMBEG nicht geändert worden. Der Zweck dieses Gesetzes sei die endgültige Regelung der Wertverhältnisse für die DMEB, nicht aber eine änderung grundlegender Bestimmungen des EStG. Danach gelte für den Ansatz von Wertpapieren und Anteilen in der DMEB das 3. DMBEG; dagegen sei für die Bewertung von Entnahmen nach wie vor der Teilwert des EStG maßgebend. Bei börsengängigen Wertpapieren sei dies der Börsenkurs am Tage der Entnahme
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts mußte Erfolg haben.
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat in dem Urteil IV 214/58 S vom 10. Januar 1963 (BStBl 1963 III S. 261) entschieden, daß Entnahmen von Wertpapieren zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. Januar 1953 deren Wertansatz in der DMEB nach den Vorschriften des 3. DMBEG berichtigt worden ist, regelmäßig mit den berichtigten Werten zu bewerten sind. Von der gleichen Rechtsauffassung geht der III. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil III 224/59 U vom 15. März 1963 (BStBl 1963 III S. 321) aus. Die beiden Senate des Bundesfinanzhofs betrachten Fälle der vorliegenden Art als Sonderfälle. Dem ist zuzustimmen. Die Vorschriften des 3. DMBEG haben wegen der ungewöhnlichen Verhältnisse bei und nach der Währungsumstellung nachträglich fiktive Werte auf den 21. Juni 1948 zugelassen. Man würde zu sinnwidrigen und wirtschaftlich unverständlichen Ergebnissen kommen, wenn man die nachträglich zugelassenen erhöhten Werte nicht auch auf die Entnahmen in der Zwischenzeit beziehen wollte. Der erkennende Senat tritt darum dem IV. und III. Senat bei.
Das Zwischenurteil des Finanzgerichts, das vor den erwähnten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ergangen ist, ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen und war daher ersatzlos aufzuheben. Das Finanzgericht hat im weiteren Verfahren von den Grundsätzen dieser Entscheidung auszugehen.
Fundstellen
Haufe-Index 424129 |
BStBl III 1963, 457 |
BFHE 1964, 373 |
BFHE 77, 373 |
BB 1963, 1250 |
DB 1963, 1379 |
DStR 1962/63, 639 |