Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Kombiwagen sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BHG 1962 von der Investitionszulage ausgeschlossen, wenn sie nach § 10 Abs. 2 KraftStG als Personenkraftwagen zu versteuern sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Kombiwagen für private Nebenzwecke tatsächlich benutzt wird.
Normenkette
BHG § 21 Abs. 2 S. 2, § 19/2/2
Tatbestand
Die Stpfl. betreibt einen Obst- und Gemüsehandel. Im Jahr 1962 hatte sie einen neuen PKW Ford Taunus 17 M Kombiwagen mit einer für die Beförderung von Waren nutzbaren Fläche von nicht ganz 2,5 qm angeschafft. Das FA versagte ihr hierfür die Investitionszulage, da nach seiner Ansicht der Kombiwagen als Personenkraftwagen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1961 - KraftStG - (BGBl I 1961, 1) anzusehen ist.
Die Stpfl. behauptet, sie benutze den Wagen nur als Lastfahrzeug, da sie mit ihm lediglich die Waren an Bäcker und Großküchenbetriebe liefere. Eine private Nutzung des Wagens scheide aus, da die Arbeit sie bei ihrer erheblichen Körperbehinderung so anstrenge, daß sie sich abends ausruhen müsse. Bei ihren Geschäftsfahrten mache sie zwar gelegentlich auch private Besorgungen; hierdurch werde der Wagen aber höchstens zu zwei Prozent seiner Gesamtnutzung beansprucht.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das FG trat im Ergebnis der Ansicht des FA bei und führte aus, für Kombiwagen könne keine Investitionszulage gewährt werden, da stets die Möglichkeit bestehe, den Wagen auch als Personenwagen zu benutzen. Es komme daher nicht darauf an, wozu der Wagen im Einzelfall tatsächlich verwandt werde.
Gegen dieses Urteil hat die Stpfl. Rb. eingelegt, die sie jedoch nicht begründete.
Entscheidungsgründe
Die Rb., die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, ist unbegründet.
Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des Berlinhilfegesetzes vom 26. Juli 1962 - BHG 1962 - (BStBl. I 1962, 997) wird für Personenkraftfahrzeuge keine Investitionszulage gewährt. Der I. Senat des BFH hat im Urteil I 134/64 vom 23. August 1966 (BFH 87, 198 BStBl III 1967, 66) als Personenkraftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung in der Regel die Kraftfahrzeuge angegeben, die objektiv nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, auch bei Privatfahrten Personen zu befördern. Der erkennende Senat stimmt dieser Beurteilung grundsätzlich zu. Er ist mit dem I. Senat der Auffassung, daß der Begriff "Personenkraftwagen" in erster Linie nach dem Sinn und Zweck des BHG 1962 auszulegen ist. Er geht ebenfalls davon aus, daß Personenkraftwagen, die Privatvermögen sind, schon deswegen nicht nach § 21 BHG begünstigt sein können, weil sie nicht Wirtschaftsgüter des beweglichen Betriebsvermögen sind, und daß der Gesetzgeber die betrieblichen Personenkraftfahrzeuge in Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift von der Investitionszulage ausgeschlossen hat, weil diese im allgemeinen auch privat benutzt werden. Der Ausschluß aller betrieblichen Personenkraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf den Umfang der privaten Nutzung dient nach Ansicht des Senats zugleich dem Zweck, den Finanzämtern die schnelle Bearbeitung der vielen Investitionszulage-Anträge zu erleichtern.
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Kombiwagen. Kombiwagen sind deshalb als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, ebenso wie sonstige Personenkraftwagen auf Privatfahrten Personen zu befördern. Auch hier kann es nicht darauf ankommen, ob Steuerpflichtige im Einzelfall den Wagen für private Nebenzwecke angeschafft oder benutzt haben. Ob ein Kombiwagen nach Bauart und Einrichtung zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist, läßt sich nur nach den technischen Gegebenheiten des jeweiligen Wagentyps und der Wagenklasse beurteilen. Eine gewisse Schematisierung ist aber auch hier erforderlich, da ohne sie die vom Gesetzgeber gewünschte schnelle Bearbeitung der Investitionszulage-Anträge nicht möglich ist. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, mit dem FA die Eignung eines Kombiwagens zur privaten Personenbeförderung nicht nur in der Regel, wie der I. Senat meint, sondern stets zu bejahen, wenn der Kombiwagen als Personenkraftwagen nach § 10 Abs. 2 KraftStG (a. a. O.) zu versteuern ist, d. h. wenn er vier oder mehr Räder hat und dazu eingerichtet und bestimmt ist, wahlweise oder gleichzeitig Personen und Güter zu befördern und die für die Güterbeförderung verwendbare Nutzfläche nicht größer als 2,5 qm ist, wobei zur Nutzfläche auch die Fläche zu zählen ist, die durch Herausnehmen von Sitzplätzen geschaffen wird, mit Ausnahme aber der Fläche, die außerhalb des Wagenaufbaus zur Reisegepäckbeförderung eingerichtet und bestimmt ist. Der entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 2 KraftStG steht nicht entgegen, daß § 21 BHG keine steuerrechtliche Norm ist. § 21 BHG knüpft so eng an sonstige Begriffe und Vorschriften des Steuerrechts an, daß es gerechtfertigt ist, diese bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs "Personenkraftwagen" ebenso ergänzend heranzuziehen, wie der BFH es z. B. in den Urteilen IV 289/65 vom 21. Juli 1966 (BFH 87, 180 BStBl III 1967, 59) und VI 55/65 vom 29. Juli 1966 (BFH 87, 313, BStBl III 1967, 125) auch sonst bei der Auslegung des § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BHG 1962 getan hat.
Entsprechend diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht der Stpfl. keine Investitionszulage gewährt. Der Ford Taunus 17 M Kombiwagen ist im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 2 BHG 1962 und des § 10 Abs. 2 KraftStG ein Personenkraftwagen, da er bei einer für die Warenbeförderung verwendbaren Nutzfläche von weniger als 2,5 qm nach Bauart und Einrichtung objektiv geeignet und bestimmt ist, auf Privatfahrten Personen zu befördern. Ohne Rechtsverstoß konnte das FG es deshalb dahingestellt sein lassen, ob die Stpfl. den Wagen zu solchen privaten Zwecken auch tatsächlich benutzt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 412495 |
BStBl III 1967, 454 |
BFHE 1967, 535 |
BFHE 88, 535 |
StRK, BHG:21 (1962) R 13 |